.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
Kolpingwerk. Diözesanverband Paderborn. Satzung
Beschluss in der Fassung vom 18. November 2017
#Abschnitt 1 – Selbstverständnis
###Präambel
Das Kolpingwerk ist ein katholischer Verband von Christinnen und Christen, offen für alle Menschen, die auf der Grundlage des Evangeliums und der katholischen Soziallehre/christlichen Gesellschaftslehre Verantwortung übernehmen wollen. Es leitet sich von dem Priester und Sozialreformer Adolph Kolping her und beruft sich auf ihn. Als Teil einer weltweiten Gemeinschaft fördert es im Sinne Adolph Kolpings Bewusstsein für ein verantwortliches Leben und solidarisches Handeln.
Dabei versteht es sich als generationsübergreifende Weg-, Glaubens-, Bildungs- und Aktionsgemeinschaft. So geben und erfahren Menschen im Kolpingwerk Orientierung und Lebenshilfe. Schwerpunkte des Handelns sind: Die Arbeit mit jungen und für junge Menschen, das Engagement in der Arbeitswelt, die Arbeit mit der und für die Familie sowie das Engagement für die Eine Welt. Als katholischer Sozialverband gestaltet das Kolpingwerk aktiv Gesellschaft und Kirche im Rahmen seines Satzungszwecks mit.
#§ 1
Name/Rechtsform/Sitz
(
1
)
Das Kolpingwerk in der Erzdiözese Paderborn ist ein nicht eingetragener Verein und führt den Namen Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn. Sitz des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn ist Paderborn.
(
2
)
Das Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn ist eine selbstständige Untergliederung des Kolpingwerkes Deutschland, das Nationalverband des Internationalen Kolpingwerkes ist. Die wesentlichen Rechte und Pflichten als Untergliederung ergeben sich aus der Satzung einschließlich Organisationsstatut und Namensstatut des Kolpingwerkes Deutschland.
#§ 2
Vereinszweck
(
1
)
Das Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und zwar im Einzelnen die Förderung
- der Volks- und Berufsbildung,
- der Jugendhilfe,
- der Altenhilfe,
- internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
- der Entwicklungszusammenarbeit,
- der Religion,
- des Schutzes von Ehe und Familie,
- des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Die Satzungszwecke werden – orientiert am Programm/Leitbild und an den Bestimmungen der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland sowie dem Generalstatut des Internationalen Kolpingwerkes – insbesondere durch folgende Punkte verwirklicht:
- Initiativen im Bereich des Diözesanverbandes zu entwickeln und Beschlüsse des Bundesverbandes mitzutragen;
- Kontakte und Verbindungen mit seinen Gliederungen und Mitgliedern zu pflegen;
- seinen Gliederungen Aufgaben bewusst zu machen, Aktivitäten anzuregen und diese subsidiär zu unterstützen und zu koordinieren;
- Stellungnahmen und Verlautbarungen anzuregen und herauszugeben, die sich aus den Zielen und Aufgaben ergeben;
- Aktionen anzuregen und durchzuführen, die der Verwirklichung programmatischer Aufgaben und Zielsetzungen dienen;
- Kontakte und Verbindungen mit dem Kolpingwerk Landesverband NRW und dem Kolpingwerk Deutschland zu pflegen und in Gremien und Organen mitzuarbeiten;
- Kontakte und Verbindungen mit dem Kolpingwerk Europa und dem Internationalen Kolpingwerk zu pflegen;
- entsprechende Bildungsmaßnahmen durchzuführen;
- Bildungseinrichtungen und Bildungsträger zu schaffen und zu fördern, die der Verwirklichung der in § 2 (1) genannten Ziele dienen;
- Aktionen zur Linderung materieller Not sowohl national als auch international und zur Unterstützung der Jugend- und Erwachsenenbildung durchzuführen.
(
2
)
Das Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn bedient sich zur Erfüllung seiner Zwecke Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO, insbesondere des Rechtsträgers „Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn e.V.“, soweit es die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
(
3
)
Das Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
4
)
Mittel des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kolpingwerkes.
(
5
)
Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Diözesanverbandes Paderborn fremd sind, begünstigt werden.
