.
Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung
Partikularnorm der DBK zum 1. Oktober 2002
in: KA 145 (2002) 139, Nr. 154
#Als Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung nach c. 1277 CIC werden bestimmt:
- Annahme von Zuwendungen (Erbschaften und Schenkungen), sofern sie nicht frei sind von Auflagen und Belastungen.
- Aufnahme von Darlehen, sofern diese nicht nur zur kurzfristigen Gewährleistung der Zahlungsbereitschaft, also nicht nur zur vorübergehenden Aushilfe, dienen.
- Einstehen für fremde Verbindlichkeiten.
- Abschluss von Kauf- und Werkverträgen sowie der Erwerb von Grundstücken, soweit der Wert von 500 000 Euro im Einzelfall überschritten ist.
- Errichtung oder Übernahme von anstaltlichen Einrichtungen (selbständige Organisationseinheiten) kirchlichen oder staatlichen Rechts,
- Auflösung oder Übernahme solcher anstaltlichen Einrichtungen (selbständigen Organisationseinheiten).
- Vereinbarungen über die Ablösung von Baulastverpflichtungen und anderen Leistungen Dritter.