Erzbistum Paderborn
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Geltungszeitraum von: 18.12.2023

Geltungszeitraum bis: 31.10.2024

Abschluss oder vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen, beim Abschluss von Kauf- und Tauschverträgen, Werkverträgen sowie Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen. Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Verwaltungsverordnung vom 22. Juni 2015

in: KA 158 (2015) 111-112, Nr. 93

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Gemäß § 21 Absatz 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1925 (GS S. 585) in Verbindung mit Artikel 7 der Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden im nordrhein-westfälischen und hessischen Anteil der Erzdiözese Paderborn vom 19. Mai 1995 – Geschäftsanweisung – in der Fassung vom 29. Juli 2009 (KA 2009, Nr. 1061#) bedürfen Beschlüsse der Vertretungen der Gemeindeverbände zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates.
Für Rechtsakte der Gemeindeverbände gemäß Artikel 7 Ziffer 1 Buchstabe h), Artikel 7 Ziffer 2 Buchstaben c) und e) sowie Artikel 7 Ziffer 3 der Geschäftsanweisung wird gemäß Artikel 8a der Geschäftsanweisung folgende Regelung getroffen:
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§ 1

Für Rechtsakte der Gemeindeverbände gemäß Artikel 7 Ziffer 1 Buchstabe h) der Geschäftsanweisung [Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen] wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
  1. Der Rechtsakt betrifft nicht die Bestellung einer Person zum Geschäftsführer oder stellv. Geschäftsführer des Gemeindeverbandes oder die vertragliche Änderung eines solchen Dienstverhältnisses.
  2. Der Abschluss des betreffenden Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses erfolgt im Rahmen eines vom Verbandausschuss beschlossenen und kirchenaufsichtlich genehmigten Stellenplanes.
  3. Der Dienst- bzw. Arbeitsvertrag enthält eine individualvertragliche Inbezugnahme des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts, insbesondere der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung.
  4. Die persönlichen Voraussetzungen nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung sind erfüllt.
  5. Die Vergütung richtet sich nach der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO).
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§ 2

Für Rechtsakte der Gemeindeverbände gemäß
  • Artikel 7 Ziffer 2 Buchstabe c) der Geschäftsanweisung [Kauf- und Tauschverträge];
  • Artikel 7 Ziffer 2 Buchstabe e) der Geschäftsanweisung [Werkverträge mit Ausnahme der unter Artikel 7 Ziffer 1, Buchstabe k) der Geschäftsanweisung genannten Verträge] sowie
  • Artikel 7 Ziffer 3 der Geschäftsanweisung [Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge]
wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
  1. Die Vertragsschlüsse erfolgen im Rahmen eines von der Verbandsvertretung beschlossenen und kirchenaufsichtlich genehmigten Haushaltsplanes des jeweiligen Gemeindeverbandes (einschl. Investitionsplan).
  2. Der Gegenstandswert beträgt im Einzelfall nicht mehr als 100.000,00 EUR.
  3. Grundlage beim Abschluss von Werkverträgen sowie beim Abschluss von Miet- und Pachtverträgen sind die vom Erzbischöflichen Generalvikariat freigegebenen Vertragsmuster in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
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§ 3

Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 1 bzw. § 2 wird durch den jeweiligen Gemeindeverband durch Vermerk wie folgt bestätigt:
 
„Kirchenaufsichtlich genehmigt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat Paderborn gemäß Verwaltungsverordnung über die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung beim Abschluss von Kauf- und Tauschverträgen, Werkverträgen sowie Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen durch die Gemeindeverbände Katholischer Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn vom 22.6.2015 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn – KA – 2015, Nr. 93).
Für die Richtigkeit
Ort, Datum
Geschäftszeichen
Unterschrift“
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§ 4

Dem Erzbischöflichen Generalvikariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 5

Diese Verwaltungsverordnung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn in Kraft.

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1 ↑ [Abgedruckt: D.3.24 Archiv]