#§ 3
Arbeitsweise und Strukturen
Die Arbeit des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn geschieht – ausgerichtet an den Vereinszwecken im Sinne des § 2 Absatz 1 – sowohl in altersspezifischer, zielgruppenorientierter als auch in gemeinschaftlicher und generationenübergreifender Ausrichtung, insbesondere durch
- Umsetzung des Programms/Leitbildes des Kolpingwerkes Deutschland, Anregung und Durchführung von Aktionen zur Umsetzung des Programms/Leitbildes des Kolpingwerkes Deutschland,
- Abstimmung der Aktivitäten des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn mit den Kolpingsfamilien und Bezirksverbänden,
- Mitarbeit und Mitwirkungen in den Gremien der Mitverantwortung in der Erzdiözese Paderborn, Pflege des Kontakts zum Erzbischof von Paderborn sowie zur Leitung der Erzdiözese Paderborn,
- Erarbeitung von Initiativen und Aktionen des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn in Abstimmung mit dem Kolpingwerk Deutschland und dem Landesverband NRW,
- subsidiäre Unterstützung und Koordinierung der Aktivitäten der Kolpingsfamilien und Bezirksverbände,
- Vertretung und Mitwirkung im Landesverband NRW sowie im Kolpingwerk Deutschland,
- Förderung und Pflege der innerverbandlichen Kommunikation zur Stärkung der Identität und Gemeinschaft im Kolpingwerk,
- Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der AO,
- Begleitung und Kooperation mit den Kolping-Einrichtungen im Bereich des Diözesanverbandes Paderborn.
§ 4
Kirchlicher Vereinsstatus/Grundordnung des kirchlichen Dienstes
(
1
)
Das Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn versteht sich als privater Verein von Gläubigen ohne Rechtspersönlichkeit entsprechend cann. 321 ff Codex Iuris Canonici (CIC). Es unterliegt der kirchlichen Aufsicht gemäß can. 305 CIC.
(
2
)
Die Kandidatur für das Amt des Diözesanpräses bedarf der vorherigen Zustimmung des Erzbischofs von Paderborn. Das Amt ist an das Weiheamt der katholischen Kirche gebunden.
(
3
)
Der Rechtsträger des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen der Arbeitsverhältnisse in der jeweils geltenden Fassung an.
#Abschnitt 2 – Mitglieder
###§ 5
Mitglieder
(
1
)
Die Kolpingsfamilien im Bereich des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn sind dessen geborene Mitglieder.
(
2
)
Der Diözesanverband kann darüber hinaus Einzelmitglieder aufnehmen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Diözesanvorstand. Ein Einzelmitglied wird zugleich Einzelmitglied des Kolpingwerkes Deutschland und Mitglied des Internationalen Kolpingwerkes. Einzelmitglied ist nur, wer beim Kolpingwerk Deutschland gemeldet ist. Das Kolpingwerk Deutschland stellt den Mitgliederausweis aus.
(
3
)
Die Mitgliedschaft einer Kolpingsfamilie im Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn endet
- bei Ausgliederung aus dem Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn, aus dem Kolpingwerk Deutschland oder aus dem Internationalen Kolpingwerk.
- durch Ausschluss.
Der Verlust der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – zieht automatisch die Rechtsfolgen einer Ausgliederung gemäß § 8 Ziffer 2 des Organisationsstatuts des Kolpingwerkes Deutschland nach sich. Insbesondere verliert die Kolpingsfamilie alle ihr als Untergliederung im Kolpingwerk zustehenden Rechte, darunter das Recht, den Namen Kolping zu führen oder sonst zu verwenden. Wegen der weitergehenden Folgen wird auf § 8 Ziffer 2 des Organisationsstatuts verwiesen.
(
4
)
Die Mitgliedschaft eines Einzelmitglieds im Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn endet insbesondere durch
- Tod des Mitglieds,
- Austritt,
- Ausschluss aus dem Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn,
- Ausschluss aus dem Kolpingwerk Deutschland,
- Verlust der Mitgliedschaft im Internationalen Kolpingwerk.
Endet die Einzelmitgliedschaft im Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn, so endet zugleich die Mitgliedschaft im Kolpingwerk Deutschland sowie im Internationalen Kolpingwerk. Im Falle eines Austritts gilt dies nur dann, wenn das Mitglied zugleich auch seinen Austritt aus dem Kolpingwerk Deutschland erklärt; anderenfalls bestehen die Einzelmitgliedschaft beim Kolpingwerk Deutschland und die Mitgliedschaft im Internationalen Kolpingwerk fort.
