Erzbistum Paderborn
.Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
#Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Geltungszeitraum von: 01.11.2024
Geltungszeitraum bis: 31.12.2099
Gesetz zur Aufhebung des Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen, des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens und weiterer Vorschriften sowie zur Regelung von Rechten und Pflichten im förmlichen Disziplinarverfahren der Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen
Staatliches Gesetz vom 29. Oktober 2024
GV. NW. S. 697
####Artikel 1
Aufhebung des Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen
Das Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924 (PrGS. S. 221), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) geändert worden ist, wird aufgehoben.
#Artikel 2
Aufhebung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens
Das Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) geändert worden ist, wird aufgehoben.
#Artikel 3
Aufhebung des Staatsgesetzes betreffend Anordnung kirchlicher Neu- und Reparaturbauten in den katholischen Diözesen
Das Staatsgesetz betreffend Anordnung kirchlicher Neu- und Reparaturbauten in den katholischen Diözesen vom 24. November 1925 (PrGS S. 161) wird aufgehoben.
#Artikel 4
Folgeänderungen
Es werden aufgehoben:
- die Zuständigkeitsverordnung zur Ausführung des Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 4. August 1924 (PrGS S. 594), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) geändert worden ist,
- die Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates bei der Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Oktober 1924 (PrGS S. 731),
- die Anordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 vom 24. Oktober 1924 (PrGS S. 732),
- die Zuständigkeitsverordnung zur Ausführung des Staatsgesetzes betreffend Anordnung kirchlicher Neu- und Reparaturbauten in den katholischen Diözesen vom 8. Februar 1926 (PrGS S. 45),
- die Anordnung des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung betreffend die Veröffentlichung der Regelung der Rechtsgültigkeit der Beschlüsse der kirchlichen Verwaltungsorgane durch die bischöflichen Behörden vom 20. Februar 1928 (PrGS S. 12),
- die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 vom 11. Dezember 1939 (PrGS S. 118).
Artikel 5
Gesetz über Rechte und Pflichten im förmlichen Disziplinarverfahren der Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen
§ 1
(
1
)
Im förmlichen Disziplinarverfahren der Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen gegen Geistliche sowie Kirchenbeamtinnen und -beamte sind
- die kirchlichen Disziplinarbehörden berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen,
- die Amtsgerichte verpflichtet, Rechtshilfeersuchen der kirchlichen Disziplinarbehörden stattzugeben.
(
2
)
Eine Vollstreckung kirchlicher Disziplinarentscheidungen findet staatlicherseits nur dann statt, wenn sie von der für den Sitz der jeweiligen Evangelischen Landeskirche zuständigen Bezirksregierung für vollstreckbar erklärt werden. Geldstrafen dürfen staatlicherseits nur vollstreckt werden in der Höhe, wie sie bei den Landesbeamtinnen und -beamten zulässig ist. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung von Geldforderungen.
§ 2
In Verfahren wegen Verletzung der Lehrverpflichtung findet eine staatliche Mitwirkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 nicht statt.
#Artikel 6
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag des Landes
Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche
Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche vom 28. Mai 1958 (GV. NW. S. 205) wird aufgehoben.
#Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. November 2024 in Kraft.