Erzbistum Paderborn
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Geltungszeitraum von: 18.12.2023

Geltungszeitraum bis: 31.10.2024

Abschluss von Dienst- und Werkverträgen über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Werkverträgen. Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Verwaltungsverordnung vom 30. September 2022

in: KA 165 (2022) 253-254, Nr. 184

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Gem. § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.07.1924 (GS S. 585) in Verbindung mit Art. 7 Ziffer 1 lit. k) und Art. 7 Ziffer 2 lit. e) der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden im nordrhein-westfälischen und hessischen Anteil der Erzdiözese Paderborn vom 19.05.1995 – Geschäftsanweisung – in der Fassung vom 29.07.2009 (KA 2009, Nr. 1061#), zuletzt geändert durch Verwaltungsverordnung vom 15.04.2020 (KA 2020, Nr. 56), bedürfen Beschlüsse der Kirchenvorstände und der Vertretungen der Gemeindeverbände betreffend den Abschluss von Dienst- und Werkverträgen über Architekten- und Ingenieurleistungen ohne Rücksicht auf ihren Gegenstandswert zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat; Beschlüsse über sonstige Werkverträge bedürfen gemäß Art. 7 Ziff. 2 lit. e) der Geschäftsanweisung ab einem Gegenstandswert von 15.000,00 EUR der Genehmigung.
Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
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§ 1
Vorausgenehmigung

Für Dienst- und Werkverträge über Architekten- und Ingenieurleistungen im Sinne des Art. 7 Ziffer 1 lit. k) sowie für Werkverträge im Sinne des Art. 7 Ziffer 2 lit. e) der Geschäftsanweisung wird gem. Art. 8a der Geschäftsanweisung hiermit unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt (Vorausgenehmigung):
  1. Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen (einschließlich der Vergütung) sind die vom Erzbischöflichen Generalvikariat freigegebenen Vertragsmuster in ihren jeweils aktuellen Fassungen;
  2. die dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegende Maßnahme hat einen Gegenstandswert von insgesamt nicht mehr als 30.000,00 EUR und betrifft keinen der nachfolgend genannten Bereiche:
    • Chorraum und sakrale Ausstattung von Kirchengebäuden (einschl. liturgisches Gerät);
    • Orgeln, Kirchenglocken und Läuteanlagen (ausgenommen Wartungsarbeiten);
    • Werke der bildenden Kunst (z.B. Kirchenfenster);
    • denkmalgeschützte Gebäudeteile, soweit für die jeweilige Maßnahme die Zustimmung der staatlichen Denkmalbehörden gesetzlich vorgesehen ist;
    • funktionale Änderungen an Gebäudebeständen (z.B. Umbauten, Nutzungsänderungen),
    • Kirchen und Kapellen, die nicht als Gottesdienststationen anerkannt sind;
    • Gebäude, für die eine Baulastverpflichtung Dritter besteht;
    • frei angemietete Dienstwohnungen hauptamtlicher Geistlicher im Pastoralverbund (Schönheitsreparaturen);
    • Maßnahmen im Bereich nicht versicherter Risiken (z.B. Leitungswasserschäden, Sturmschäden, Glasbruchschäden, Einbruchdiebstahlschäden);
    • Ausweitung der Bausubstanz (z.B. Errichtung von Garagen oder Abstellräumen);
    • Abbruch von Gebäuden.
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§ 2
Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen

Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 1 wird durch den zuständigen Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden durch folgenden Vermerk, der auf sämtlichen Vertragsausfertigungen anzubringen ist, bestätigt:
 
„Kirchenaufsichtlich genehmigt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat gemäß § 1 der Verwaltungsverordnung über die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung beim Abschluss von Dienst- und Werkverträgen über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Werkverträgen im Bereich der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nordrheinwestfälischen und hessischen Anteil des Erzbistums Paderborn vom 30.09.2022 (KA 2022, Nr. 184).
Für die Richtigkeit
Ort , den
Geschäftszeichen
Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden
i.A. Geschäftsführer“
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§ 3
Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat

  1. Das in dieser Verordnung geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder baufachlicher Art, das Erzbischöfliche Generalvikariat zu informieren.
  2. Dem Erzbischöflichen Generalvikariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.

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1 ↑ [Abgedruckt: D.3.24 Archiv]