Erzbistum Paderborn
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Geltungszeitraum von: 14.06.2002

Geltungszeitraum bis: 31.10.2024

Wahl des Kirchenvorstandes für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KV-WO Nds.) Wahlordnung1#

Diözesangesetz vom 14. Juni 2002

KA 145 (2002) 118-122, Nr. 130;
zuletzt geändert am 9. Januar 2018, KA 161 (2018) 71-72, Nr. 24
(Neufassung ebd. 72-77)

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Hiermit erlasse ich auf der Grundlage von § 19 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) folgende Wahlordnung für Kirchenvorstände:
Inhaltsübersicht[auf Abdruck wurde verzichtet]
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§ 1
Wahlgrundsätze; Wahlberechtigung

( 1 ) Die Wahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes ist unmittelbar und geheim. Zur Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in die Wählerliste erforderlich.
( 2 ) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder der Kirchengemeinde sind diejenigen Katholiken, die ihren Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde haben.
( 3 ) Nicht wahlberechtigt ist, wer
  1. nach den Vorschriften des staatlichen Rechts seinen Austritt aus der Kirche erklärt hat,
  2. gemäß kirchenbehördlicher Feststellung von den Sakramenten ausgeschlossen ist.
( 4 ) Das Wahlrecht ruht für Personen, die infolge einer gerichtlichen Entscheidung nicht die Fähigkeit besitzen zu wählen.
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§ 2
Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Abweichend von Satz 1 können nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates im Einzelfall auch Katholiken der Erzdiözese in den Kirchenvorstand gewählt werden, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Kirchengemeinde haben. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die Person
  1. in der Vergangenheit ihren Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde hatte,
  2. einen Nebenwohnsitz in der Kirchengemeinde hat oder
  3. seit über einem Jahr in einem Ausschuss des Kirchenvorstandes als benanntes Mitglied mitarbeitet.
Die gewählten Mitglieder mit Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde müssen die Mehrheit aller Mitglieder des Kirchenvorstandes darstellen.
( 2 ) Nicht wählbar sind:
  1. Geistliche und Ordensangehörige,
  2. Arbeitnehmer der Kirchengemeinde i.S.d. § 15 der Geschäftsanweisung (KA 2006, Nr. 1752#) und in der Kirchengemeinde tätige pastorale Mitarbeiter,
  3. leitende Mitarbeiter des Erzbischöflichen Generalvikariates i.S.d. MAVO und Mitarbeiter, die bei der Wahrnehmung der Aufsicht über Kirchengemeinden mitwirken,
  4. vom Erzbischöflichen Generalvikariat entlassene Mitglieder des Kirchenvorstandes, denen gemäß § 9 Abs. 2 KVVG die Wählbarkeit entzogen wurde,
  5. Strafgefangene.
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§ 3
Wahltermin

Die Wahlen sollen in allen Kirchengemeinden möglichst gleichzeitig stattfinden. Das Erzbischöfliche Generalvikariat bestimmt den Wahltermin.
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§ 4
Anzahl der zu wählenden Mitglieder

( 1 ) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder beträgt regelmäßig in einer Kirchengemeinde mit bis zu
1.500
Gemeindemitgliedern
5,
5.000
Gemeindemitgliedern
8,
8.000
Gemeindemitgliedern
10,
12.000
Gemeindemitgliedern
12,
mit mehr als 12.000
Gemeindemitgliedern
14.
Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann auf Antrag der Kirchengemeinde die Anzahl der zu wählenden Mitglieder im Sinne des Satz 1 um bis zu jeweils 4 Mitglieder erhöhen oder verringern. Dabei ist zu beachten, dass nach der Wahl die gewählten Mitglieder mit Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde die Mehrheit aller Mitglieder des Kirchenvorstandes darstellen.
( 2 ) Für die Anzahl der zu wählenden Mitglieder ist die Zahl der Gemeindemitglieder in der Kirchengemeinde maßgebend, die durch das Erzbischöfliche Generalvikariat aufgrund der letzten Ermittlung des Gesamtbestandes festgestellt worden ist.
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§ 5
Wahlvorstand

