Erzbistum Paderborn
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Geltungszeitraum von: 18.12.2023
Geltungszeitraum bis: 31.10.2024
Abschluss oder vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen, beim Abschluss von Kauf- und Tauschverträgen, Werkverträgen sowie Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen. Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Verwaltungsverordnung vom 22. Juni 2015
in: KA 158 (2015) 111-112, Nr. 93
###Gemäß § 21 Absatz 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1925 (GS S. 585) in Verbindung mit Artikel 7 der Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden im nordrhein-westfälischen und hessischen Anteil der Erzdiözese Paderborn vom 19. Mai 1995 – Geschäftsanweisung – in der Fassung vom 29. Juli 2009 (KA 2009, Nr. 1061#) bedürfen Beschlüsse der Vertretungen der Gemeindeverbände zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates.
Für Rechtsakte der Gemeindeverbände gemäß Artikel 7 Ziffer 1 Buchstabe h), Artikel 7 Ziffer 2 Buchstaben c) und e) sowie Artikel 7 Ziffer 3 der Geschäftsanweisung wird gemäß Artikel 8a der Geschäftsanweisung folgende Regelung getroffen:
#§ 1
Für Rechtsakte der Gemeindeverbände gemäß Artikel 7 Ziffer 1 Buchstabe h) der Geschäftsanweisung [Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen] wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
- Der Rechtsakt betrifft nicht die Bestellung einer Person zum Geschäftsführer oder stellv. Geschäftsführer des Gemeindeverbandes oder die vertragliche Änderung eines solchen Dienstverhältnisses.
- Der Abschluss des betreffenden Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses erfolgt im Rahmen eines vom Verbandausschuss beschlossenen und kirchenaufsichtlich genehmigten Stellenplanes.
- Der Dienst- bzw. Arbeitsvertrag enthält eine individualvertragliche Inbezugnahme des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts, insbesondere der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung.
- Die persönlichen Voraussetzungen nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung sind erfüllt.
- Die Vergütung richtet sich nach der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO).
§ 2
Für Rechtsakte der Gemeindeverbände gemäß
- Artikel 7 Ziffer 2 Buchstabe c) der Geschäftsanweisung [Kauf- und Tauschverträge];
- Artikel 7 Ziffer 2 Buchstabe e) der Geschäftsanweisung [Werkverträge mit Ausnahme der unter Artikel 7 Ziffer 1, Buchstabe k) der Geschäftsanweisung genannten Verträge] sowie
- Artikel 7 Ziffer 3 der Geschäftsanweisung [Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge]
wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
- Die Vertragsschlüsse erfolgen im Rahmen eines von der Verbandsvertretung beschlossenen und kirchenaufsichtlich genehmigten Haushaltsplanes des jeweiligen Gemeindeverbandes (einschl. Investitionsplan).
- Der Gegenstandswert beträgt im Einzelfall nicht mehr als 100.000,00 EUR.
- Grundlage beim Abschluss von Werkverträgen sowie beim Abschluss von Miet- und Pachtverträgen sind die vom Erzbischöflichen Generalvikariat freigegebenen Vertragsmuster in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
§ 3
Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 1 bzw. § 2 wird durch den jeweiligen Gemeindeverband durch Vermerk wie folgt bestätigt:
- „Kirchenaufsichtlich genehmigt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat Paderborn gemäß Verwaltungsverordnung über die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung beim Abschluss von Kauf- und Tauschverträgen, Werkverträgen sowie Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen durch die Gemeindeverbände Katholischer Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn vom 22.6.2015 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn – KA – 2015, Nr. 93).Für die RichtigkeitOrt, DatumGeschäftszeichenUnterschrift“
§ 4
Dem Erzbischöflichen Generalvikariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
#§ 5
Diese Verwaltungsverordnung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn in Kraft.
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1 ↑ [Abgedruckt: D.3.24 Archiv]
1 ↑ [Abgedruckt: D.3.24 Archiv]