Erzbistum Paderborn
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Geltungszeitraum von: 18.12.2023

Geltungszeitraum bis: 31.10.2024

Vikare als Mitglieder des Kirchenvorstandes

Verwaltungsverordnung vom 11. November 1924

in: KA 67 (1924) 97, Nr. 301

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Gemäß § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Verwaltung des kath. Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 bestimmen wir für den preußischen Anteil unserer Diözese:
    1. Befinden sich im Pfarrbezirke neben der Pfarrkirche weitere Kirchen oder Kapellen mit eigenem Seelsorgebezirk, für die eine völlige Vermögensauseinandersetzung mit der Muttergemeinde noch nicht stattgefunden hat, und an welchen eigene Seelsorgsgeistliche aus dem Weltklerus hauptamtlich angestellt sind, so gehört der Leiter (Pfarrvikar) einer jeden solchen Kirche oder Kapelle zum Kirchenvorstande, falls oder sobald er das Wählbarkeitsalter erreicht hat.
    2. Zum Kirchenvorstande gehört ferner der an der Pfarrkirche hauptamtlich angestellte Vikar (Hilfsgeistliche) aus dem Weltklerus [...]. Sind mehrere Vikare (Hilfsgeistliche) aus dem Weltklerus an der Pfarrkirche hauptamtlich angestellt, so gehört [...] derjenige von ihnen zum Kirchenvorstande, welcher nach dem Tage der Priesterweihe oder bei gleichem Weihealter nach dem Tage der Geburt der älteste ist.1#
  1. Die dem Seelsorgeklerus angehörenden Geistlichen sind nicht wahlberechtigt und infolgedessen auch nicht wählbar. [..]2#.

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1 ↑ [Das Erfordernis der Erreichung des Wählbarkeitsalters besitzt seit Herabsetzung desselben von 30 auf 21 Jahren keine Relevanz mehr.]
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2 ↑ [Ziff. 3 aufgehoben durch KA 72 (1929) 10.]