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Verhaltenskodex der katholischen Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Erzbistum Paderborn zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt

Vom 21. Februar 2024

KA 2024, Nr. 58

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Der Verhaltenskodex ist Teil des Institutionellen Schutzkonzepts (ISK) zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt und des Konzepts zum Schutz von Ratsuchenden und Mitarbeitenden der kath. Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Erzbistum Paderborn. Gemäß § 8b Abs. 5 Satz 3 KAVO wird der Verhaltenskodex als Dienstanweisung erlassen:
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I.)
Das Beratungssetting in den Beratungsstellen der EFL bietet Ratsuchenden Schutz und birgt zugleich ein gewisses Gefahrenpotenzial.
Daher verpflichten sich alle Mitarbeitenden der katholischen Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen des Erzbistums Paderborn den im Folgenden beschriebenen Handlungsweisen sowie den „Ethischen Standards in der Institutionellen Beratung“ in der jeweils gültigen Fassung (vgl. Anlage):
Um Abhängigkeitsverhältnisse und eine emotionale oder sogar sexuelle Ausnutzung der Ratsuchenden zu verhindern, achten Beratende auf ein angemessenes Verhältnis von Nähe und Distanz zu den Ratsuchenden.
Grundsätzlich gilt, dass für den Beratungsprozess ein guter Beziehungsaufbau erforderlich ist. Dennoch sollten Beratende sehr zurückhaltend mit persönlichen Informationen umgehen. Manchmal können Äußerungen aus dem Privatleben für den Beratungsprozess hilfreich sein, immer geht es aber um die Ratsuchenden – nicht um die Beratenden. Persönlich, aber nicht privat kann hier die Regel lauten.
Um ein angemessenes Verhältnis von Nähe und Distanz zu gewährleisten, ist ein hohes Maß an Selbstreflexion, aber auch ein Überprüfen der eigenen Wahrnehmung durch den offenen kollegialen Austausch und durch Teamsupervision notwendig.
Auch konkrete Verhaltensregeln dienen dazu, ein angemessenes Verhältnis von Nähe und Distanz zu gewährleisten. Für die Beziehung der Mitarbeitenden zu den Ratsuchenden gelten folgende Verhaltensregeln:
  • Ratsuchende werden mit „Sie“ angesprochen. Für Gruppensettings kann evtl. eine andere Regelung sinnvoll sein.
  • Private Telefonnummern der Mitarbeitenden werden nicht herausgegeben.
  • Es werden keine privaten Treffen außerhalb der Beratungsstelle verabredet. Der Umgang mit zufälligen Begegnungen (z. B. bei einem Theaterbesuch, auf einer Feier oder bei ähnlichen Veranstaltungen) sollte im Erstgespräch thematisiert werden.
  • Um die professionelle Distanz zu wahren, gehen Mitarbeitende keine „Verbindungen“ mit den Ratsuchenden über private Accounts sozialer Netzwerke wie Instagram und Facebook ein.
  • Die Beratungsgespräche finden immer in den Räumen der Beratungsstelle statt. Hausbesuche o. ä. sind nur in absoluten Ausnahmefällen (z. B. schwere Krankheit) und nach Rücksprache mit der Stellenleitung möglich.
  • Sehr lange Beratungsprozesse können ein Hinweis auf entstehende Abhängigkeiten sein und werden deshalb in die Supervision eingebracht.
  • Beratende achten in ihrer Wortwahl die Grenzen (z. B. Scham, emotionale Grenzen) der Ratsuchenden und benutzen keine sexualisierte bzw. „anzügliche“ Sprache.
  • Beratende achten in ihrer Bekleidung auf den professionellen Rahmen.
  • Beratende setzen Körperarbeit nur dann ein, wenn dies im Rahmen einer anerkannten therapeutischen Methode geschieht, für die sie ausgebildet wurden, und wenn sie von deren Wirksamkeit für den Beratungsprozess überzeugt sind. Dabei dürfen Berührungen nur nach vorheriger Erlaubnis der Ratsuchenden ausgeführt werden.
  • Beratende nehmen keine teuren und unangemessenen Geschenke an.
Für die Einhaltung des professionellen Settings sind die Beratenden verantwortlich.
Die Mitarbeitenden in der EFL im Erzbistum Paderborn haben das Institutionelle Schutzkonzept zur Kenntnis zu nehmen. Der Verhaltenskodex ist von den Mitarbeitenden durch Unterzeichnung anzuerkennen. Die Unterzeichnung ist verbindliche Voraussetzung für eine An- und Einstellung sowie für eine Weiterbeschäftigung (vgl. § 6 Abs. 3 Präventionsordnung – PrävO vom 04.04.2022, KA 2022, Stück 4, Nr. 59., S. 82 ff.).
II.)
Der Verhaltenskodex tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
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Anlage

