Erzbistum Paderborn
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 18.12.2023
Geltungszeitraum bis: 31.10.2024
Abschluss oder vertragliche Änderung von Landpachtverträgen. Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Verwaltungsverordnung vom 5. Juli 2016
###Gemäß § 21 Absatz 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (GS S. 585) in Verbindung mit Artikel 7 Ziffer 3 der Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden im nordrheinwestfälischen und hessischen Anteil der Erzdiözese Paderborn vom 19. Mai 1995 – Geschäftsanweisung – in der Fassung vom 29. Juli 2009 (KA 2009, Nr. 1061#; GV.NRW S. 818, SGV.NRW S. 2223) bedürfen Beschlüsse der Kirchenvorstände über Pachtverträge,
- die unbefristet sind oder
- deren befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder
- deren Nutzungsentgelt, auf das Jahr umgerechnet, 15.000,00 EUR übersteigt,
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.
Für den Abschluss sowie die vertragliche Änderung von Landpachtverträgen wird gemäß Artikel 8a der Geschäftsanweisung folgende Regelung getroffen:
#§ 1
Vorausgenehmigung für den Abschluss und die vertragliche Änderung von Landpachtverträgen
Für Beschlüsse der Kirchenvorstände gemäß Artikel 7 Ziffer 3 der Geschäftsanweisung wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
- Der Beschluss betrifft den Abschluss oder die vertragliche Änderung von Pachtverträgen über landwirtschaftliche Nutzflächen (Landpachtverträge);
- der Pachtzins beträgt im Einzelfall mehr als 1,30 EUR pro Bodenpunkt und Morgen sowie, auf das Jahr umgerechnet, insgesamt nicht mehr als 50.000,00 EUR;
- das Pachtverhältnis wird nicht unbefristet geschlossen bzw. endet bei befristeten Verträgen spätestens mit Ablauf des 31.12. des Jahres, in dem das Pachtverhältnis ununterbrochen seit 10 Jahren besteht bzw. bestanden hat;
- der Vertragsabschluss oder die vertragliche Änderung erfolgt auf Basis der vom Erzbischöflichen Generalvikariat freigegebenen Vertragsmuster in ihrer jeweils aktuellen Fassung;
- sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierenden Willenserklärungen des Kirchenvorstandes entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden staatlichen und des kirchlichen Rechts (insbesondere §§ 13, 14 S. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 und Art. 9 S. 1 der Geschäftsanweisung).
§ 2
Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 1 wird durch den jeweiligen Gemeindeverband durch Vermerk wie folgt bestätigt:
- „Kirchenaufsichtlich genehmigt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat Paderborn gemäß Verwaltungsverordnung über die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bei Abschluss oder vertraglicher Änderung von Landpachtverträgen im nordrhein-westfälischen und im hessischen Anteil des Erzbistums Paderborn vom 05.07.2016 – KA 2016, Nr. 103).Für die RichtigkeitOrt, DatumGeschäftszeichenUnterschrift“
§ 3
Dokumentation der Pachtverhältnisse; fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat
(
1
)
Die Gemeindeverbände sind angehalten, die Pachtverhältnisse im Liegenschaftsverwaltungsprogramm KiS.1 vollständig einzutragen und zu pflegen.
(
2
)
Unbeschadet der Regelung nach Absatz 1 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsverordnung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn in Kraft.
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1 ↑ [Abgedruckt: D.3.24 Archiv]
1 ↑ [Abgedruckt: D.3.24 Archiv]