( 1 ) Dem Wahlvorstand obliegt die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Er nimmt die Aufgaben für die Kirchenvorstandswahl nach Maßgabe der jeweiligen Wahlordnung wahr.
( 2 ) Spätestens elf Wochen vor dem Wahltermin wird ein Wahlvorstand gebildet.
( 3 ) Dem Wahlvorstand gehören an:
  1. der leitende Geistliche,
  2. ein oder zwei vom Kirchenvorstand zu wählende Mitglieder der Kirchengemeinde,
  3. ein oder zwei vom Pfarrgemeinderat zu wählende Mitglieder der Kirchengemeinde.
Die Mitglieder nach Nr. 2 und Nr. 3 müssen wahlberechtigt sein und dürfen selbst nicht zur Wahl stehen. Sie sollen nicht personenidentisch sein.
Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
( 4 ) Ist ein Kirchenvorstand nicht vorhanden, beruft der leitende Geistliche an Stelle des Kirchenvorstandes zwei Mitglieder der Kirchengemeinde, die nicht selbst zur Wahl stehen, in den Wahlvorstand. Entsprechendes gilt, wenn ein Pfarrgemeinderat nicht vorhanden ist. § 5 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Der leitende Geistliche hat im Falle des Fehlens eines Kirchenvorstandes die vom Kirchenvorstand nach dieser Wahlordnung zu übernehmenden übrigen Aufgaben auszuführen.
( 5 ) Der Wahlvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.
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§ 6
Wählerliste

( 1 ) Der Kirchenvorstand stellt für den Wahlvorstand eine Wählerliste auf und führt diese ständig fort. Die Wählerliste enthält die Nach- und Vornamen aller Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Hauptwohnsitzes. Sind Wahlberechtigte gleichen Vor- und Nachnamens mit derselben Anschrift vorhanden, müssen sie durch einen unterscheidenden Zusatz gekennzeichnet sein.
( 2 ) Wahlberechtigte haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer in der Wählerliste eingetragenen personenbezogenen Daten zu prüfen. Zu diesem Zweck können sie persönlich Auskunft aus der Wählerliste, beschränkt auf die personenbezogenen Daten, verlangen.
( 3 ) Der Wahlvorstand teilt nach ortsüblicher Bekanntmachung rechtzeitig mit, dass aus der Wählerliste spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag für die Dauer einer Woche von den Wahlberechtigten im Rahmen des Abs. 2 Auskunft begehrt werden kann. Die Bekanntmachung erfolgt mit dem Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste nach Ablauf dieser Frist unzulässig sind.
( 4 ) Einsprüche gegen die Wählerliste können bis zum Ende der Auskunftsfrist beim Wahlvorstand geltend gemacht werden, der binnen drei Tagen über die Einsprüche entscheidet. Wird innerhalb dieser Frist einem Einspruch nicht stattgegeben, so entscheidet auf Antrag das Erzbischöfliche Generalvikariat.
( 5 ) Wahlberechtigt ist auch, wer seine Wahlberechtigung am Wahltag nachweist, auch wenn er nicht in die Wählerliste eingetragen ist.
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§ 7
Vorläufige Kandidatenliste

( 1 ) Der Wahlvorstand stellt eine vorläufige Kandidatenliste auf. Von jedem Kandidaten wird vorher eine schriftliche Bereitschaftserklärung zur Kandidatur und zur Verwendung der personenbezogenen Daten nach Abs. 3 im Rahmen der ortsüblichen Bekanntmachung sowie eine Erklärung, nicht haupt- oder nebenamtlicher Mitarbeiter der Kirchengemeinde zu sein, eingeholt.
( 2 ) Die vorläufige Kandidatenliste soll mindestens ein Viertel mehr Namen enthalten, als Mitglieder zu wählen sind. Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet.
( 3 ) Die vorläufige Kandidatenliste enthält ausschließlich die Namen der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Alter, Beruf und Hauptwohnsitz.
( 4 ) Spätestens neun Wochen vor dem Wahltermin veröffentlicht der Wahlvorstand die vorläufige Kandidatenliste in der ortsüblichen Art und Weise für die Dauer von zwei Wochen. Die Veröffentlichung enthält einen Hinweis, dass die Wahlberechtigten das Recht haben, die vorläufige Kandidatenliste innerhalb dieser Frist zu ergänzen.
( 5 ) Am ersten Sonntag nach Veröffentlichung der vorläufigen Kandidatenliste wird während aller Gottesdienste auf die Veröffentlichung hingewiesen. Dabei wird auch das Recht zur Ergänzung der Liste bekannt gegeben.
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§ 8
Ergänzungsvorschläge

