Erzbistum Paderborn
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Geltungszeitraum von: 18.12.2023
Geltungszeitraum bis: 31.10.2024
Vikare als Mitglieder des Kirchenvorstandes
Hinweis
in: KA 95 (1952) 123, Nr. 290
#[Der Hinweis nimmt zunächst Bezug auf obige Anordnung D.3.23a]
Bezüglich dieser Geistlichen, die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind, haben wir überraschend oft irrige Ansichten festgestellt. Wir sehen uns daher zu folgender Erklärung veranlasst:
- Pfarrvikare und Vikare, die auf Grund der o.a. Bestimmungen zum Kirchenvorstand gehören, sind wie alle übrigen Mitglieder des Kirchenvorstandes zu jeder Sitzung des Kirchenvorstandes spätestens am Tage vor der Sitzung einzuladen. Werden sie nicht vorschriftsmäßig eingeladen, ist der Kirchenvorstand in der Regel nicht beschlussfähig (§ 12 des Gesetzes).
- Die Vikare im Kirchenvorstand sind vollberechtigte Mitglieder. Bei den Abstimmungen haben sie dasselbe Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des Kirchenvorstandes. – Die Bestimmung der Ziffer 2 in der bischöflichen Verordnung vom 11. November 1924 (KA, S. 97) betrifft nicht das Stimmrecht, sondern nur das Wahlrecht der Vikare.
- Ist der Pfarrer längere Zeit an der Ausübung seines Amtes als geborener Vorsitzender des Kirchenvorstandes verhindert, führt der aus den gewählten Mitgliedern des Kirchenvorstandes bestellte stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz. Von den Vikaren im Kirchenvorstand hat also niemand das Recht, den Vorsitz zu führen, die Sitzungen anzuberaumen und die Willenserklärungen und ihre Bekundungen als „stellvertretender Vorsitzender“ zu unterzeichnen. Vikare, die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind, können solche Urkunden wohl als „Mitglieder“ mitunterzeichnen.Wenn ein Vikar in Abwesenheit des Pfarrers von der erzbischöflichen Behörde, zum vicarius substitutus ernannt wird, so ist er damit nicht stellvertretender Vorsitzender des Kirchenvorstandes, falls er nicht eigens zum Vorsitzenden ernannt ist.
- Der vom Erzbischof ernannte Pfarrverweser ist geborener Vorsitzender des Kirchenvorstandes. In der Ernennungsurkunde wird jeweils entsprechendes verordnet.