Erzbistum Paderborn
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Geltungszeitraum von: 18.12.2023
Geltungszeitraum bis: 31.10.2024
Vikare als Mitglieder des Kirchenvorstandes
Verwaltungsverordnung vom 11. November 1924
in: KA 67 (1924) 97, Nr. 301
#Gemäß § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Verwaltung des kath. Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 bestimmen wir für den preußischen Anteil unserer Diözese:
- Befinden sich im Pfarrbezirke neben der Pfarrkirche weitere Kirchen oder Kapellen mit eigenem Seelsorgebezirk, für die eine völlige Vermögensauseinandersetzung mit der Muttergemeinde noch nicht stattgefunden hat, und an welchen eigene Seelsorgsgeistliche aus dem Weltklerus hauptamtlich angestellt sind, so gehört der Leiter (Pfarrvikar) einer jeden solchen Kirche oder Kapelle zum Kirchenvorstande, falls oder sobald er das Wählbarkeitsalter erreicht hat.
- Zum Kirchenvorstande gehört ferner der an der Pfarrkirche hauptamtlich angestellte Vikar (Hilfsgeistliche) aus dem Weltklerus [...]. Sind mehrere Vikare (Hilfsgeistliche) aus dem Weltklerus an der Pfarrkirche hauptamtlich angestellt, so gehört [...] derjenige von ihnen zum Kirchenvorstande, welcher nach dem Tage der Priesterweihe oder bei gleichem Weihealter nach dem Tage der Geburt der älteste ist.1#