(
5
)
Beschließt die Diözesanversammlung im Rahmen einer Satzungsänderung keine Einzelmitglieder (mehr) aufzunehmen, erlischt die Mitgliedschaft bis dahin aufgenommener Einzelmitglieder im Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn; die Mitgliedschaft als Einzelmitglied des Kolpingwerkes Deutschland und die Mitgliedschaft im Internationalen Kolpingwerk bleiben davon unberührt.
#§ 6
Mitgliedsbeiträge und Zustiftungsbetrag
(
1
)
Einzelmitglieder sind beitragspflichtig.
(
2
)
Der Diözesanverband Paderborn zieht durch seinen Rechtsträger, den Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn e.V., den von den Einzelmitgliedern im Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn zu zahlenden Beitrag für das Kolpingwerk Deutschland (sogenannter Verbandsbeitrag) und den Zustiftungsbetrag in fremdem Namen und für fremde Rechnung ein und leitet ihn an das Kolpingwerk Deutschland beziehungsweise an die Gemeinschaftsstiftung Kolpingwerk Deutschland zugunsten des Stiftungskapitals weiter.
(
3
)
Die Einzelmitglieder im Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn haben neben dem Verbandsbeitrag und dem Zustiftungsbetrag einen Diözesanbeitrag zu entrichten. Über die Höhe des Diözesanbeitrages der Einzelmitglieder im Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn beschließt die Diözesanversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung.
Die Diözesanversammlung kann darin ermäßigte Beiträge nach Altersstufen sowie ermäßigte Beiträge für Ehepartner und Geschwisterkinder bestimmen und Mitglieder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und – soweit sie hauptamtlich/hauptberuflich im pastoralen Dienst tätig sind – Präsides und Geistliche Leiter/innen ganz oder teilweise freistellen.
(
4
)
Einzelmitglieder können in besonderen Härtefällen auf Antrag von dem Diözesanbeitrag freigestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Diözesanvorstand mit einfacher Mehrheit.
(
5
)
Einzelmitglieder werden von der Beitragszahlung freigestellt, wenn sie eine einmalige Zahlung (sogenannter Einmalbetrag) leisten. Die Bundesversammlung des Kolpingwerkes Deutschland bestimmt die Höhe des Einmalbetrags durch Beschluss. Der Einmalbetrag ist unmittelbar in das Stiftungskapital der Gemeinschaftsstiftung Kolpingwerk Deutschland zu leisten, und zwar mit der Zweckbestimmung, dass er nach der ausdrücklichen Erklärung des Zuwendenden zur Ausstattung beziehungsweise Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt ist.
#§ 7
Ausschluss von Mitgliedern
(
1
)
Ein Mitglied kann aus dem Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn ausgeschlossen werden, wenn
- ein wichtiger Grund vorliegt,
- es das Ansehen des Kolpingwerkes Deutschland, des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn oder einer sonstigen Untergliederung im Kolpingwerk Deutschland oder des Namens „Kolping“ gröblich schädigt,
- das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages, des Verbandsbeitrages und/oder des Zustiftungsbetrages in Verzug gerät und trotz Mahnung per Einschreiben/Rückschein nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mahnung seiner Verpflichtung nachkommt; in der Mahnung ist auf den Ausschlussgrund hinzuweisen,
- es trotz schriftlicher Abmahnung durch das Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn gegen das Organisationsstatut oder das Namensstatut des Kolpingwerkes Deutschland verstößt,
- sein Satzungszweck oder die Betätigung mit dem Satzungszweck des Kolpingwerkes Deutschland, dem Leitbild des Kolpingwerkes Deutschland oder mit dem Satzungszweck des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn unvereinbar ist,
- es seine Satzung ändert, ohne die erforderliche Genehmigung der Satzungsänderung einzuholen,
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(
2
)
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Ausschluss liegt beim Diözesanvorstand. Er entscheidet mit einer 2/3-Mehrheit.
(
3
)
Das betroffene Mitglied ist mindestens einen Monat vor Beschlussfassung von dem vorgesehenen Ausschluss und den Gründen schriftlich per Einschreiben/Rückschein in Kenntnis zu setzen. Das Mitglied kann schriftlich zu den Vorwürfen Stellung nehmen.
