Erzbistum Paderborn
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Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz
zu c. 1272 CIC

Generaldekret vom 2. März 20231#

KA 2024, Nr. 88

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§ 1 Gestaltung des Benefizialwesens

In Anbetracht der unterschiedlichen Verhältnisse im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz wird den jeweiligen Diözesanbischöfen hiermit die Zuständigkeit übertragen, das Benefizialwesen gemäß c. 1272 CIC zu gestalten.
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§ 2 Inkrafttreten

Dieses von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 2. März 2023 beschlossene und durch Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe vom 9. Oktober 2023 rekognoszierte Generaldekret tritt mit Wirkung zum 1. Mai 2024 in Kraft.

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1 ↑ Das am 2. März 2023 von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz beschlossene Generaldekret zu c. 1272 wurde durch Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe vom 9. Oktober 2023 rekognosziert (Prot. Nr. 749/2005), das am 2. Januar 2024 bei der Deutschen Bischofskonferenz eingegangen ist. Die Promulgation gemäß Art. 16 Absatz 2 des Statuts der Deutschen Bischofskonferenz vom 23. Februar 2021 ist mit Schreiben des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz an die Diözesanbischöfe und Diözesanadministratoren vom 9. April 2024 erfolgt.