( 1 ) Die Wahlberechtigten haben das Recht, die vorläufige Kandidatenliste zu ergänzen. Jeder Ergänzungsvorschlag darf nicht mehr zusätzliche Kandidaten benennen, als Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind.
( 2 ) Der Ergänzungsvorschlag ist gültig, wenn er
  1. bei Kirchengemeinden mit bis zu
    1.500
    Gemeindemitgliedern von mindestens 10 Wahlberechtigten,
    5.000
    Gemeindemitgliedern von mindestens 15 Wahlberechtigten,
    8.000
    Gemeindemitgliedern von mindestens 20 Wahlberechtigten,
    12.000
    Gemeindemitgliedern von mindestens 25 Wahlberechtigten,
    mit mehr als 12.000
    Gemeindemitgliedern von mindestens 30 Wahlberechtigten
    mit Vor- und Zunamen sowie mit Anschrift unterzeichnet ist.
  2. die schriftliche Erklärung des Vorgeschlagenen enthält, dass er zur Annahme einer etwaigen Wahl bereit ist und
  3. innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung beim Wahlvorstand eingereicht ist.
( 3 ) Unabhängig von Abs. 1 und Abs. 2 kann der Wahlvorstand die vorläufige Kandidatenliste ergänzen.
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§ 9
Prüfung der Wahlvorschläge; Veröffentlichung der endgültigen Kandidatenliste

( 1 ) Der Wahlvorstand stellt die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge fest. Ist der Wahlvorstand der Auffassung, dass ein Kandidat den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt oder der Ergänzungsvorschlag nicht ordnungsgemäß ist, streicht er den Kandidaten aus der vorläufigen Kandidatenliste bzw. weist den Ergänzungsvorschlag zurück. Die Streichung aus der vorläufigen Kandidatenliste bzw. die Zurückweisung des Ergänzungsvorschlages wird dem Kandidaten bekannt gegeben. Dieser kann gegen die Entscheidung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe beim Erzbischöflichen Generalvikariat Einspruch einlegen. Das Erzbischöfliche Generalvikariat entscheidet endgültig.
( 2 ) Der Wahlvorstand veröffentlicht die endgültige Kandidatenliste durch Veröffentlichung spätestens vier Wochen vor dem Wahltag. Sofern gültige Ergänzungsvorschläge vorliegen, sind diese mit der vorläufigen Kandidatenliste zusammenzufassen. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
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§ 10
Bekanntgabe des Termins

Die Aufforderung zur Wahl erfolgt spätestens vier Wochen vor dem Wahltag durch Aushang sowie durch Bekanntgabe in den Gottesdiensten. Sie enthält die Wahlzeiten, den Wahlraum, das Wahlverfahren und gibt Hinweise über die Wahlberechtigung und die Zahl der zu Wählenden.
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§ 11
Stimmzettel

Der Wahlvorstand bereitet die Stimmzettel vor. Dabei werden die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
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§ 12
Wahlraum

( 1 ) Der Wahlvorstand sorgt für die Herrichtung des Wahlraumes. Es können mehrere Wahlräume eingerichtet werden.
( 2 ) In jedem Wahlraum werden mindestens eine Wahlkabine und eine Wahlurne aufgestellt.
( 3 ) Es müssen stets mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes oder von ihm beauftragte Personen aus der Kirchengemeinde, die selbst nicht zur Wahl stehen, (Wahlhelfer).im Wahlraum anwesend sein.
( 4 ) Der Wahlvorstand übt im Wahlraum das Hausrecht aus. Während der Wahlzeit ist darauf zu achten, dass in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude keine Beeinflussung der wählenden Personen stattfindet.
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§ 13
Wahlzeiten

( 1 ) Die Wahlzeiten sind so festzusetzen, dass mindestens vor oder nach jedem Gottesdienst, der in der Pfarrkirche stattfindet, ausreichend Gelegenheit zur Wahl besteht. Das gilt auch für die Vorabendmesse des Wahlsonntags.
( 2 ) Sind mehrere Wahlräume eingerichtet, ist die Wahlhandlung einschließlich der Stimmabgabe in jedem Wahlraum so zu organisieren, dass eine Doppelwahl nicht möglich ist.
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§ 14
Wahlhandlung

( 1 ) Die Wahlhandlung ist öffentlich.
( 2 ) Die Wahlberechtigung ist auf Verlangen des Wahlvorstandes ihm gegenüber nachzuweisen.
( 3 ) Vor Abgabe des ersten Stimmzettels überzeugt sich der Wahlvorstand davon, dass die Wahlurne leer ist.
( 4 ) Über die Wahlhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen.
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§ 15
Stimmabgabe