(
4
)
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied per Einschreiben/Rückschein zur Kenntnis zu geben.
(
5
)
Das betroffene Mitglied kann binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses gegen den Beschluss schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch ist an den Diözesanvorstand zu richten.
(
6
)
Der Diözesanvorstand hat den Einspruch unverzüglich dem Schiedsgericht des Kolpingwerkes Deutschland vorzulegen. Das Schiedsgericht muss binnen vier Monaten nach Eingang des Einspruchs über den Fall verhandeln.
(
7
)
Der Ausschluss einer Kolpingsfamilie bewirkt zugleich eine Ausgliederung gemäß § 8 Organisationsstatut.
#Abschnitt 3 – Kolpingsfamilie und Untergliederung
###§ 8
Kolpingsfamilien
(
1
)
Für die Kolpingsfamilien gelten die Regelungen der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland, (hier insbesondere die §§ 8 bis 12 des Organisations- und Namensstatuts und insbesondere § 6 des Generalstatuts des Internationalen Kolpingwerkes) verbindlich.
(
2
)
Die Kolpingsfamilien sind verpflichtet, Änderungen und/oder Ergänzungen ihrer Satzungen vom Bundespräsidium genehmigen zu lassen.
(
3
)
Darüber hinaus sind die Kolpingsfamilien verpflichtet, das Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn (im Rahmen der diözesanen Kommunikationsstrukturen) regelmäßig über die Aktivitäten der Kolpingsfamilie zu informieren.
(
4
)
Beabsichtigt eine Kolpingsfamilie sich aufzulösen, ist dies unbeschadet der weiteren Regelungen in § 12 der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland mindestens zwei Monate vor der geplanten Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung dem Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn anzuzeigen.
#§ 9
Untergliederung
(
1
)
Die Kolpingsfamilien im Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn bilden in einem räumlich zugeordneten Bereich den Bezirksverband.
(
2
)
Die Einteilung der Bezirksverbände geschieht in Abstimmung mit den betreffenden Kolpingsfamilien und überörtlichen Ebenen im Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn durch Beschluss des Diözesanvorstands. Die in einem Bezirksverband organisierten Kolpingsfamilien sollen räumlich aneinandergrenzen; kirchliche und politische Grenzen sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(
3
)
Die Bezirksverbände des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn geben sich eine Satzung, die dieser Satzung und der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland nicht widersprechen darf. Die Satzungen der Bezirksverbände bedürfen der Genehmigung des Diözesanpräsidiums.
(
4
)
Gemäß dem Organisationsstatut des Kolpingwerkes Deutschland kann das Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn weitere selbständige Untergliederungen – insbesondere Einrichtungen – errichten.
(
5
)
Für sämtliche Untergliederungen im Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn gelten die Regelungen der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland über Untergliederungen – insbesondere das Organisations- und Namensstatut – verbindlich.
(
6
)
Das Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn ist neben dem Kolpingwerk Deutschland berechtigt, Untergliederungen in seinem Bereich gemäß § 8 Organisationsstatut auszugliedern. § 8 Organisationsstatut gilt mit der Maßgabe, dass das Verfahren gemäß § 7 Absätze 2 bis 6 dieser Satzung entsprechend anzuwenden ist.
(
7
)
Ergänzend zu § 8 Organisationsstatut kann eine Ausgliederung auch dann ausgesprochen werden, wenn der Satzungszweck der Untergliederung oder ihre Betätigung mit dem Satzungszweck des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn unvereinbar ist.
#Abschnitt 4 – Kolpingjugend
###§ 10
Verbandliche Zugehörigkeit und Einbindung
(
1
)
Die Mitglieder des Kolpingwerkes Deutschland im Bereich des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bilden die Kolpingjugend im Diözesanverband Paderborn.
(
2
)
Die Kolpingjugend im Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn regelt ihre Angelegenheiten eigenständig im Rahmen der programmatischen Grundlagen und Beschlüsse des Verbandes. Sie trägt Verantwortung für die Ausgestaltung ihrer Arbeit im Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn.
(
3
)
Die Kolpingjugend ist eingebunden in die gemeinschaftliche und generationen-übergreifende Arbeit der Kolpingsfamilien und des Kolpingwerkes. Sie trägt Mitverantwortung sowohl für die Kolpingsfamilien, die Bezirksverbände wie auch für das Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn.
