Erzbistum Paderborn
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Geltungszeitraum von: 01.10.2011
Geltungszeitraum bis: 31.03.2024
Rahmenstatut für die Bezirksbeauftragten für den katholischen Religionsunterricht an Berufskollegs im Erzbistum Paderborn1#
Diözesangesetz vom 12. September 2011
in: KA 154 (2011) 193-195, Nr. 108
Der Religionsunterricht an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen wird in besonderer Weise von Staat und Kirche gefördert. Auf der Grundlage des Runderlasses des Kultusministeriums vom 17. Februar 1995 (BASS 21-11 Nr. 9) übernehmen dabei Bezirksbeauftragte besondere regionale Funktionen.
Zur Strukturierung und Aktualisierung des dort genannten Aufgabenbereichs werden für den Bereich des Erzbistums Paderborn folgende Regelungen erlassen.
####1. Bezirke
- 1.1
- Die Berufskollegs sind nach räumlichen oder schulorganisatorischen Gesichtspunkten in Bezirke zusammengefasst. Die Änderung der bestehenden Bezirke erfolgt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat des Erzbistums Paderborn im Benehmen mit der zuständigen Bezirksregierung. Im Erzbistum Paderborn bestehen zurzeit folgende Bezirke:
- Regierungsbezirk Arnsberg
- Bezirk Arnsberg (Schulort Arnsberg, Neheim-Hüsten)
- Bezirk Dortmund I (Gewerbliche Schulen der Stadt Dortmund)
- Bezirk Dortmund II (Kaufmännische Schulen der Stadt Dortmund)
- Bezirk Hagen-Witten (Schulorte Hagen, Witten)
- Bezirk Hamm (Schulort Hamm)
- Bezirk Herne (Schulorte Castrop-Rauxel, Herne)
- Bezirk Iserlohn (Schulorte Iserlohn, Letmathe, Menden)
- Bezirk Meschede-Brilon (Schulorte Bestwig, Brilon, Eslohe, Meschede, Olsberg)
- Bezirk Sauerland-Süd (Schulorte Attendorn, Lennestadt, Olpe)
- Bezirk Siegen (Schulorte Bad Berleburg, Siegen)
- Bezirk Lippstadt-Soest (Schulorte Lippstadt, Soest)
- Bezirk Unna (Schulorte Lünen, Unna)
- Bezirk Bergberufskollegs (Bergberufskolleg Bergkamen)
- Regierungsbezirk Detmold
- Bezirk Bielefeld-Lippe (Schulorte Bielefeld, Lemgo, Detmold)
- Bezirk Büren-Warburg (Schulorte Büren, Salzkotten, Warburg)
- Bezirk Gütersloh-Wiedenbrück (Schulorte Gütersloh, Halle i. W., Rheda-Wiedenbrück)
- Bezirk Höxter (Schulorte Brakel, Höxter)
- Bezirk Herford-Minden (Schulorte Bad Oeynhausen, Bünde, Herford, Löhne, Lübbecke, Minden)
- Bezirk Paderborn (Schulorte Paderborn, Schloß Neuhaus)
- 1.2
- Die im Fach Katholische Religionslehre an Berufskollegs unterrichtenden Lehrerkräfte eines Bezirks bilden eine Arbeitsgemeinschaft.
2. Bezirksbeauftragte
- 2.1
- Jeder Bezirk wird von einem Bezirksbeauftragten betreut.
- 2.2
- Als Ausgleich für ihre Tätigkeit erhalten die Bezirksbeauftragten im Rahmen des geltenden Rechts eine Stundenermäßigung. Die Ermäßigungsstunden sollen nicht zulasten des selbst erteilten Religionsunterrichts gehen. Nachgewiesene Ausgaben, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, trägt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel das Erzbistum Paderborn.
3. Aufgaben der Bezirksbeauftragten
- 3.1
- Die Bezirksbeauftragten haben in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Schule und Erziehung des Erzbischöflichen Generalvikariates für die geordnete Durchführung des Religionsunterrichts Sorge zu tragen.
- 3.2
- Die Bezirksbeauftragen haben in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften für Katholische Religionslehre ihrer Bezirke insbesondere folgende Aufgaben:
- 3.2.1
- Die Bezirksbeauftragten halten Kontakt mit den Schulleitungen in ihren Bezirken. Sie beraten diese in Fragen des Religionsunterrichts und dessen Sicherstellung.
- 3.2.2
- Sie halten in ihren Bezirken Kontakt zu den Fachkonferenzen Katholische Religionslehre.
- 3.2.3
- Die Bezirksbeauftragten berufen die Arbeitsgemeinschaften ihrer Bezirke vier-bis sechsmal im Schuljahr ein.Sie betreiben in ihren Bezirken insbesondere Lehrerfortbildung in Kooperation mit den für Lehrerfortbildung zuständigen diözesanen und überdiözesanen Einrichtungen und in Absprache mit dem zuständigen diözesanen Referenten (vgl. RdErl. d. Kultusministeriums v. 17.02.1995, BASS 21-11 Nr. 9).Durch die Teilnahme an diesen Veranstaltungen können die im Fach Katholische Religionslehre unterrichtenden Lehrkräfte ihre dienstliche Verpflichtung zur Fortbildung erfüllen.Fortbildungsthemen und Beratungsaspekte in den Arbeitsgemeinschaften sind insbesondere:
- Richtlinien/Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht
- Praxisrelevante Aspekte des Religionsunterrichts
- Religionspädagogische Lehr-und Lernmittel sowie Lernverfahren
- Maßnahmen zur Kompetenzerweiterung der Religionslehrer
- Schulpastoral
- Verwaltungstechnische und rechtliche Fragen
- 3.2.4
- Die Bezirksbeauftragten halten engen Kontakt zum jeweiligen Dekanatskatecheten und arbeiten nach Möglichkeit in den regionalen Fachkonferenzen „Kirche und Schule“ mit.