( 1 ) Nach Ausgabe des Stimmzettels vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste.
( 2 ) Der Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel die Namen der Personen, die er wählen will. Er darf höchstens so viele Namen ankreuzen, wie Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind, mindestens jedoch die Hälfte der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder. Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet. Der Stimmzettel muss einen Hinweis enthalten, wie viele Personen höchstens gewählt werden dürfen und mindestens gewählt werden müssen.
( 3 ) Der Wähler füllt den Stimmzettel in der Wahlkabine aus und wirft ihn anschließend in die Wahlurne.
( 4 ) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Wer wegen körperlicher Gebrechen den Stimmzettel nicht eigenhändig kenntlich machen oder in die Wahlurne werfen kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
( 5 ) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die schon vorher im Wahlraum anwesend waren.
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§ 16
Briefwahl

( 1 ) Den Wahlberechtigten ist durch Briefwahl eine vorzeitige Stimmabgabe zu ermöglichen.
( 2 ) Der Wahlvorstand erteilt auf Antrag den Briefwahlschein zusammen mit dem Wahlumschlag und dem Stimmzettel.
( 3 ) Bei der Abgabe der Briefwahlunterlagen hat der Wähler dafür zu sorgen, dass der Briefwahlschein und der verschlossene Wahlumschlag mit seinem Stimmzettel in einem weiteren verschlossenen Umschlag dem Wahlvorstand zugeleitet werden. Der Briefwahlumschlag muss spätestens um 18.00 Uhr des dem Wahltag vorangehenden Tages beim Wahlvorstand eingehen. Am Wahltag öffnet der Wahlvorstand die Briefwahlumschläge und entnimmt ihnen die Briefwahlscheine und die Wahlumschläge. Anhand des Briefwahlscheins wird die Wahlberechtigung überprüft und die Stimmabgabe in der gemäß § 15 Abs. 1 geführten Liste vermerkt. Anschließend wird der Wahlumschlag verschlossen in die Urne geworfen.
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§ 17
Auszählung

( 1 ) Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich.
( 2 ) Nach Beendigung der Wahlhandlungen werden die Wahlurnen vor Öffnung in einen der Wahlräume gebracht, sofern mehrere Wahlräume vorhanden sind. Danach öffnet der Wahlvorstand die Wahlurnen, zählt die Stimmzettel und vergleicht ihre Anzahl mit der Anzahl der in der Liste vermerkten Stimmabgaben. Abweichungen sind in der Niederschrift festzuhalten.
( 3 ) Zunächst werden die ungültigen Stimmzettel ausgeschieden. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. Bei der Briefwahl ist er außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind. Über die Ungültigkeit von Stimmzetteln beschließt der Wahlvorstand. Die ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufender Nummerierung der Wahlniederschrift beizufügen. In der Niederschrift werden die Gründe für die Ungültigkeit der Stimmzettel angegeben.
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§ 18
Auszählung der gültigen Stimmen

( 1 ) Die gültigen Stimmen werden laut vorgelesen und die Namen der Gewählten von einem Mitglied des Wahlvorstandes in einer Liste vermerkt. Ein anderes Mitglied führt eine Gegenliste.
( 2 ) Danach wird festgestellt, wie viele gültige Stimmen jeder Kandidat erhalten hat.
( 3 ) Zu Mitgliedern des Kirchenvorstandes sind diejenigen gewählt, die unter Berücksichtigung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder die meisten Stimmen erhalten haben, unbeschadet der sich aus § 4 Abs. 1 ergebenden Besonderheiten. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Nicht gewählte Kandidaten sind Ersatzmitglieder.
( 4 ) Der Wahlvorstand stellt fest, wer gewählt ist. Das Wahlergebnis ist im Wahlraum öffentlich bekannt zu geben.
( 5 ) Sind weniger Mitglieder gewählt worden, als zu wählen waren, so wählt der Kirchenvorstand in seiner konstituierenden Sitzung die erforderliche Anzahl weiterer Mitglieder hinzu.
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§ 19
Wahlniederschrift

( 1 ) Die Wahlniederschrift ist vom Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Mit der Unterzeichnung schließt die Wahlhandlung ab.
( 2 ) Die Wahlunterlagen sind vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes in Verwahrung zu nehmen, Wahlniederschriften bzw. -protokolle sind dauerhaft zu archivieren, weitere Wahlunterlagen (Stimmzettel, Wählerliste, Wahlbenachrichtigung, Erklärungen der Kandidaten, Briefwahlunterlagen) bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode aufzubewahren.
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§ 20
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Das Wahlergebnis wird durch ortsübliche Veröffentlichung und durch Bekanntgabe in den Gottesdiensten am Sonntag nach der Wahl mitgeteilt. Auf die Möglichkeit des Einspruches nach § 21 ist hinzuweisen.
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§ 21
Einspruch

