Erzbistum Paderborn
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Geltungszeitraum von: 31.01.2019

Geltungszeitraum bis: 31.12.2024

Förderung von religiösen Inhalten in der katholischen Jugendarbeit. Richtlinien

Verwaltungsverordnung vom 17. Januar 2019

in: KA 162 (2019) 20-21, Nr. 13

Das Erzbistum Paderborn gewährt gemäß den folgenden Richtlinien eine finanzielle Förderung von Angeboten, Projekten und Veranstaltungen, die junge Menschen darin unterstützen, sich im Rahmen der katholischen Jugendarbeit mit Inhalten und Fragestellungen aus den Bereichen Glaube, Spiritualität und Kirche auseinanderzusetzen.
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1. Gegenstand der Förderung

Es werden u.a. gefördert:
  1. Teilnahme an religiösen Veranstaltungen und Fahrten (z.B. Wallfahrten, Katholikentag, Taizé, Auszeiten, ora et labora)
  2. inhaltliche Vorbereitung, Ausstattung oder Weiterentwicklung religiöser Projekte (z.B. Junge Kirchen)
  3. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Zukunftsbild des Erzbistums Paderborn, Weiterentwicklung von Glaubensthemen, (Aus-)Bildungsangebote zu religiösen Themen, Auseinandersetzung mit dem eigenen Glauben, Liturgie verstehen etc.
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2. Förderbedingungen

2.1
Personen, für die eine Förderung gezahlt wird, müssen ihren Wohnsitz im Erzbistum Paderborn haben oder für eine Kirchengemeinde/einen Pastoralen Raum im Erzbistum aktiv sein und zwischen 9 und 27 Jahre alt sein.
2.2
Bei der Teilnahme an Fahrten und Veranstaltungen gilt: Pro Tag (maximal werden 7 Tage gefördert) und Teilnehmer gibt es einen Zuschuss von 8 € bei mindestens 4 Zeitstunden religiösen Inhaltes am Tag, 4 € bei mindestens 2 Zeitstunden religiösen Inhaltes am Tag.
Es werden aber höchstens die entstandenen Kosten abzüglich des Eigenanteils (mindestens 10%) bezuschusst.
Pro angefangene 10 Teilnehmer kann ein/-e Leiter/-in bezuschusst werden.
2.3
Förderung von religiösen Projekten aus dem Erzbistum Paderborn (Junge Kirchen, Taizé-Gebetsgruppen etc.), die nach der „Anschubfinanzierung“ mit einer Jahrespauschale von 500 € bei mindestens 4 Jahresveranstaltungen und 1.000 € bei mindestens 8 Veranstaltungen gefördert werden. Gefördert werden nur tatsächlich entstandene Kosten abzüglich eines Eigenanteils (10% bei Sach- und Honorarkosten sowie 60% bei Anschaffungen der förderfähigen Kosten).
2.4
Bei der Jugendfahrt der Libori-Fraternität nach Le Mans werden die Buskosten übernommen.
2.5
Bei der Anschaffung von Materialien für die religiöse Jugendarbeit (z.B. Liederbücher) wird ein Eigenanteil von 60% der förderfähigen Kosten vorausgesetzt. Anschaffungsbelege sind nachzuweisen.
2.6
Ein Rechtsanspruch auf diese Fördermittel besteht nicht. Sollten diese Mittel ausgeschöpft sein, kann keine Förderung garantiert werden.
2.7
Eine Doppelbezuschussung mit Bistumsgeldern ist nicht möglich.
2.8
Alle drei Jahre wird die Förderung in der Abteilung Jugendpastoral/Jugendarbeit evaluiert, um festzustellen, in welcher Weise die Fördermittel abgerufen werden und inwieweit die Ziele dieser Förderrichtlinien erreicht werden.
2.9
Antragssteller können sein:
  1. Kirchengemeinden
  2. Katholische Jugendverbände, Jugendbildungsstätten und Jugendfreizeitstätten
  3. Orden und Geistliche Gemeinschaften mit jugendpastoralen Angeboten
  4. Katholische Träger von Projekten
  5. Einzelpersonen, Initiativen und Gruppen mit Anbindung an Pastorale Orte
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3. Verfahren

3.1
Anträge auf Gewährung von Fördermitteln sind immer schriftlich vor Beginn der Maßnahme und unter Nutzung des vorgegebenen Antragsformulars an das Referat Jugend und Familie des jeweiligen Dekanates (s. Liste Anhang) zu richten. Dort wird darüber entschieden, ob ein Antrag den Vergaberichtlinien entspricht und bewilligt werden kann.
3.2
Vor der Maßnahme: Der Antragsstellung (Antragsformular) sind Konzept und Finanzierungsplan, sowie bei Veranstaltungen Ausschreibung oder Einladung und das geplante Programm als Anlagen beizufügen.
Im Antragsformular ist zu bestätigen, dass keine Doppelförderung (mit Kirchensteuermitteln) vorliegt (Antragsformular Punkt 8). Auch ist eine Ansprechperson im Pastoralteam des Pastoralen Raumes zu benennen (wenn niemand benannt ist: der Leiter des PR) und zu informieren sowie die Zustimmung zur Publikation in kirchlichen und öffentlichen Medien zu erteilen (Antragsformular Punkt 10).
3.3
Nach der Maßnahme: Spätestens zwei Monate nach Ablauf der Maßnahme sind dem Dekanat Nachweise über die Zuschussverwendung (Nachweisformular), die Schlussrechnung und Verwendungsnachweise (Rechnungen, Quittungen, Teilnehmerlisten mit Altersangaben, Teilnahmebestätigung) sowie die Kopie eines veröffentlichten Kurzberichtes (Fotos, persönliche Eindrücke, Glaubenszeugnis) vorzulegen, bei Veranstaltungen darüber hinaus das Programm mit Zeitangaben zu religiösen Inhalten.
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4. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für das Erzbistum Paderborn in Kraft.