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Ethische Standards in der Institutionellen Beratung

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Präambel

Institutionelle Beratung, die der Deutsche Arbeitskreis für Jugend-, Ehe- und Familienberatung (DAKJEF) vertritt1#, stellt Einzelnen, Paaren und Familien einen Raum für individuelle Persönlichkeitsentwicklung, Entfaltung von Beziehungskompetenzen sowie Krisen- und Konfliktbewältigung zur Verfügung. Sie zielt auf grundlegende Reflexion und die Initiierung von Veränderungsprozessen. Ziel des professionellen Handels von Berater*innen ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene bei der Bewältigung ihrer jeweiligen Probleme und Entwicklungsaufgaben bedarfsgerecht zu beraten und zu begleiten. Dazu gehört ganz wesentlich, ihre Selbstbestimmung zu achten und ihre Selbstwirksamkeit zu fördern.
Die gemeinsamen Ethischen Standards des Deutschen Arbeitskreises für Jugend-, Ehe- und Familienberatung sind Ausdruck des Selbstverständnisses der Institutionellen Beratung. Sie vermitteln Berater*innen eine gültige Orientierung für ihre praktische Arbeit und setzen Maßstäbe, anhand derer Beratung öffentlich überprüfbar wird. In wesentlichen Teilen, nämlich dem Schutz des Privatgeheimnisses (§ 203 StGB), dem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 ZPO, § 53 StPO) und dem Verbot der Ausnutzung eines Beratungsverhältnisses zu sexuellen Handlungen (§ 174c StGB), sind die „Ethischen Standards“ gesetzlich gesichert.
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Professionelle Grundlagen der Beratung

In der Institutionellen Beratung sind professionelle Kompetenz und Erfahrung Grundlage der Arbeit. Berater*innen sollen daher nur überprüfte und anerkannte Methoden anwenden. Darüber hinaus sollen sie empirische Befunde wissenschaftlicher Untersuchungen in beratungsrelevanten Disziplinen verfolgen, sie auf ihre Relevanz für die Beratungspraxis prüfen und neue Beratungsansätze für die Arbeit fruchtbar machen, um auf veränderte gesellschaftliche Bedarfe reagieren zu können.
Berater*innen arbeiten auf der Basis von zuverlässigem und validem, wissenschaftlich fundiertem Wissen sowie reflektiertem Handlungswissen. Verantwortliches berufliches Handeln erfordert hohe fachliche Kompetenz, die durch eine Basisqualifikation im Sinne des DAKJEF sichergestellt wird.
Berater*innen sind dazu verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden und beratungsrelevante wissenschaftliche Erkenntnisse in die Arbeit zu integrieren. Sie bieten nur Dienstleistungen an, für deren Erbringung sie durch Ausbildung oder fachliche Erfahrung qualifiziert sind. In Tätigkeitsfeldern, in denen es noch keine wissenschaftlich anerkannten Standards gibt, orientieren sie sich am Grundsatz wissenschaftlicher Redlichkeit und überprüfen regelmäßig den Erfolg ihres professionellen Handelns. Zugleich ergreifen sie alle notwendigen Maßnahmen, um das Wohlergehen derer, mit denen sie arbeiten, zu schützen.
Berater*innen überprüfen die Qualität ihrer Arbeit regelmäßig insbesondere anhand von folgenden Kriterien:
  • Zufriedenheit von Ratsuchenden,
  • Grad der Verwirklichung der für die Beratung vereinbarten Ziele und
  • Überprüfung und ggf. Fortschreibung der für die Beratung vereinbarten Ziele.
Die Dokumentation der Beratung ist dafür eine Grundlage. Art und Umfang der Dokumentation richten sich nach den maßgeblichen Datenschutzbestimmungen.
Berater*innen sind zur regelmäßigen Supervision verpflichtet.
Berater*innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Schutz des Privatgeheimnisses der Ratsuchenden ist ein hohes Gut. Dagegen zu handeln ist nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich und in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen. Der Schutz des Privatgeheimnisses wird durch Regelungen zum Zeugnisverweigerungsrecht ergänzt.
Stellenleitung bzw. Berater*innen selbst sollen bei Beeinträchtigung ihrer eigenen beruflichen Handlungsfähigkeit ebenso wie bei längerer Abwesenheit geeignete Maßnahmen treffen, um laufende Beratungsprozesse professionell zu beenden bzw. an eine/einen Kolleg*in zu übergeben. Die „Fachlichen Standards der Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen“ des Deutschen Arbeitskreises für Jugend-, Ehe- und Familienberatung und die Qualitätsstandards für Erziehungsberatungsstellen der bke (Qs 22) regeln weitere Grundlagen der fachlichen Arbeit.
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Weiterempfehlen und Beendigung der Beratung