(
4
)
Die Kolpingjugend ist Mitgliedsverband des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) in der Erzdiözese Paderborn.
#§ 11
Diözesankonferenz der Kolpingjugend
(
1
)
Die Diözesankonferenz der Kolpingjugend ist das oberste beschlussfassende Gremium der Kolpingjugend.
(
2
)
Der Diözesankonferenz gehören an
- mit Sitz und Stimme:
- die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitung der Kolpingjugend,
- je 2 Delegierte der Kolpingjugend einer Kolpingsfamilie,
- je 2 Delegierte der Kolpingjugend eines Bezirksverbandes,
- die Mitglieder des Diözesanpräsidiums,
- mit beratender Stimme:
- die Jugendbildungsreferentinnen und -referenten der Kolpingjugend,
- die Mitglieder des Diözesanvorstands.
- Einzuladen sind:
- die Bundesleitung der Kolpingjugend im Kolpingwerk Deutschland,
- die Vertreterin bzw. der Vertreter des BDKJ im Diözesanverband Paderborn,
- die Landesleitung der Kolpingjugend im Kolpingwerk Landesverband NRW.
Die Diözesanleitung kann weitere Fachleute als Gäste einladen.
(
3
)
Die Delegierten der Kolpingjugend, die Mitglieder im Kolpingwerk Deutschland sein müssen, werden durch die Leitung der Kolpingjugend auf der jeweiligen Ebene durch Beschluss bestimmt. Falls die Leitung einer Kolpingjugend nicht besetzt ist, kann die Mitgliederkonferenz der Kolpingjugend die Delegation beschließen.
(
4
)
Die ordentliche Diözesankonferenz tagt mindestens einmal jährlich. Die Einladung mit Tagesordnung ergeht mindestens 5 Wochen vor dem Termin durch die Diözesanleitung. Die Diözesankonferenz ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Diözesankonferenz gibt sich eine Wahl- und Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Diözesanvorstands bedarf.
(
5
)
Eine außerordentliche Diözesankonferenz ist auf schriftlichen Antrag von Delegierten aus mindestens 10% der Kolpingjugenden der Bezirksverbände oder mindestens 10% der Kolpingjugenden der Kolpingsfamilien einzuberufen. Darüber hinaus kann die Diözesanleitung eine außerordentliche Diözesankonferenz einberufen. Die außerordentliche Diözesankonferenz muss binnen 3 Monate nach Antragseingang stattgefunden haben.
(
6
)
Zu den Aufgaben der Diözesankonferenz gehören insbesondere
- Wahl der Mitglieder der Diözesanleitung,
- Beratung und Beschlussfassung über die inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit der Kolpingjugend im Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn,
- Verabschiedung von grundsätzlichen Aussagen und aktuellen Stellungnahmen der Kolpingjugend im Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn,
- Verabschiedung einer Wahl- und Geschäftsordnung für die Kolpingjugend im Diözesanverband Paderborn,
- Entgegennahme des Tätigkeits-/Rechenschaftsberichts der Diözesanleitung der Kolpingjugend,
- Wahl der Delegierten für die Bundeskonferenz der Kolpingjugend gemäß § 14 der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland.
§ 12
Diözesanleitung der Kolpingjugend
(
1
)
Die Diözesanleitung der Kolpingjugend nimmt die Interessen der Kolpingjugend im Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn wahr.
(
2
)
Die Diözesanleitung der Kolpingjugend besteht aus:
- bis zu 7 Mitgliedern mit Sitz und Stimme:
- 6 Diözesanleiterinnen bzw. Diözesanleiter,
- der/die Geistliche Leiter/in der Kolpingjugend,
- mit beratender Stimme:
- die Jugendbildungsreferentinnen und -referenten der Kolpingjugend im Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn,
- der/die Diözesanvorsitzende bzw. eine/einer der stellvertretenden Diözesanvorsitzenden.
(
3
)
Die Diözesankonferenz wählt für die Dauer von 3 Jahren die Diözesanleiterinnen und Diözesanleiter sowie die Geistliche Leiterin/den Geistlichen Leiter der Kolpingjugend. Die Mitglieder der Diözesanleitung sollen nicht mehr als zweimal wiedergewählt werden. Die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitung müssen Mitglieder im Kolpingwerk Deutschland sein.
