Erzbistum Paderborn
.§ 1
§ 2
§ 3
Geltungszeitraum von: 29.11.2021
Geltungszeitraum bis: 31.10.2024
BAFA-Antragsverfahrens zur Bundesförderung für effiziente Gebäude. Erteilung von Gattungsvollmachten. Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Verwaltungsverordnung vom 8. November 2021
in: KA 164 (2021) 178, Nr. 131
###Gemäß § 21 Absatz 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (GS S. 585) in Verbindung mit Artikel 7 Ziffer 1 lit. n) der Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden im nordrheinwestfälischen und hessischen Anteil der Erzdiözese Paderborn vom 19. Mai 1995 (KA 1995, Nr. 113), zuletzt geändert durch Verwaltungsverordnung vom 15. April 2020 (KA 2020, Nr. 561#), bedarf die Erteilung von Gattungsvollmachten zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat. Gemäß Artikel 8a der Geschäftsanweisung wird für die Erteilung von Gattungsvollmachten im Rahmen des BAFA-Antragsverfahrens zur Bundesförderung für effiziente Gebäude folgende Regelung getroffen:
#§ 1
Vorausgenehmigung für die Erteilung von Gattungsvollmachten im Rahmen des BAFA-Antragsverfahrens zur Bundesförderung für effiziente Gebäude
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Für die Beschlüsse der Kirchenvorstände und Vertretungen der Gemeindeverbände gemäß Artikel 7 Ziffer 1 lit. n) der Geschäftsanweisung betreffend die Erteilung von Gattungsvollmachten im Rahmen des BAFA-Antragsverfahrens zur Bundesförderung für effiziente Gebäude wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
- Es wird das vom BAFA jeweils aktuell zur Verfügung gestellte Formular verwendet, derzeit: „Vollmacht zur Beantragung und Abwicklung (BEG EM)“ [131BEG_VM-1.0114 © BAFA 2021 / Quelle: http://www.bafa.de].
- Der Kirchenvorstand hat wirksam beschlossen, – die Bundesförderung für effiziente Gebäude im Zuge einer konkret bezeichneten Maßnahme zu beantragen sowie – eine natürliche Person zu bevollmächtigen, gegenüber dem BAFA als antragstellende Person und Vollmachtgeber aufzutreten und die Vollmacht zur Beantragung und Abwicklung der Bundesförderung gemäß dem Formular „Vollmacht zur Beantragung und Abwicklung (BEG EM)“ an eine konkret bezeichnete dritte Person, bspw. einen Energieberater, zu erteilen.
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Von der Vorausgenehmigung nach Abs. 1 bleiben etwaige sonstige kirchenaufsichtliche Genehmigungspflichten im Zusammenhang mit der jeweiligen Maßnahme unberührt.
#§ 2
Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 1 wird durch den jeweiligen Gemeindeverband durch Vermerk wie folgt bestätigt:
- „Kirchenaufsichtlich genehmigt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat Paderborn gemäß Verwaltungsverordnung über die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bei der Erteilung von Gattungsvollmachten im Rahmen des BAFA-Antragsverfahrens zur Bundesförderung für effiziente Gebäude im nordrhein-westfälischen und im hessischen Anteil des Erzbistums Paderborn vom 08.11.2021 – KA 2021, Nr. 131.Für die RichtigkeitOrt, DatumGeschäftszeichenUnterschrift“
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsverordnung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn in Kraft.