Erzbistum Paderborn
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Geltungszeitraum von: 01.01.2024

Geltungszeitraum bis: 31.12.2024

Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Lande Niedersachsen gelegenen Teil für das Haushaltsjahr 2024

vom 10. November 2023

KA 2024, S. 27

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Aufgrund des § 2 Abs. 5 der Kirchensteuerordnung für die Erzdiözese Paderborn im Bereich des Landes Niedersachsen setze ich hiermit folgenden Steuersatz der Diözesankirchensteuer fest:
    1. Für das Haushaltsjahr 2024 wird von allen Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen (Bad Pyrmont) haben, 9 v. H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens 4 v. H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes als Kirchensteuer erhoben.
    2. Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a EStG in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. Daher ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetz ergeben würde.
    3. Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.
    4. Im Falle der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer beträgt die Kirchensteuer 6 v. H. der pauschalierten Lohn- und Einkommensteuer.
    Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalierten Lohn- und Einkommensteuer.
    Im Übrigen wird auf die Regelungen der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer vom 8. August 2016 hingewiesen (BStBl 2016, Teil 1, Seite 773).
  1. Bis zur Veranlagung der Diözesankirchensteuer sind zu den für die Einkommensteuer-Vorauszahlung bestimmten Terminen (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) Vorauszahlungen auf die Diözesankirchensteuer nach dem geltenden Kirchensteuersatz zu leisten.
  2. Bei Steuerpflichtigen, die im niedersächsischen Teil der Erzdiözese Paderborn – Bad Pyrmont – ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Diözesankirchensteuer von den dem Abzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, die zwar im niedersächsischen Anteil der Erzdiözese Paderborn – Bad Pyrmont – ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, deren Lohnsteuerberechnung aber von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Diözesankirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Steuersatz einbehalten. Wenn dieser Satz niedriger ist, und dies festgestellt werden kann, wird der Unterschiedsbetrag nacherhoben.