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§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Diakonenrat. Satzung
Diözesangesetz vom 7. September 2022
in: KA 165 (2022) 192-193, Nr. 136
####§ 1
Aufgaben
- Repräsentation der Ständigen Diakone im Erzbistum Paderborn.
- Beratung und Unterstützung des Erzbischofs im Hinblick auf den Diakonat und den Dienst des Ständigen Diakons.
- Mitwirkung bei der Weiterentwicklung und Förderung des Ständigen Diakonats im Erzbistum Paderborn.
- Vertretung der spezifischen Anliegen des Ständigen Diakonats im Erzbistum Paderborn unter besonderer Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der verheirateten Diakone und ihrer Familien.
- Mitsorge um die Spiritualität der Ständigen Diakone, ihrer Ehefrauen und ihrer Familien.
- Förderung der brüderlichen Gemeinschaft unter den Ständigen Diakonen.
- Beratung und Mitwirkung bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ständigen Diakone.
- Vorbereitung und Durchführung der Jahrestagung.
- Eingabe von Vorschlägen für die Entsendung von Vertretern der Ständigen Diakone in Diözesangremien.Die Gremien, in die Vertreter entsandt werden sollen, sowie die Anzahl dieser Vertreter bestimmt der Erzbischof.
§ 2
Zusammensetzung
- Dem Diakonenrat gehören mit Stimmrecht an:
- der Erzbischof,
- der Diözesanbeauftragte für den Ständigen Diakonat,
- bis 100 Ständige Diakone im Erzbistum sechs Diakone, je weitere angefangene 100 zwei weitere Diakone.
- Berater und Gäste können zu den jeweiligen Sitzungen eingeladen werden.
§ 3
Diözesansprecher und Stellvertreter
Der Diakonenrat wählt aus seiner Mitte den Diözesansprecher und seinen Stellvertreter, der ihn im Verhinderungsfall vertritt.
#§ 4
Amtszeit
Die Amtszeit des Diakonenrates beträgt vier Jahre. Mit der Vakanz des Erzbischöflichen Stuhles erlischt der Diakonenrat.
#§ 5
Vorbereitung der Wahl
- Der Diakonenrat beruft wenigstens drei Monate vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlausschuss, dem drei Personen angehören.
- Der Wahlausschuss legt die Fristen fest, bis zu denen Kandidatenvorschläge eingereicht, Zustimmungserklärungen bzw. Ablehnungserklärungen abgegeben und Wahlbriefe eingesandt werden müssen.
- Die Wahl und die Termine werden im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn veröffentlicht.
- Die Wahl erfolgt im Jahr des Ablaufs der Amtszeit.
- Aktives und passives Wahlrecht haben:
- alle mit einem amtlichen Auftrag im Bereich der Erzdiözese Paderborn eingesetzten Ständigen Diakone,
- diejenigen Ständigen Diakone des Erzbistums Paderborn, die durch Erreichen der Altersgrenze oder aus gesundheitlichen Gründen aus dem aktiven Dienst entpflichtet sind.
- Kandidaten für die Wahl sind die Ständigen Diakone, die von Wahlberechtigten dem Wahlausschuss fristgerecht vorgeschlagen worden sind und die ihrer Kandidatur auf Anfrage des Wahlausschusses bis zu der von diesem festgelegten Frist schriftlich zugestimmt haben.Der Wahlvorschlag soll mindestens die Hälfte mehr Kandidaten aufweisen, als zu wählen sind.
§ 6
Durchführung der Wahl
- Die Wahl des Diakonenrates findet in der Regel bei der Jahrestagung statt. Briefwahl ist möglich.
- Die Kandidaten sind auf dem Stimmzettel alphabetisch mit Namen, Vornamen, Alter, Weihejahrgang und Wohnort aufzuführen.
- Jeder Wahlberechtigte kreuzt auf dem Stimmzettel höchstens so viele Namen an, wie Mitglieder zu wählen sind.Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr Namen angekreuzt sind, als Kandidaten zu wählen sind.
- Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Gewählte Mitglieder scheiden aus dem Diakonenrat aus, falls sie den Anforderungen des § 5 Ziffer 5 dieser Satzung nicht mehr entsprechen.In diesem Fall oder im Fall eines sonstigen Ausscheidens rückt als Nachfolger der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach.
- Das Wahlergebnis und Änderungen in der Mitgliedschaft des Diakonenrates werden im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn veröffentlicht.
§ 7
Arbeitsweise
- Der Diakonenrat tagt unter Leitung des geschäftsführenden Vorstandes. Ihm gehören der Diözesanbeauftragte, der Diözesansprecher der Ständigen Diakone und sein Stellvertreter an.
- Der Diakonenrat kommt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des geschäftsführenden Vorstandes zusammen.
- Der Diakonenrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung, die mindestens acht Tage vor einer Sitzung erfolgt, wenigstens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird veröffentlicht und kann angefordert werden.
- Der Diakonenrat kann Arbeitsgruppen und Ausschüsse bilden.
§ 8
Schlussbestimmungen
- Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Kraft.
- Zugleich treten die Satzung des Diakonenrates vom 10. Juli 1995 (KA 1995, Nr. 122), zuletzt geändert am 27. Mai 2011 (KA 2011, Nr. 71), sowie die Wahlordnung des Diakonenrates vom 10. Juli 1995 (KA 1995, Nr. 123), zuletzt geändert am 27. Mai 2011 (KA 2011, Nr. 71), außer Kraft.