Erzbistum Paderborn
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Geltungszeitraum von: 01.01.1998

Geltungszeitraum bis: 31.12.2024

Förderung von Maßnahmen der Gemeindekatechese. Richtlinien

Verwaltungsverordnung vom 8. April 1998

in: KA 141 (1998) 54-55, Nr. 70; zuletzt geändert am 11. Oktober 2001

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I. Verfahren

  1. Alle Kirchengemeinden, Pastoralverbünde und Dekanate können Mittel für Maßnahmen beantragen, die sie im Bereich der Gemeindekatechese zur Vorbereitung auf Taufe, Erstbeichte, Erstkommunion und Firmung durchführen. Soweit der Erzbischof dazu Pastorale Leitlinien in Kraft gesetzt hat, sind diese zu beachten.
  2. Die Zuschüsse werden nur auf Antrag und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Etatmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht.
  3. Die Anträge müssen spätestens zwei Monate vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Um eine größtmögliche Planungssicherheit für alle Beteiligten zu erreichen, sollten die Anträge bereits vor der genannten Frist gestellt werden, sobald Zeitpunkt bzw. Dauer, Veranstaltungsort und ungefähre Zahl der Teilnehmenden feststehen.
    Die Anträge sind beim Erzbischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung Pastorale Dienste, Abteilung Gemeinde- und Erwachsenenpastoral, Postfach 1480, 33044 Paderborn, einzureichen. Formblätter für die Beantragung und Abrechnung können dort angefordert werden.
    Die Abteilung Gemeinde- und Erwachsenenpastoral prüft alle Anträge und entscheidet über Genehmigung bzw. Ablehnung.
    Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Vorlage der Abrechnungsunterlagen mit Originalbelegen direkt an die Träger der einzelnen Maßnahmen. Die Abrechnungsunterlagen, die Teilnehmerlisten und das Programm müssen spätestens vier Wochen nach Ende der Maßnahme eingereicht werden. Fallen Maßnahmen aus, ist die Abteilung Gemeinde- und Erwachsenenpastoral zu benachrichtigen.
  4. Eine Bezuschussung derselben Maßnahme durch verschiedene Abteilungen des Erzbischöflichen Generalvikariates und/oder andere diözesane Stellen, z.B. das Diözesanbildungswerk, ist ausgeschlossen.
  5. Leitungskräfte (Mitarbeitende, Begleitpersonen) werden bei der Zuschussberechnung wie Teilnehmer/innen berücksichtigt.
  6. Zuschüsse für Internatsveranstaltungen gemäß den Positionen II.1b und II.2 werden nur gewährt, wenn diese in Einrichtungen in diözesaner und sonstiger katholischer Trägerschaft im Erzbistum Paderborn durchgeführt werden sowie in katholischen Einrichtungen in anderen Bistümern, die im unmittelbaren Grenzgebiet zum Erzbistum Paderborn (bis ca. 40 km) liegen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Grundsatzregelung abgewichen werden.
  7. Als Kosten werden anerkannt: Arbeitsmaterial, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Fahrtkosten (bis zu DB 2. Klasse oder Bus) und Kosten für Leitungskräfte, Mitarbeitende und Begleitpersonen. Wenn die Benutzung von PKW‘s günstiger ist, werden pro gefahrenem Kilometer 0,30 € als Kosten anerkannt.
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II. Förderpositionen

  1. Mitarbeiterausbildung
    1. Veranstaltungsreihe
      Gefördert werden Maßnahmen, die als Veranstaltungsreihe an einzelnen Tagen durchgeführt werden. Der Zuschuss beträgt bis zu 70% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten, jedoch nicht mehr als 6,50 € je Teilnehmer/in bei Tagesveranstaltungen. Das Programm muß mindestens fünf Zeitstunden umfassen.
      Bei Abendveranstaltungen beträgt der Zuschuss bis zu 70% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten, jedoch nicht mehr als 2,50 € je Tag und Teilnehmer/in. Das Programm muss mindestens 2,5 Zeitstunden umfassen.
    2. Internatsveranstaltung
      Gefördert werden Maßnahmen, die mit mindestens einer Übernachtung und mindestens fünf Zeitstunden Bildungsprogramm je Tag durchgeführt werden. Der Zuschuss beträgt bis zu 70% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten, jedoch nicht mehr als 8,00 € je Tag und Teilnehmer/in. An- und Abreisetag werden zusammen als ein Veranstaltungstag gerechnet.
      Bei zweitägigen Maßnahmen mit einer Übernachtung kann ein Zuschuss bis zu 12,00 € je Teilnehmer/in gewährt werden, wenn ein Bildungsprogramm von mindestens zehn Zeitstunden (verteilt auf beide Tage) durchgeführt wird.
      Für Teilnehmer/innen, die nur zeitweise anwesend sind, wird der Zuschuss anteilig gekürzt.
  2. Gemeindekatechese mit Gruppen
    Gefördert werden Maßnahmen der Gemeindekatechese mit Gruppen, die mit mindestens einer Übernachtung und höchstens sechs Übernachtungen sowie mindestens fünf Zeitstunden katechetischen Tuns pro Tag durchgeführt werden. An- und Abreisetag werden zusammen als ein Veranstaltungstag gerechnet.
    Der Zuschuss beträgt bis zu 70% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten, jedoch nicht mehr als 8,00 € je Tag und Teilnehmer/in.
    Bei zweitägigen Maßnahmen mit einer Übernachtung kann ein Zuschuss bis zu 12,00 € je Teilnehmer/in gewährt werden, wenn mindestens zehn Zeitstunden (verteilt auf beide Tage) katechetisch gearbeitet wird.
    Bei Tagesmaßnahmen im Bereich der Firmvorbereitung kann ein Zuschuss bis zu 4,00 € je Teilnehmer/in gewährt werden, wenn mindestens fünf Zeitstunden katechetisch gearbeitet wird.
    Für Teilnehmer/innen, die nur zeitweise anwesend sind, wird der Zuschuss anteilig gekürzt.
    Als Teilnehmer/innen werden anerkannt:
    • Bei Firmvorbereitungsmaßnahmen alle Firmbewerber/innen und Mitarbeiter/innen,
    • bei Maßnahmen der Beicht- und Erstkommunionvorbereitung alle daran teilnehmenden Kinder sowie deren Eltern und Geschwister,
    • bei Maßnahmen der Taufpastoral alle Eltern und ihre Kinder sowie die Paten und Patinnen.
    Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1998 in Kraft.
    Gleichzeitig werden die Richtlinien, Buchstabe A,a vom 11. Januar 1994, (KA 1994, Stück 1, Nr. 10) in der Fassung vom 16. November 1995 (KA 1995, Stück 11, Nr. 167) außer Kraft gesetzt.