(
4
)
Die Diözesanleitung der Kolpingjugend tagt mindestens viermal jährlich. Die Einladung mit Tagesordnung ergeht mindestens eine Woche vor dem Termin durch ein Mitglied der Diözesanleitung. Jede ordnungsgemäß eingeladene Diözesanleitungssitzung ist beschlussfähig.
(
5
)
Zu den Aufgaben der Diözesanleitung gehören insbesondere
- die strategische Leitung der Kolpingjugend im Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn,
- die Umsetzung der Beschlüsse der Diözesankonferenz,
- die innerverbandliche Vertretung der Kolpingjugend im Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn,
- die Unterstützung der Kolpingjugend in den Kolpingsfamilien und den Bezirksverbänden,
- die Mitwirkung im BDKJ in der Erzdiözese Paderborn.
Abschnitt 5 – Organisation des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn
###§ 13
Organe und Gremien
(
1
)
Organe des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn sind
- die Diözesanversammlung,
- der Diözesanhauptausschuss,
- der Diözesanvorstand,
- das Diözesanpräsidium.
(
2
)
Gremien des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn sind
- die Diözesanfachausschüsse.
(
3
)
Die stimmberechtigten Mitglieder aller Organe und Gremien müssen Mitglied im Kolpingwerk Deutschland sein.
(
4
)
Das Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn strebt eine möglichst gleichmäßige Besetzung aller Organe und Gremien mit Männern und Frauen an (paritätische Besetzung), soweit Ämter nicht katholischen Klerikern vorbehalten sind.
Alle Wahlgremien des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn sind gehalten, das Ziel der paritätischen Besetzung zu berücksichtigen. Die Mandatsträger/innen bleiben jedoch bei der Wahl der Kandidatinnen/Kandidaten frei.
(
5
)
Das Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn strebt eine angemessene Beteiligung aller Altersgruppen in den Organen und Gremien an, insbesondere auch eine angemessene Beteiligung der Kolpingjugend.
Alle Wahlgremien des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn sind gehalten, das Ziel einer generationen-übergreifenden Besetzung der Organe und Gremien zu berücksichtigen. Die Mandatsträger/innen bleiben jedoch bei der Wahl der Kandidatinnen/Kandidaten frei.
(
6
)
Gewählte Amtsträger/innen beziehungsweise Mitglieder der folgenden Organe und Gremien sollen nicht mehr als zweimal in das gleiche Amt wiedergewählt werden:
- Diözesanvorstand
Die Wahl einer Person in ein anderes Amt (auch ein anderes Amt innerhalb desselben Organs oder Gremiums) oder in ein anderes Organ oder Gremium bleibt auch nach drei Amtsperioden ohne Einschränkung zulässig.
#§ 14
Diözesanversammlung
(
1
)
Die Diözesanversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn, sie ist eine Delegiertenversammlung.
(
2
)
Der Diözesanversammlung gehören an:
- mit Sitz und Stimme:
- die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanvorstands,
- aus jedem Bezirksverband,
- 2 vom Bezirksvorstand gewählte Bezirksvorstandsmitglieder,
- je Kolpingsfamilie im Bezirksverband ein Delegierter, bzw. eine Delegierte,
- 3 Delegierte der Kolpingjugend,
- 3 Delegierte für die Einzelmitglieder des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn.
Die Amtszeit der Delegierten und der Ersatzdelegierten für die Diözesanversammlung endet mit dem Beginn der übernächsten ordentlichen Diözesanversammlung. In diesem Zeitraum nehmen die 3 Delegierten der Einzelmitglieder auch die Vertretung der Einzelmitglieder bei den Zusammenkünften des Diözesanhauptausschusses gemäß § 15 wahr. - mit beratender Stimme:
- die Mitglieder der Diözesanfachgremien,
- die Referentinnen und Referenten des Diözesanverbandes,
- die Begleiterinnen und Begleiter der Bezirksverbände und Kolpingsfamilien,
- die Geschäftsführer/innen und Leiter/innen der Einrichtungen des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn.
