Erzbistum Paderborn
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Geltungszeitraum von: 01.01.1938

Geltungszeitraum bis: 31.12.2024

Auszüge aus dem Protokollbuch

Hinweis

in: KA (1938) 74, Nr. 209

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Der § 13 des Gesetzes über die Verwaltung des kathol. Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 schreibt vor, dass in das Sitzungsbuch des Kirchenvorstandes unter die Niederschrift und die 3 Unterschriften jedesmal das Amtssiegel zu setzen sei.
Der § 14 sagt, dass Willenserklärungen des Kirchenvorstandes nur dann rechtsgültig bzw. verpflichtend sind, wenn 3 Unterschriften und das Amtssiegel darunter stehen.
Dieses Amtssiegel ist aber nicht etwa das Kirchensiegel oder Pfarrsiegel, sondern ein besonderes Kirchenvorstandssiegel, wie es schon durch § 19 des früheren Vermögensverwaltungsgesetzes vom 20. Juni 1875 vorgeschrieben war. Vgl. Förster, III. Auflage Seite 43, wo auf verschiedene diesbezügliche Ministerialerlasse hingewiesen wird.
Falls es sich nur um Beglaubigungen von Auszügen aus dem Protokollbuch handelt, kann diese Beglaubigung auch mit einem anderen öffentlichen Siegel geschehen, infolgedessen auch mit dem Pfarr- und Kirchensiegel. Es darf dann aber nur der Pfarrer oder in seiner Verhinderung der Vikar die Beglaubigung unterschreiben, nicht aber der stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstandes. Dieser würde einen Auszug aus dem Protokollbuch nur mit dem Kirchenvorstandssiegel beglaubigen können.
Da wir in letzter Zeit wiederholt festgestellt haben, dass einzelne Gemeinden überhaupt kein Kirchenvorstandssiegel besitzen, so weisen wir diese an, sich sofort ein solches zu beschaffen und nur dieses in den obengenannten Fällen der § 13 und 14 des Vermögensverwaltungsgesetzes, besonders bei notariellen Verträgen, Schuldverschreibungen, Pachtverträgen und dergl. zu benutzen.