Veränderte gesellschaftliche Bedarfe erfordern und bewirken eine zunehmende fachliche Spezialisierung und institutionelle Differenzierung von Beratungsangeboten. Die adäquate Versorgung der Ratsuchenden mit gezielt indizierten oder fachlich komponierten Beratungsangeboten wird einerseits durch Kooperation der verschiedenen Beratungsdienste und andererseits durch deren Vernetzung mit tangentialen Fachdiensten gesichert.
Berater*innen beenden eine Beratung in der Regel, wenn diese zu keiner Verbesserung der Situation oder Entlastung oder Stützung von Ratsuchenden geführt hat. Grundsätzlich steht Berater*innen und Ratsuchenden in Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts zu, Beratungsprozesse zu beenden. Eine Beratung soll auch dann beendet werden, wenn aus anderen Gründen nicht zu erwarten ist, dass die Beratung ihren Zweck erfüllen wird.
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Achtung und Würde des Ratsuchenden

Berater*innen beachten und respektieren die unveräußerliche Würde des Menschen (GG, Art. 1). Jedwede Form der Diskriminierung ist unzulässig. Auf dieser Grundlage leitet sich die professionelle Haltung der Berater*innen gegenüber den Ratsuchenden ab.
  • Sie achten alle Ratsuchenden gleich – unabhängig von sozialem Status, Gesundheitszustand, Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe oder Nationalität, unabhängig von Geschlecht, Alter, Hautfarbe, Herkunft, Sprache und ihrer politischen, religiösen oder sexuellen Orientierung.
  • Sie begegnen den Ratsuchenden mit Aufmerksamkeit, Interesse, Anteilnahme und Wertschätzung.
  • Sie erkennen das Recht und die Fähigkeit der Ratsuchenden an, selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln.
  • Sie unterstützen die Ratsuchenden zu selbst verantworteten Entscheidungen ihrer Lebensbelange.
  • Sie sind offen für die Werteorientierungen und Lebenskontexte der Ratsuchenden und thematisieren ggf. damit zusammenhängende Konflikte.
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Schutz von Kindern und Jugendlichen

Berater*innen nehmen ausdrücklich das Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen in den Blick. Auf Kinder und Jugendliche, die in die Beratung einbezogen werden, wird altersgemäß eingegangen, und die Kommunikation mit ihnen wird in einer Weise gestaltet, dass sie sich ernst genommen fühlen und mit ihren Bedürfnissen berücksichtigt werden. Es wird darauf geachtet, dass im Beratungsgespräch, in dem Kinder oder Jugendliche anwesend oder beteiligt sind, keine Situation entsteht, die dem jungen Menschen schaden könnte. Nimmt die/der Berater*in Hinweise auf eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls wahr, so wird dem unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (§ 8a SGB VIII, § 4 KKG) nachgegangen.
Ebenso bedacht werden nicht anwesende Kinder und Jugendliche, für die die Ratsuchenden, insbesondere wenn sie Eltern sind, Verantwortung haben. Ratsuchende werden regelmäßig gefragt, ob sie Kinder haben und in welcher Weise diese ggf. von der individuellen Problematik betroffen sein könnten. Das hat besondere Bedeutung, wenn begründete und massive Zweifel an der Erziehungskompetenz bestehen. Gibt es Hinweise auf die Gefährdung eines mitbetroffenen Kindes oder Jugendlichen, richtet sich jedes weitere Vorgehen am Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen aus.
Die gesetzlichen Vorgaben zur Schweigepflicht bzw. die Verpflichtung oder Befugnis, diese bei gegebenen Voraussetzungen zu brechen, müssen den Berater*innen bekannt sein und beachtet werden.
Es liegt in der Verantwortung der Träger von Beratungsstellen, ein Schutzkonzept mit einem Verhaltenskodex für Mitarbeitende zu erstellen.
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Gestaltung der Beziehung zu den Ratsuchenden