( 1 ) Jeder Wahlberechtigte kann Einspruch gegen die Wahl erheben. Er ist innerhalb einer Woche, nachdem die Bekanntmachung des Wahlergebnisses in den Gottesdiensten erfolgte, beim bisherigen Kirchenvorstand zu erheben. Wird ein Einspruch innerhalb dieser Frist nicht erhoben, ist die Wahl unbeschadet des § 22 Abs. 2 rechtskräftig.
( 2 ) Der bisherige Kirchenvorstand beschließt innerhalb von zwei weiteren Wochen über den Einspruch. Ergibt die Prüfung, dass infolge der Verletzung von Vorschriften dieser Wahlordnung das Wahlergebnis ganz oder zum Teil beeinflusst sein kann, hat er die Wahl insoweit für ungültig zu erklären. Eine unrichtige Auszählung der Stimmen hat er zu berichtigen.
( 3 ) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist dem Einspruchsführer sowie demjenigen, dessen Wahl für ungültig erklärt worden ist, bekannt zu geben. Er muss eine Rechtsmittelbelehrung nach Maßgabe des § 22 enthalten.
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§ 22
Beschwerde

( 1 ) Gegen den Beschluss des Kirchenvorstandes steht den in § 21 Abs. 3 Genannten innerhalb einer Woche nach Zugang des Einspruchsbescheides die Beschwerde an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu. Dieses entscheidet innerhalb von zwei Wochen endgültig und teilt seine Entscheidung den Beteiligten mit. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn der Kirchenvorstand nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlegung des Einspruchs entschieden hat.
( 2 ) Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann von Amts wegen über die Gültigkeit der Wahl entscheiden, eine unrichtige Feststellung des Wahlergebnisses richtig stellen und in Fällen der Nichtdurchführung der Wahl oder der wiederholten Ungültigkeit oder Teilungültigkeit einer Wahl die ihm erforderlich erscheinenden Maßnahmen treffen.
( 3 ) Steht die Ungültigkeit einer Wahl endgültig fest, ist sie unverzüglich zu wiederholen.
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§ 23
Wahlannahme; Amtszeit

( 1 ) Die Wahl bedarf der Annahme.
( 2 ) Gemäß § 4 KVVG beträgt die Amtszeit der gewählten Mitglieder vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung. Die Mitglieder führen ihr Amt bis zur konstituierenden Sitzung nach der nächsten Wahl fort.
( 3 ) Wird die Wahl nicht angenommen oder endet die Mitgliedschaft vorzeitig, rücken die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Ist insgesamt kein Ersatzmitglied mehr vorhanden oder lehnen die vorhandenen Ersatzmitglieder die Übernahme des Amtes ab, wählt der Kirchenvorstand die notwendige Zahl der Ersatzmitglieder aus den wählbaren Mitgliedern der Kirchengemeinde.
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§ 24
Konstituierende Sitzung

Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind innerhalb von drei Monaten nach dem Wahltermin von dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes zur konstituierenden Sitzung des Kirchenvorstandes einzuladen.
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§ 25
Amtliche Mitteilung des Wahlergebnisses

( 1 ) Nach der konstituierenden Sitzung, der Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden, des vom Pfarrgemeinderat entsandten Kirchenvorstandsmitgliedes und des Rendanten sind deren Namen und die der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüglich dem Erzbischöflichen Generalvikariat mitzuteilen.
( 2 ) Treten während der Amtszeit Veränderungen in der Zusammensetzung des Kirchenvorstandes und in der Besetzung der Ämter des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Rendanten ein, sind diese Änderungen ebenfalls unverzüglich dem Erzbischöflichen Generalvikariat mitzuteilen.
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§ 26
Wahlunterlagen

Nach Ablauf der Amtszeit des gewählten Kirchenvorstandes sind die Wahlunterlagen zu vernichten. Davon ausgenommen sind Wahlniederschriften, die in das Pfarrarchiv zu nehmen sind.
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§ 27
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Wahlordnung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Mit der Inkraftsetzung dieser Wahlordnung wird die Wahlordnung für die Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn vom 3. November 1993 in der Fassung vom 5. Juli 1997 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn 1993, Seite 136ff, Nr. 154; 1997, Seite 74, Nr. 115) aufgehoben.

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1 ↑ Soweit in dieser Wahlordnung auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses mit Ausnahme der Geistlichen für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in weiblicher Form geführt.
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2 ↑ [Abgedruckt: D.3.42.]