Erzbistum Paderborn
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 18.12.2023
Geltungszeitraum bis: 31.10.2024
Bildung von Ausschüssen und Kuratorien
Verwaltungsverordnung vom 26. November 2013
in: KA 156 (2013) 186-187, Nr. 181
###Ausführungsbestimmungen zu Artikel 5 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden im nordrhein-westfälischen und hessischen Anteil der Erzdiözese Paderborn vom 19.5.1995 – Geschäftsanweisung – in der Fassung vom 29.7.2009 (KA 2009, Nr. 1061#).
Gemäß Artikel 5 der Geschäftsanweisung können Kirchenvorstände zur Vorbereitung und Ausführung ihrer Beschlüsse Ausschüsse und Kuratorien bilden und diesen nach Maßgabe von Ermächtigungsbeschlüssen auch die Vertretung der Kirchengemeinde übertragen. Diesbezüglich wird folgende Regelung getroffen:
#§ 1
Bildung von Ausschüssen und Kuratorien
(
1
)
Für die Dauer der Wahlperiode des Kirchenvorstandes können durch Beschluss des Kirchenvorstandes gemäß Artikel 5 der Geschäftsanweisung Ausschüsse und Kuratorien gebildet werden.
(
2
)
Im Beschluss des Kirchenvorstandes ist insbesondere festzulegen:
- die Mitglieder des Ausschusses/Kuratoriums,
- der Vorsitz und stellvertretende Vorsitz im Ausschuss/Kuratorium,
- der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses/Kuratoriums,
- Art und Umfang von Ermächtigungen.
(
3
)
Der Kirchenvorstand kann die von ihm gebildeten Ausschüsse/Kuratorien jederzeit wieder auflösen.
#§ 2
Besetzung, Sachkundige Mitglieder
(
1
)
Die Anzahl der Ausschuss-/Kuratoriumsmitglieder ist so zu bemessen, dass eine geordnete und zeitnahe Aufgabenwahrnehmung gewährleistet ist.
(
2
)
Die Ausschuss-/Kuratoriumsmitglieder müssen dem Kirchenvorstand angehören. Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes oder der geschäftsführende Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden sollen dem Ausschuss/Kuratorium nach Möglichkeit angehören.
(
3
)
1Personen, die dem Kirchenvorstand nicht angehören, können abweichend von Absatz 2 für die Dauer der Amtsperiode des Kirchenvorstandes als weitere Mitglieder in Ausschüsse/Kuratorien berufen werden, sofern sie in Bezug auf die dort zu behandelnden Aufgabenstellungen eine besondere fachliche oder persönliche Eignung aufweisen (sachkundige Mitglieder). 2Zum sachkundigen Mitglied kann grundsätzlich nur bestellt werden, wer römisch-katholischen Bekenntnisses und nicht nach § 4 Abs. 2 und 4 VVG vom Wahlrecht ausgeschlossen oder an dessen Ausübung behindert ist.
(
4
)
1Die Anzahl der Kirchenvorstandsmitglieder im Ausschuss/Kuratorium muss die der sachkundigen Mitglieder übersteigen. 2Sachkundige Mitglieder können den Vorsitz in einem Ausschuss/Kuratorium nicht übernehmen.
(
5
)
Die Berufung der Ausschuss-/Kuratoriumsmitglieder und der sachkundigen Mitglieder erfolgt grundsätzlich für die Dauer der Amtsperiode des Kirchenvorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand endet zugleich die Mitgliedschaft im Ausschuss/Kuratorium.
#§ 3
Ermächtigungsbeschlüsse
(
1
)
Soweit der Kirchenvorstand von der Möglichkeit zur Ermächtigung von Ausschüssen und Kuratorien nach Artikel 5 Satz 2 der Geschäftsanweisung Gebrauch macht, ist in dem Ermächtigungsbeschluss insbesondere der Gegenstand und Umfang der Ermächtigung (einschließlich etwaiger Beschränkungen) zu regeln.
(
2
)
Ermächtigungsbeschlüsse in Form von Gattungsvollmachten (Berechtigung zur Vornahme sämtlicher Geschäfte einer bestimmten Art oder Gattung) sollen grundsätzlich nur für Geschäfte der laufenden Verwaltung oder für Rechtsakte erteilt werden, die nicht zum Kernbereich der Kirchenvorstandstätigkeit gehören. Die Erteilung von Gattungsvollmachten bedarf gemäß Artikel 7 Ziffer 1 lit. n) der Geschäftsanweisung zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(
3
)
Die Erteilung von Generalvollmachten (Berechtigung zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, soweit Vertretung zulässig ist) an Ausschüsse und Kuratorien ist unzulässig.
(
4
)
Die Ermächtigung bzw. Bevollmächtigung ist gemäß § 14 Satz 1 VVG durch einen beglaubigten Auszug aus dem Sitzungsbuch des Kirchenvorstandes nachzuweisen.
#§ 4
Arbeitsweise in Ausschüssen oder Kuratorien
(
1
)
1Für die Arbeitsweise in den Ausschüssen/Kuratorien gelten die §§ 12 und 13 Abs. 1 bis 3 VVG entsprechend, wobei der Ausschuss / das Kuratorium durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden einberufen wird. 2Über die Sitzungen sind Protokolle zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen und dem Kirchenvorstand unverzüglich zuzuleiten sind.
(
2
)
Willenserklärungen des Ausschusses/Kuratoriums, welche die Kirchengemeinde oder die vom Kirchenvorstand vertretenen Vermögensmassen berechtigen oder verpflichten sollen, sind stets von mindestens zwei Ausschussmitgliedern, die zugleich dem Kirchenvorstand angehören, schriftlich und unter Bezugnahme auf den entsprechenden Ermächtigungsbeschluss des Kirchenvorstandes abzugeben.
(
3
)
Ausschüsse/Kuratorien sind dem Kirchenvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 2 haben sie den Kirchenvorstand spätestens in dessen nächster Sitzung von allen wesentlichen Vorgängen, insbesondere der Abgabe von Willenserklärungen, welche die Kirchengemeinde oder die vertretenen Vermögensmassen berechtigen oder verpflichten sollen, schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(
4
)
Der Kirchenvorstand ist berechtigt, die einem Ausschuss/Kuratorium übertragenen Aufgaben jederzeit wieder an sich zu ziehen.
(
5
)
Die kirchenaufsichtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse, insbesondere nach Artikel 7 der Geschäftsanweisung, bleiben unberührt und sind vor der Abgabe von Willenserklärungen auch vom Ausschuss zwingend zu beachten.
(
6
)
Die in den Absätzen 1 bis 5 getroffenen Regelungen sind in den Kirchenvorstandsbeschluss zur Bestellung des Ausschusses/Kuratoriums aufzunehmen.
#§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsverordnung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.