Weitere Personen mit beratender Stimme können vom Diözesanvorstand benannt werden.Die Diözesanversammlung kann mit einfacher Mehrheit im Einzelfall beschließen, dass Personen mit beratender Stimme bei der Beratung und Beschlussfassung bestimmter Gegenstände nicht teilnehmen.
(
3
)
Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten der Bezirksverbände erfolgt in deren Mitgliederversammlungen. Die Mitgliederversammlung kann die Wahl der Delegierten einem anderen Gremium desjenigen Bezirksverbandes übertragen. Für die Wahl der Delegierten gilt die nach Absatz 18 beschlossene Wahlordnung entsprechend.
(
4
)
Die Delegierten und Ersatzdelegierten der Einzelmitglieder des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn werden bei einer Wahlversammlung oder im schriftlichen Verfahren (Briefwahl) gewählt. Die Wahlleitung obliegt der Wahlkommission.
Kandidaturen müssen spätestens einen Monat vor dem Wahltermin im Diözesansekretariat eingereicht werden. Vorschläge müssen in Textform (schriftlich/E-Mail/Telefax) eingereicht werden und bedürfen der Unterstützung durch mindestens fünf Einzelmitglieder des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn. Der Diözesanvorstand kann weitere Kandidatinnen/Kandidaten benennen.
Alle Kandidatinnen/Kandidaten müssen Einzelmitglieder des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn sein. Die Kandidatinnen/Kandidaten können bis einen Monat vor dem Wahltermin Unterlagen einreichen, mit denen sie sich für die Wahl bewerben wollen. Die Liste der Kandidatinnen-/Kandidaten nebst Kurzvorstellung der Kandidatinnen-/Kandidaten sowie Wahlunterlagen werden schriftlich an sämtliche Einzelmitglieder des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn versandt.
Die Delegierten müssen mindestens 10 Wochen vor dem Beginn der Diözesanversammlung gewählt sein. Alle Einzelmitglieder des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn können bis zum Wahltermin ihre Stimme schriftlich (Briefwahl) abgeben; für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zugang des Stimmzettels im Diözesansekretariat an. Für die Wahl der Delegierten gilt die nach Absatz 18 beschlossene Wahlordnung entsprechend.
(
5
)
Zu den Aufgaben der Diözesanversammlung gehören insbesondere
- Beschlussfassung über die Satzung des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Diözesanvorstands,
- Entgegennahme des Berichts des Diözesanvorstands über Stand und Entwicklung des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn und seiner Einrichtungen,
- Entgegennahme des Berichts über die wirtschaftliche Entwicklung des Rechtsträgers des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn,
- Entlastung des Diözesanvorstands,
- Beschlussfassung über die gestellten Anträge,
- Beratung und Beschlussfassung über die in § 2 genannten Ziele und Aufgaben,
- Beschlussfassung über mehrjährige inhaltliche Schwerpunktsetzungen des Diözesanverbandes,
- Beschlussfassung über die Durchführung, Termin und Ort von Diözesan-Großveranstaltungen und Wallfahrten (z.B. Diözesan-Kolpingtag und Werlwallfahrt),
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung für den Diözesanbeitrag, der von den Einzelmitgliedern des Kolpingwerkes Deutschland, die zugleich Einzelmitglieder des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn sind, zu entrichten ist.
(
6
)
Die Diözesanversammlung wählt in freier und geheimer Wahl:
- die/den Diözesanvorsitzende/n,
- bis zu 2 stellvertretende Diözesanvorsitzende,
- den Diözesanpräses (vorschlagsberechtigt für dieses Amt ist nur der Diözesanvorstand),
- die Geistliche Leiterin/den Geistlichen Leiter (vorschlagsberechtigt für dieses Amt ist nur der Diözesanvorstand),
- die Vorsitzenden der Diözesanfachausschüsse. Die Anzahl ergibt sich durch Beschluss des Diözesanvorstandes gemäß § 19 (1),
- bis zu 10 weitere Diözesanvorstandsmitglieder unter Berücksichtigung der Aufgabenschwerpunkte des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn; die Anzahl wird um die jeweilige Anzahl der unter e) zu wählenden Personen gemindert.
- die Delegierten des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn zur Bundesversammlung und zum Bundeshauptausschuss des Kolpingwerkes Deutschland.
