Erzbistum Paderborn
.Ausführungsbestimmungen
Ausführungsbestimmungen
für die Zweite Dienstprüfung für Ständige Diakone
Ausführungsbestimmungen
KA 2024, Nr. 80
###Gemäß § 14 der Ordnung für die Ständigen Diakone im Erzbistum Paderborn vom 25. Juli 2022 (KA 2022, Nr. 118.) wird die Berufseinführungsphase der Ständigen Diakone mit der Zweiten Dienstprüfung abgeschlossen. Für die Durchführung der Zweiten Dienstprüfung werden die folgenden Ausführungsbestimmungen getroffen:
#§ 1 Grundlegende Bestimmungen
Nach der Diakonenweihe und der Beauftragung als Diakon im Zivilberuf schließt sich eine einjährige Berufseinführungsphase an. Diese Phase wird gemäß den Vorschriften der bischöflichen „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ (vgl. 4.3 Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung des Diakons im Zivilberuf) und der Ordnung für Ständige Diakone im Erzbistum Paderborn“ mit der Zweiten Dienstprüfung abgeschlossen, die nach Maßgabe dieser Ausführungsbestimmungen abgelegt wird. Ferner können alle Diakone im Zivilberuf, die bereits im Dienst sind und noch keine Zweite Dienstprüfung abgelegt haben, diese ebenfalls nach den Maßgaben dieser Ausführungsbestimmungen ablegen.
#§ 2 Kriterien der II. Dienstprüfung
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Der Diakon erarbeitet eine Standortanalyse über die vorher abgesprochene Praktikumsstelle. Dadurch erwirbt er eine grundlegende Analyse- und Handlungskompetenz für sein sozial-diakonisches Handeln.
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Das Praktikum fördert den Diakon in seinen Haltungen, die erworbenen Kompetenzen für professionelles pastorales und sozial-diakonisches Handeln selbstkritisch zu reflektieren und begründet Stellung zu seiner Rolle als Diakon zu geben. Ferner weist er nach, dass er sich selbstständig in einen theologischen Sachverhalt einarbeiten, das Ergebnis seiner Arbeit schriftlich darstellen, professionell umsetzen sowie reflektieren und dabei pastoral-theologische Gesichtspunkte berücksichtigen kann.
#§ 3 Verfahrensordnung
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Der Diakon wählt einen Praktikumsort und Mentor aus. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch den Diözesanbeauftragten.
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Der Diakon legt zwei schriftliche Teilprüfungen ab. Der Diözesanbeauftragte teilt nach Abschluss der Prüfungen dem Diakon mit, ob die Zweite Dienstprüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
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Für die erste Teilprüfung erstellt der Diakon einen schriftlichen Standortsreflexionsbericht (5–10 Seiten), in dem er den Praktikumsort reflektiert und die Grundlage für die Entscheidung darstellt, welches pastorale und sozial-diakonische Handlungsfeld den Diakon besonders interessiert und welche Kompetenzen er im Praktikum gezielt weiterentwickeln will.
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Für die zweite Teilprüfung absolviert der Diakon innerhalb eines Zeitraums von sechs bis neun Monaten ein Praktikum im Umfang von 150 Stunden mit einem Schwerpunkt in einer der vier kirchlichen Grunddimensionen. Darüber fertigt er eine schriftliche Ausarbeitung (10–15 Seiten) an, welche vier Wochen vor dem Reflexionsgespräch vorliegen muss. Die schriftliche Ausarbeitung ist Gegenstand eines kritisch-konstruktiven Reflexionsgespräches (Umfang mind. 30 Minuten).
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Eine Wiederholung der Prüfung ist an die Zustimmung des Diözesanbeauftragten gebunden.
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Nach bestandener Prüfung erhält der Diakon eine Urkunde über die abgelegte Zweite Dienstprüfung.
#§ 4 Prüfungskommission
Der Erzbischof bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission. Den Vorsitz der Prüfungskommission hat in der Regel der Diözesanbeauftragte der Ständigen Diakone inne. Ein Beisitzer erstellt ein Kurzprotokoll.
#§ 5 Schlussbestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend zum 1. Mai 2024 in Kraft. Sie sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.