Erzbistum Paderborn
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Geltungszeitraum von: 18.12.2023

Geltungszeitraum bis: 31.10.2024

Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilsscheinen sowie bei Begründung abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit Vermögensverwaltungsverträgen. Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Verwaltungsverordnung vom 21. November 2013

in: KA 156 (2013) 185-186, Nr. 180

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Gemäß § 21 Absatz 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1925 (GS S. 585) in Verbindung mit Artikel 7 Ziffer 2 lit. d) und Artikel 7 Ziffer 2 lit. g der Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn vom 19. Mai 1995 – Geschäftsanweisung – in der Fassung vom 29. Juli 2009 (KA 2009, Nr. 1061#) bedürfen Beschlüsse der Kirchenvorstände und der Vertretungen der Gemeindeverbände betreffend Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilsscheinen sowie betreffend die Begründung der in Artikel 7 Ziffer 2 lit. g genannten Rechtsakte zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat, wenn ihr Gegenstandswert mehr als 15.000,00 EUR beträgt.
Für Rechtsakte gemäß Artikel 7 Ziffer 2 lit. d und Artikel 7 Ziffer 2 lit. g der Geschäftsanweisung, die im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages von einem Kreditinstitut im Auftrag eines Kirchenvorstandes getätigt werden, wird gemäß Artikel 8a der Geschäftsanweisung folgende Regelung getroffen:
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§ 1

Für Rechtsakte gemäß Artikel 7 Ziffer 2 lit. d und Artikel 7 Ziffer 2 lit. g der Geschäftsanweisung, die im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages von einem Kreditinstitut im Auftrag eines Kirchenvorstandes getätigt werden, wird hiermit unter nachfolgend genannten Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
  1. Die Vermögensverwaltung durch das Kreditinstitut erfolgt im Rahmen eines kirchenaufsichtlich genehmigten Vermögensverwaltungsvertrages.
  2. Für die Vermögensverwaltung durch das Kreditinstitut gelten die Anlagekriterien für katholische Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  3. Der jeweils einzelne im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages getätigte Rechtsakt bzw. das einzelne getätigte Rechtsgeschäft hat einen Gegenstandswert von nicht mehr als 150.000,00 EUR.
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§ 2

Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 1 wird durch das Kreditinstitut durch Vermerk wie folgt bestätigt:
 
„Kirchenaufsichtlich genehmigt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat Paderborn gemäß Verwaltungsverordnung über die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bei Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilsscheinen sowie bei Begründung abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit Vermögensverwaltungsverträgen vom 21.11. 2013 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn – KA – 2013, Nr. 180.).
Für die Richtigkeit
Ort, Datum
Geschäftszeichen
Unterschrift“
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§ 3

Dem Erzbischöflichen Generalvikariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 4

Diese Verwaltungsverordnung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ [Abgedruckt: D.3.24.]