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Liturgischer Rat. Satzung

Diözesangesetz vom 29. November 1991

in: KA 134 (1991) 147-148, Nr. 185; zuletzt geändert am 12. September 2008,
in: KA 151 (2008) 132, Nr. 110

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Artikel 1

Der Liturgische Rat ist ein beratendes Gremium des Erzbischofs. Er gliedert sich in die drei Kommissionen für Liturgie, kirchliche Kunst und Kirchenmusik.
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Artikel 2

Die Aufgaben der drei Kommissionen des Liturgischen Rates ergeben sich vor allem aus Artikel 47 der „Instruktion zur ordnungsgemäßen Durchführung der Konstitution über die heilige Liturgie vom 26. September 1964“:
  1. Sie sollen sich laufend unterrichten über den Stand der pastoral-liturgischen, künstlerischen und musikalischen Entwicklung in der Erzdiözese wie auch in anderen Diözesen;
  2. sie sollen dafür Sorge tragen, dass die verbindlichen Anordnungen und Regelungen auf dem Gebiet der Liturgie, Kunst und Musik zur Kenntnis und Ausführung kommen;
  3. sie sollen praktische Vorschläge für ihr Gebiet erarbeiten, anregen, beraten, prüfen und unterstützen, um dem Seelsorger bei der Feier der heiligen Liturgie in seiner Gemeinde, bei Spendung der Sakramente und bei der Errichtung und Ausstattung der Kirche behilflich zu sein und um eine den Intentionen des Konzils und der Kirche entsprechende pastoral-liturgische, künstlerische und musikalische Arbeit zu fördern.
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Artikel 3

Vorsitzender des Liturgischen Rates ist der Erzbischof.
Den Vorstand bilden der Erzbischof, die Weihbischöfe, der Leiter der Hauptabteilung Pastorale Dienste im Erzbischöflichen Generalvikariat, die drei Leiter der Kommissionen. Der Vorstand legt das Arbeitsprogramm der Kommissionen fest und nimmt die Arbeitsergebnisse entgegen.
Sekretär des Liturgischen Rates ist der Leiter des Referates Liturgie in der Hauptabteilung Pastorale Dienste.
In der Regel findet einmal im Jahr eine Sitzung des gesamten Liturgischen Rates unter der Leitung des Erzbischofs statt.
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Artikel 4

Geborene Mitglieder der Kommission für Liturgie sind: der Leiter des Referates Liturgie im Erzbischöflichen Generalvikariat, die Leiter der Referate Kirchenmusik und Sakramentenpastoral in der Hauptabteilung Pastorale Dienste des Erzbischöflichen Generalvikariates, der Dozent für Liturgik am Erzbischöflichen Priesterseminar und der Inhaber des Lehrstuhls für Liturgiewissenschaft an der Theologischen Fakultät Paderborn.
Weitere Mitglieder kann der Vorsitzende des Liturgischen Rates für die Dauer von sechs Jahren berufen. Ihre Zahl soll die der geborenen Mitglieder nicht überschreiten.
Von den berufenen Mitgliedern scheidet alle drei Jahre die Hälfte aus. Eine Wiederberufung ist möglich.
Der Leiter der Kommission wird vom Erzbischof ernannt. Die Kommissionsmitglieder können Vorschläge machen.
Die Kommission für Liturgie ist dem Referat Liturgie im Erzbischöflichen Generalvikariat zugeordnet.
Sekretär der Kommission für Liturgie ist der Leiter des Referates Liturgie im Erzbischöflichen Generalvikariat.
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Artikel 5

Geborene Mitglieder der Kommission für kirchliche Kunst sind: der Leiter der Fachstelle Kunst, der Leiter der Zentralabteilung Bauamt, der Leiter des Referates Liturgie in der Hauptabteilung Pastorale Dienste, der Dozent für Kunstgeschichte an der Theologischen Fakultät Paderborn oder der Dozent für Kunstgeschichte am Erzbischöflichen Priesterseminar und der Direktor des Erzbischöflichen Diözesanmuseums.
Die übrigen vier Mitglieder der Kommission werden nach Anhören der Regionaldekane und der verbleibenden Mitglieder der Kommission vom Vorsitzenden des Liturgischen Rates für die Dauer von sechs Jahren in die Kommission berufen.
Von den berufenen Mitgliedern scheidet alle drei Jahre die Hälfte aus. Eine Wiederberufung ist möglich.
Der Leiter der Kommission wird vom Erzbischof ernannt. Die Kommissionsmitglieder können Vorschläge machen.
Die Kommission für kirchliche Kunst ist der Fachstelle Kunst im Erzbischöflichen Generalvikariat zugeordnet.
Der Sekretär der Kommission für kirchliche Kunst ist der Leiter der Fachstelle Kunst.
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Artikel 6

Geborene Mitglieder der Kommission für Kirchenmusik sind: die Leiter der Referate Kirchenmusik und Liturgie in der Hauptabteilung Pastorale Dienste, der Leiter der Kommission für Liturgie, der Domchordirektor und der Domorganist.
Die übrigen sechs Mitglieder der Kommission werden nach Anhören der Regionaldekane und der verbleibenden Mitglieder der Kommission vom Vorsitzenden des Liturgischen Rates für die Dauer von sechs Jahren in die Kommission berufen.
Von den berufenen Mitgliedern scheidet alle drei Jahre die Hälfte aus. Eine Wiederberufung ist möglich.
Der Leiter der Kommission wird vom Erzbischof ernannt. Die Kommissionsmitglieder können Vorschläge machen.
Die Kommission für Kirchenmusik ist der Hauptabteilung Pastorale Dienste im Erzbischöflichen Generalvikariat zugeordnet.
Sekretär der Kommission für Kirchenmusik ist der Leiter des Referates Kirchenmusik in der Hauptabteilung Pastorale Dienste.
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Artikel 7

Von jeder Kommissionssitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
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Artikel 8

Die Mitglieder des Liturgischen Rates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; Kosten werden erstattet.
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Artikel 9

Jede Kommission des Liturgischen Rates tritt in der Regel dreimal im Jahr zu Sitzungen zusammen. Die Beschlüsse der Kommissionen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Kommission. Die Beschlüsse werden als Empfehlungen über die Hauptabteilung Pastorale Dienste bzw. Zentralabteilung Bauamt im Erzbischöflichen Generalvikariat dem Erzbischof zugeleitet.
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Artikel 10

Die einzelnen Kommissionen stellen ihr Arbeitsprogramm im Rahmen des Artikels 2 auf und legen es dem Vorstand des Liturgischen Rates zur Bestätigung vor.
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Artikel 11

Veröffentlichungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und des Auftrages des Vorsitzenden des Liturgischen Rates.
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Artikel 12

Satzungsänderungen können vom Liturgischen Rat mit Zweidrittel-Mehrheit vorgeschlagen und dem Erzbischof zur Genehmigung vorgelegt werden.
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Artikel 13

Die Satzung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.1.1979 (KA 1979, Stück 4, Nr. 61) außer Kraft.