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Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung

Partikularnorm der DBK zum 1. Oktober 2002

in: KA 145 (2002) 139, Nr. 154

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Als Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung nach c. 1277 CIC werden bestimmt:
  1. Annahme von Zuwendungen (Erbschaften und Schenkungen), sofern sie nicht frei sind von Auflagen und Belastungen.
  2. Aufnahme von Darlehen, sofern diese nicht nur zur kurzfristigen Gewährleistung der Zahlungsbereitschaft, also nicht nur zur vorübergehenden Aushilfe, dienen.
  3. Einstehen für fremde Verbindlichkeiten.
  4. Abschluss von Kauf- und Werkverträgen sowie der Erwerb von Grundstücken, soweit der Wert von 500 000 Euro im Einzelfall überschritten ist.
    • Errichtung oder Übernahme von anstaltlichen Einrichtungen (selbständige Organisationseinheiten) kirchlichen oder staatlichen Rechts,
    • Auflösung oder Übernahme solcher anstaltlichen Einrichtungen (selbständigen Organisationseinheiten).
  5. Vereinbarungen über die Ablösung von Baulastverpflichtungen und anderen Leistungen Dritter.