Die Beziehung von Berater*innen zu Ratsuchenden ist eine professionelle Beziehung. Berater*innen müssen sich bewusst sein, dass Ratsuchende sich in der Beratung in ein abhängiges Verhältnis begeben. Sie sind daher für die Gestaltung dieser Beziehung verantwortlich und tragen die Verantwortung für ein berufsethisch einwandfreies Vorgehen.
Aus fachlicher Sicht darf diese Beratungsbeziehung durch die/den Berater*in weder für eigene private Zwecke ausgenutzt noch zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbraucht werden. Die/der Berater*in nutzt weder das Vertrauen noch die Notlage des Ratsuchenden aus.
Körperorientierte Methoden in der Beratung sind ausschließlich am Wohl der Ratsuchenden orientiert, erfordern deren Zustimmung und eine besondere Sorgfalt zur Vermeidung von Übergriffen. Jeder sexuelle Kontakt ist zu unterlassen. Es ist auch unzulässig, eine laufende Beratung zu beenden, um sexuelle Kontakte aufnehmen zu können.
Außerhalb der Beratung soll grundsätzlich eine persönliche, über den üblichen Sozialkontakt hinausgehende Beziehung zwischen Berater*innen und Ratsuchenden vermieden werden. Die beschriebene Verantwortung aus der Beratungsbeziehung besteht auch nach Abschluss der Beratung fort.
Ratsuchende, die sich in der Beratungsstelle angemeldet haben, dürfen nicht in die eigene private Praxis oder die eines Angehörigen überwiesen werden. Es ist unzulässig, Vermächtnisse oder Erbschaften, Zuwendungen oder Geschenke anzunehmen, es sei denn, der Wert ist geringfügig. Die Wertsumme der Geringfügigkeit bestimmt der jeweilige Träger. Die Annahme von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen im Sinne einer Vorteilsnahme ist unzulässig. Werden einem Mitarbeitenden solche Leistungen angeboten, ist dies dem Vorgesetzten anzuzeigen.
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Forschung

Wenn Berater*innen im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit ein Forschungsprojekt durchführen, haben sie eine besondere Verantwortung für die damit verbundenen Folgen. Sie sollen sich deshalb – je nach Art des Forschungsprojektes – an den ethischen Forschungsstandards orientieren und ggf. über die datenschutzrechtlichen Bestimmungen hinaus die ausdrückliche Zustimmung der Ratsuchenden einholen.
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Informationen und Beschwerde

Da Institutionelle Beratung das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte im Team einer Beratungsstelle voraussetzt, obliegt es der Stellenleitung und dem Team, auf die Einhaltung ethischer Standards in der Beratung durch alle an der Beratungsarbeit beteiligten Fachkräfte zu achten. Die Strukturen und Abläufe in jeder Beratungsstelle sind in diesem Sinne fortlaufend zu überprüfen und bei Bedarf neu zu regeln.
Sowohl die/der einzelne Berater*in als auch das Team tragen Verantwortung für das, was ein/e Berater*in tut. Berater*innen sollen daher bei bekannt gewordenen Verstößen gegen ethische Grundlagen oder bei begründetem Verdacht eines solchen Verstoßes diesen offenlegen und je nach Schwere des Verstoßes die/den Dienstvorgesetzten informieren. Hat eine/ein Dienstvorgesetzte/r den Verstoß begangen, soll je nach Schwere die/der nächsthöhere Dienstvorgesetzte informiert werden.
Darüber hinaus ist der Träger einer Beratungsstelle sowohl für die professionelle Kompetenz und Erfahrung der Berater*innen als auch für die Einhaltung der Ethischen Standards in der Beratungsstelle verantwortlich, denn beide Standards sind untrennbar miteinander verbunden. Die Verbände und Träger, die im Deutschen Arbeitskreis für Jugend-, Ehe- und Familienberatung vertreten sind, verpflichten sich, diese Standards zu übernehmen und bekannt zu machen.
Im Sinne einer fortlaufenden Qualitätssicherung sorgen sie dafür, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Gewährleistung der Einhaltung der Ethischen Standards ein qualifiziertes Beschwerdemanagement vorgehalten wird. Die Träger von Beratungsstellen entwickeln geeignete standardisierte Maßnahmen zum Umgang mit Beschwerden und Verstößen. Sie sorgen dafür, dass bei Verstößen gegen die Ethischen Standards neben den gesetzlich geregelten Sanktionen auch geeignete dienstrechtliche Konsequenzen gezogen werden.
Ratsuchende werden in geeigneter Weise von den Ethischen Standards in Kenntnis gesetzt.
Die Ethischen Standards sind am 17.03.2021 in Kraft getreten.

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1 ↑ Hierzu zählen Erziehungsberatung nach SGB VIII, Ehe-, Partnerschafts-, Familien- und Lebensberatung, Beratung im Kontext von § 219 StGB und Schwangerschaftsberatung sowie Paar- und Sexualberatung.