Erzbistum Paderborn
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Geltungszeitraum von: 01.01.2009
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Gewährung eines Teilerlasses bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften
Diözesangesetz vom 3. April 2009
#Der Kirchensteuerrat für den in Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn hat folgende Regelung über die Gewährung eines Teilerlasses bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften getroffen:
- Die nachfolgende Regelung erfasst
- außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 EStG sowie
- die im Rahmen der gewerblichen Einkünfte versteuerten Veräußerungsgewinne gemäß § 17 EStG. Hierzu zählen auch die im § 34 EStG ausgenommenen steuerpflichtigen Teile der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nr. 40 b EStG in Verbindung mit § 3 c Abs. 2 EStG teilweise steuerbefreit sind. Maßgebend ist die Qualifizierung des Finanzamtes in dem betreffenden Steuerbescheid.
- Auf die v.g. Einkünfte wird unbeschadet der Regelung des § 227 AO ein Kirchensteuerteilerlass in Höhe von 50% gewährt. Dieser Erlass ist begrenzt auf maximal 50% der tatsächlich festgesetzten rk-Kirchensteuer.
- Auf den Erlassbetrag wird der gewährte oder zu gewährende Kappungsbetrag nicht angerechnet.
- Der Antrag kann nur schriftlich und erst nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides beim Erzbischöflichen Generalvikariates Paderborn gestellt werden. Die Frist zur Antragstellung endet spätestens mit Ablauf der Festsetzungsfrist.
- Die Regelung ersetzt mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2009 die bisherigen Vorgaben für die Gewährung eines Teilerlasses vom 1. Oktober 1993 in der Fassung vom 16. April 2007.