Erzbistum Paderborn
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 18.12.2023
Geltungszeitraum bis: 31.10.2024
Abschluss von Dienst- und Werkverträgen über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Werkverträgen. Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Verwaltungsverordnung vom 30. September 2022
in: KA 165 (2022) 253-254, Nr. 184
###Gem. § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.07.1924 (GS S. 585) in Verbindung mit Art. 7 Ziffer 1 lit. k) und Art. 7 Ziffer 2 lit. e) der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden im nordrhein-westfälischen und hessischen Anteil der Erzdiözese Paderborn vom 19.05.1995 – Geschäftsanweisung – in der Fassung vom 29.07.2009 (KA 2009, Nr. 1061#), zuletzt geändert durch Verwaltungsverordnung vom 15.04.2020 (KA 2020, Nr. 56), bedürfen Beschlüsse der Kirchenvorstände und der Vertretungen der Gemeindeverbände betreffend den Abschluss von Dienst- und Werkverträgen über Architekten- und Ingenieurleistungen ohne Rücksicht auf ihren Gegenstandswert zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat; Beschlüsse über sonstige Werkverträge bedürfen gemäß Art. 7 Ziff. 2 lit. e) der Geschäftsanweisung ab einem Gegenstandswert von 15.000,00 EUR der Genehmigung.
Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
#§ 1
Vorausgenehmigung
Für Dienst- und Werkverträge über Architekten- und Ingenieurleistungen im Sinne des Art. 7 Ziffer 1 lit. k) sowie für Werkverträge im Sinne des Art. 7 Ziffer 2 lit. e) der Geschäftsanweisung wird gem. Art. 8a der Geschäftsanweisung hiermit unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt (Vorausgenehmigung):
- Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen (einschließlich der Vergütung) sind die vom Erzbischöflichen Generalvikariat freigegebenen Vertragsmuster in ihren jeweils aktuellen Fassungen;
- die dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegende Maßnahme hat einen Gegenstandswert von insgesamt nicht mehr als 30.000,00 EUR und betrifft keinen der nachfolgend genannten Bereiche:
- Chorraum und sakrale Ausstattung von Kirchengebäuden (einschl. liturgisches Gerät);
- Orgeln, Kirchenglocken und Läuteanlagen (ausgenommen Wartungsarbeiten);
- Werke der bildenden Kunst (z.B. Kirchenfenster);
- denkmalgeschützte Gebäudeteile, soweit für die jeweilige Maßnahme die Zustimmung der staatlichen Denkmalbehörden gesetzlich vorgesehen ist;
- funktionale Änderungen an Gebäudebeständen (z.B. Umbauten, Nutzungsänderungen),
- Kirchen und Kapellen, die nicht als Gottesdienststationen anerkannt sind;
- Gebäude, für die eine Baulastverpflichtung Dritter besteht;
- frei angemietete Dienstwohnungen hauptamtlicher Geistlicher im Pastoralverbund (Schönheitsreparaturen);
- Maßnahmen im Bereich nicht versicherter Risiken (z.B. Leitungswasserschäden, Sturmschäden, Glasbruchschäden, Einbruchdiebstahlschäden);
- Ausweitung der Bausubstanz (z.B. Errichtung von Garagen oder Abstellräumen);
- Abbruch von Gebäuden.
§ 2
Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 1 wird durch den zuständigen Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden durch folgenden Vermerk, der auf sämtlichen Vertragsausfertigungen anzubringen ist, bestätigt:
- „Kirchenaufsichtlich genehmigt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat gemäß § 1 der Verwaltungsverordnung über die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung beim Abschluss von Dienst- und Werkverträgen über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Werkverträgen im Bereich der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nordrheinwestfälischen und hessischen Anteil des Erzbistums Paderborn vom 30.09.2022 (KA 2022, Nr. 184).Für die RichtigkeitOrt , denGeschäftszeichenGemeindeverband Katholischer Kirchengemeindeni.A. Geschäftsführer“
§ 3
Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat
- Das in dieser Verordnung geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder baufachlicher Art, das Erzbischöfliche Generalvikariat zu informieren.
- Dem Erzbischöflichen Generalvikariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsverordnung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
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1 ↑ [Abgedruckt: D.3.24 Archiv]
1 ↑ [Abgedruckt: D.3.24 Archiv]