- 3.2.5
- Sie berichten der Hauptabteilung Schule und Erziehung des Erzbischöflichen Generalvikariates zum Schuljahresende in schriftlicher Form über Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen, Beratungsgespräche und weitere Maßnahmen zur Sicherstellung des Religionsunterrichts.
- 3.2.6
- Die kirchliche Einsichtnahme in den Religionsunterricht gemäß der Vereinbarung zwischen der Unterrichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen in Nordrhein-Westfalen vom 18.02.1956 (BASS 20-53 Nr. 1) und die Erstellung von Gutachten über Unterrichtende im Fach Katholische Religionslehre gehören nicht zu ihren Aufgaben.Von dieser Bestimmung ist das Recht des Landes, seine Bediensteten zur Erstellung von Gutachten heranzuziehen, unberührt.
- 3.3
- Die Bezirksbeauftragten nehmen an den von dem Referenten für die Berufskollegs in der Hauptabteilung Schule und Erziehung des Erzbischöflichen Generalvikariates einberufenen Tagungen und Konferenzen für Bezirksbeauftragte teil.
4. Wahl und Ernennung der Bezirksbeauftragten
- 4.1
- Die Bezirksbeauftragten werden von den Mitgliedern ihrer Bezirksarbeitsgemeinschaften für fünf Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- 4.2
- Die Wahl soll aus schulorganisatorischen Gründen spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtsperiode eines Bezirksbeauftragten erfolgen. Zur Wahlversammlung lädt der amtierende Bezirksbeauftragte in Absprache mit dem Referenten für Berufskollegs des Erzbischöflichen Generalvikariates mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen schriftlich ein. Im Falle der Vakanz lädt der vorgenannte Referent ein.
- 4.3
- Die Arbeitsgemeinschaft bestimmt aus ihrer Mitte einen Wahlleiter. Dieser darf jedoch nicht selber zur Wahl stehen.Die ordnungsgemäß einberufene Wahlversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Sie beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmberichtigt sind die unter 1.2 genannten Lehrkräfte. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl hinsichtlich der beiden, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.Briefwahl und Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.
- 4.4
- Wählbar sind alle anwesenden Lehrkräfte des Bezirks mit der Fakultas Katholische Religionslehre, die im laufenden Schuljahr im Fach Katholische Religionslehre eingesetzt sind und in den letzten Jahren kontinuierlich Religionsunterricht erteilt haben.
- 4.5
- Fachleiter für Katholische Religionslehre sollen nicht zu Bezirksbeauftragten gewählt werden.
- 4.6
- Der Leiter der Wahlversammlung teilt der Hauptabteilung Schule und Erziehung des Erzbischöflichen Generalvikariates unverzüglich das Ergebnis der Wahl mit. Er fertigt über die Wahl ein Protokoll an und leitet dieses der Hauptabteilung Schule und Erziehung des Erzbischöflichen Generalvikariats zu.
- 4.7
- Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Woche nach der Wahl mit der Behauptung, es liege ein Verstoß gegen das Statut vor, Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen und bei der Hauptabteilung Schule und Erziehung des Erzbischöflichen Generalvikariates einzulegen. Der Leiter der Hauptabteilung Schule und Erziehung des Erzbischöflichen Generalvikariates entscheidet über den Einspruch.
- 4.8
- Der Erzbischof ernennt den Bezirksbeauftragten für fünf Jahre und teilt der zuständigen Bezirksregierung dessen Ernennung mit.Sollte aufgrund eines Einspruchs festgestellt worden sein, dass die Wahl ungültig war oder erhebt der Erzbischof Einwendungen gegen die Wahl, so findet innerhalb eines Monats eine erneute Wahl statt.
- 4.9
- Ein Bezirksbeauftragter scheidet aus seinem Amt aus
- auf eigenen Wunsch
- mit Ablauf der Amtsperiode
- mit Ausscheiden aus dem Schuldienst
- bei Entzug der Missio canonica
- wenn er mehr als ein Schuljahr keinen Religionsunterricht erteilt
- bei Beurlaubung und Freistellung vom Dienst (Sabbatjahr, Freistellungsphase der Altersteilzeit) von einem halben Jahr und länger
- wenn der Erzbischof ihm die Aufgabe entzieht.
5. Übergangsbestimmung
Die bei Inkrafttreten dieses Statuts im Amt befindlichen Bezirksbeauftragten bleiben bis zum Ende der Zeit, für die sie ernannt sind, im Amt.
#6. Schlussbestimmung
Dieses Statut tritt am 1. Oktober 2011 für das Erzbistum Paderborn in Kraft. Es ersetzt das Statut vom 1. August 1980.