Erzbistum Paderborn
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Hinweise zur Haushaltsaufstellung für Kirchengemeinden für das Haushaltsjahr 2027

Vom 21. August 2026

KA 2026, Nr. 126

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Nach Aussetzen der Haushaltsplanung 2026 ist für das Haushaltsjahr 2027 wieder eine Haushaltsplanung zu erstellen.
Für die Haushaltsplanung 2027 gilt:
  1. Die Haushaltspläne für 2027 sind bis zum 31.03.2027 dem Erzbischöflichen Generalvikariat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
  2. Der Punktwert zur Berechnung der Schlüsselzuweisung 2027 beträgt 2,52 €.
  3. Die Ausschüttung des Aachener Immobilienfonds ist für das Haushaltsjahr 2027 mit 1,50 € je Anteil anzusetzen.
  4. Für kleinere Baumaßnahmen ohne besondere inhaltliche Anforderungen werden für jedes berechtigte Gebäude pauschalierte Bauzuschüsse aus Kirchensteuermitteln i. H. v. 4.000,00 € zur Verfügung gestellt.
  5. Wohnraum, der nur vorübergehend als Dienstwohnung genutzt werden soll, wird nicht als betriebsnotwendige Dienstwohnung anerkannt. Für die Nutzung wird auf Antrag eine Förderung in Höhe der ortsüblichen Miete aus Kirchensteuermitteln bereitgestellt (KA 2021, Nr. 113). Für 2027 wird die festgesetzte Mietzahlung des Vorjahres mit der durchschnittlichen Preissteigerung 2025, d.h. 1,7 %, indexiert.
Grundsätze
  1. Die Planung ist mit Konzentration auf Positionen von wesentlicher Bedeutung auszurichten.
  2. Grundsätzlich erfolgt die Planung in Abstimmung mit den Anforderungen des jeweiligen Kirchenvorstands vor Ort.
  3. Das Erzbischöfliche Generalvikariat behält sich vor, eine detailliertere Planung für einzelne Kirchengemeinden anzufordern.
Allgemeine Hinweise
  1. Gemäß § 4 (2) KVVG i. V. m. § 2 (4) und § 13 der Haushaltsordnung für das Erzbistum Paderborn (KA 2014, Nr. 29) ist eine vorsichtige Haushaltsbewirtschaftung notwendig, die Defizite vermeidet.
  2. Bei Defiziten bis zur Höhe der Abschreibungen entsteht noch kein Verlust an Liquidität und es kann grundsätzlich eine Genehmigung des Haushalts erfolgen. Allerdings ist die Unterhaltung des Gebäudebestands dann nicht gesichert. Bei darüberhinausgehenden Defiziten werden die finanziellen Rücklagen der Kirchengemeinde angegriffen und es müssen Konsolidierungsmaßnahmen ergriffen werden.
  3. Bestehende Konsolidierungsprozesse sollen weitergeführt werden.
  4. Größere Investitionsmaßnahmen (z.B. Bau und Sanierungen von Gebäuden) und Entscheidungen mit langfristiger Bindung (z.B. Personaleinstellungen) sind gut abzuwägen und werden gesondert geprüft.
  5. Für die unterjährige Steuerung sollten regelmäßig Haushaltsüberwachungslisten genutzt werden.
Hinweise zur Vollständigkeit und Transparenz für das Rechnungswesen der Kirchengemeinden
Zur Herstellung der notwendigen Transparenz und Vollständigkeit der kirchengemeindlichen Jahresabschlüsse sind zum Stichtag 31.12.2025 vollständige Nachweise über Finanzanlagen und Bankkonten vorzulegen inkl. einer verbindlichen Eigenerklärung des Kirchenvorstands zur Vollständigkeit.

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