Erzbistum Paderborn
.
Festlegung der Altersgrenze für den bischöflichen Vorbehalt bei Erwachsenentaufen (can. 863 CIC)
Dekret vom 10. März 2024
#Nach can. 863 CIC ist die Taufe von Personen, die dem Kindesalter entwachsen sind (vgl. can. 97 § 2 CIC), mindestens aber derer, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, dem Diözesanbischof anzutragen, damit sie von ihm persönlich gespendet wird, wenn er dies für angebracht hält.
In Fortführung der bisher geltenden Regelung lege ich die Altersgrenze, ab der Taufen zunächst dem Diözesanbischof anzutragen sind und einer bischöflichen Beauftragung bedürfen, erneut auf die Vollendung des vierzehnten Lebensjahres fest.
Damit bleibt insoweit die bisher im Erzbistum Paderborn gegebene Regelung bestehen.