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Erfüllung vorbehaltener Aufgaben von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gegenüber anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Erzbistum Paderborn
(VorbAufG PB)

Diözesangesetz vom 8. April 2022

in: KA 165 (2022) 81-82, Nr. 58

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Präambel

Nach geltendem staatlichem und kirchlichem Recht üben die Kirchen, einschließlich ihrer öffentlich-rechtlich verfassten Untergliederungen, Hoheitsgewalt aus und nehmen öffentliche Aufgaben wahr. Sie handeln, wenn sie in Ausführung des kirchlichen Auftrages kirchenhoheitlich pastorale, karitative oder sonstige kirchliche Aufgaben wahrnehmen, in den Formen des öffentlichen Rechts. Zur Erfüllung von Aufgaben und Dienstleistungen, welche ausschließlich kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorbehalten sind, sowie zur Zusammenarbeit kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts zum Erhalt kirchlicher Infrastrukturen ergeht zur Anordnung nach § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Erzbistum Paderborn vom 8. April 2022 (KA 2022, Nr. 571#) folgende gesetzliche Regelung:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Gesetz gilt für das Erzbistum Paderborn, den Erzbischöflichen Stuhl zu Paderborn, das Metropolitankapitel zu Paderborn, die Kirchengemeinden, die Gemeindeverbände und für alle weiteren kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Erzbistum Paderborn, insbesondere Kirchen-/Fabrikfonds, Stellenfonds, Stiftungsfonds und sonstige Vermögenskörperschaften im Erzbistum Paderborn. Kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne dieses Gesetzes sind dabei solche, denen auch im staatlichen Rechtskreis öffentlich-rechtlicher Charakter zukommt.
( 2 ) Dieses Gesetz regelt die Erfüllung der im Sinne des Gesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Erzbistum Paderborn (KA 2022, Nr. 57) vorbehaltenen und angeordneten Leistungen, welche im Erzbistum Paderborn ausschließlich kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorbehalten sind.
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§ 2
Vorbehaltene Leistungen

( 1 ) Die in diesem Gesetz geregelten Leistungen zur Erfüllung von Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selbst erbracht werden. So kann insbesondere das Erzbistum Paderborn für den Erzbischöflichen Stuhl zu Paderborn, das Metropolitankapitel zu Paderborn, die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände Aufgaben wahrnehmen und Dienstleistungen erbringen sowie Kirchengemeinden gegenüber anderen Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden als auch die Gemeindeverbände für die Kirchengemeinden in deren Zuständigkeitsbereich oder das Erzbistum, den Erzbischöflichen Stuhl zu Paderborn und das Metropolitankapitel zu Paderborn.
( 2 ) Vorbehaltene Leistungen nach dieser Vorschrift sind insbesondere:
  1. alle der Vermögensverwaltung und Finanzbuchhaltung unterliegenden Tätigkeiten, insbesondere die sich aus § 24 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.07.1924 (Vermögensverwaltungsgesetz – VVG2#) ergebenden;
  2. allgemeine und besondere Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der kirchlichen Aufgaben, insbesondere:
    aa)
    Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen (u.a. durch Verwaltungsleitungen);
    bb)
    Aufgaben des Personalwesens und Beratung;
    cc)
    Betriebliches Eingliederungsmanagement;
    dd)
    Versicherungswesen;
    ee)
    Arbeits- und Gesundheitsschutz;
    ff)
    Öffentlichkeitsarbeit;
    gg)
    Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung;
    hh)
    Begleitung von Bau-/Investitionsmaßnahmen;
  3. Verwaltung des Vermögens (inkl. Kapitalvermögens) kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kirchengemeinden;
  4. Liegenschaftsverwaltung;
  5. organisatorische Betreuung anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch Übernahme von Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der in § 2 Absatz 2 genannten Aufgaben; hierzu zählt auch die Übernahme einer Verwaltungsleitung;
  6. Kursangebote, Fortbildungen, Seminare, Veranstaltungen für Dienstnehmer der kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen der unter § 2 Absatz 2 genannten Aufgaben;
  7. die Führung von Archiven sowie die Einlagerung von kirchlichen Gegenständen, Kunstgegenständen oder Depositialien;
  8. die Vertretung der kirchlichen Interessen gegenüber staatlichen Verfassungsorganen durch Einrichtung von Vertretungsbüros; hierzu zählen insbesondere die Einrichtung und Verwaltung der der Interessenvertretung dienenden Büros auf Länder- und Bundesebene und die Gestellung von Mitarbeitern hierfür;
  9. die Ausbildung von Personal zum Zwecke des geistlichen Beistandes im Sinne von § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG, insbesondere von Geistlichen, Seelsorgern, Laientheologen, Kirchenmusikern und Küstern (inkl. Kost und Logie);
  10. Personalwesen und -gestellungen für kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen der unter § 2 Absatz 2 genannten Aufgaben;
  11. die Verwaltung und der Betrieb von kirchlichen Friedhöfen und katholischen öffentlichen Büchereien.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 sind die folgenden Leistungen nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selbst zu erbringen. Die Zusammenarbeit wird angeordnet insbesondere für:
  1. die Nutzung von sämtlichen zentralen IT-Leistungen des Erzbistums (insbesondere kirchliches Meldewesen, Fachanwendungen für Personal und Finanzen, abgesicherte Kommunikation) durch die in Abs. 1 genannten öffentlichen juristischen Personen, insbesondere die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände;
  2. die Besoldung und Lohnabrechnung für die Kirchengemeinden durch die Gemeindeverbände.
( 4 ) Neben den vorliegenden Regelungen können sich Vorbehalte und Anordnungen von Leistungen auch aus einem anderen Gesetz, einer Verordnung oder einer Satzung ergeben.
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§ 3
Kostenerstattung

( 1 ) Der Leistungserbringer kann für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben Kostenerstattung verlangen, auch in Form von Umlagen.
( 2 ) Die Kostenerstattung darf höchstens so bemessen sein, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand gedeckt wird.
( 3 ) Die Kostenerstattung erfolgt auf kirchenrechtlicher Rechtsgrundlage.
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§ 4
Ausführungsbestimmungen

Der Generalvikar ist befugt, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen zu erlassen.
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§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen und tritt zum 1. Mai 2022 in Kraft.

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1 ↑ [Abgedruckt: B.2.41.]
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2 ↑ [Vgl. derzeit noch D.3.21.]