Mit 2/3-Mehrheit kann die Diözesanversammlung beschließen, die Wahl der Delegierten und der Reserveliste zu delegieren. In diesem Fall erfolgt die Wahl der Delegierten und der Reserveliste durch den Diözesanhauptausschuss oder Diözesanvorstand. Der Beschluss zur Delegation der Wahl gilt jeweils nur für eine Wahlperiode; sie kann erneut beschlossen werden.
Für die Wahl der Delegierten gilt die Satzung des Kolpingwerkes Deutschland entsprechend.
Wahlvorschläge sind bis spätestens vier Wochen auf einem mit der Einladung versandten Vorschlagsblatt bei der Wahlkommission einzureichen.
Sofern innerhalb der vorgesehenen Fristen keine zahlenmäßig ausreichenden Wahlvorschläge vorliegen, kann der Diözesanvorstand bis zur Eröffnung des Wahlgangs weitere Wahlvorschläge einbringen.
(
7
)
Die Amtszeit beträgt jeweils 4 Jahre. Die Amtsträger/innen bleiben bis zum Schluss der Diözesanversammlung, auf der die Neuwahl der unter Absatz 6 genannten Mandatsträger/innen stattfindet, im Amt, auch wenn die Amtszeit hierdurch über- oder unterschritten wird.
(
8
)
Die Diözesanversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Diözesanversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der Delegierten für die Diözesanversammlung oder 1/3 der Kolpingsfamilien im Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.
(
9
)
Die Einladung zur Diözesanversammlung erfolgt schriftlich mindestens 8 Wochen vor dem Beginn durch die/den Diözesanvorsitzende/n oder eine/n der stellvertretenden Diözesanvorsitzenden. Zusammen mit der Einladung ist die Tagesordnung zu versenden. Für die Einhaltung der Frist ist die rechtzeitige Absendung der Einladung gemäß Poststempel ausreichend. Die Einladung ist an die letzte dem Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn mitgeteilte Adresse der/des Delegierten zu senden.
(
10
)
Jede ordnungsgemäß einberufene Diözesanversammlung ist beschlussfähig.
(
11
)
Die/Der Diözesanvorsitzende leitet die Sitzung. Im Falle ihrer/seiner Abwesenheit bestimmen die anwesenden stellvertretenden Diözesanvorsitzenden einvernehmlich, wer von ihnen die Versammlung leitet. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Diözesanversammlung durch Beschluss.
(
12
)
Die Beschlüsse der Diözesanversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(
13
)
Anträge zur Diözesanversammlung sind mindestens 4 Wochen vor der Diözesanversammlung in Textform mit Begründung im Diözesansekretariat einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Organe des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn, die Vorstände der Kolpingsfamilien, die Vorstände der Bezirksverbände, die Diözesankonferenz und die Diözesanleitung der Kolpingjugend und gemeinsam die Delegierten der Einzelmitglieder.
Die Anträge sind gegebenenfalls mit einer ergänzten Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor Beginn der Diözesanversammlung sämtlichen Delegierten zuzusenden. Für die Einhaltung der Frist ist die rechtzeitige Absendung gemäß Poststempel ausreichend.
Ergänzungs- oder Abänderungsanträge zu den gestellten Anträgen sind zulässig und müssen schriftlich mit Begründung vor Beginn der Diözesanversammlung beim Diözesansekretariat vorliegen. Sie werden in der Diözesanversammlung bekannt gegeben.
(
14
)
Initiativanträge während der Diözesanversammlung sind zulässig. Sie sind schriftlich mit Begründung bei der Versammlungsleitung einzureichen. Initiativanträge müssen von mindestens 30 stimmberechtigten Mitgliedern der Diözesanversammlung unterzeichnet werden. Über die Zulassung eines Initiativantrags beschließt die Diözesanversammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
(
15
)
Der Diözesanvorstand entscheidet über die Zulässigkeit von Anträgen.
(
16
)
Der Diözesanvorstand beruft eine Wahlkommission. Die Wahlkommission besteht aus 3 Mitgliedern und wird für jede Diözesanversammlung neu gewählt. Die Wahlkommission wird auch für die Nachwahlen bei den nachfolgenden Diözesanhauptausschüssen tätig. Die Wahlkommission ist zuständig für die Ausschreibung der Wahlen, prüft die Zulässigkeit der vorliegenden Wahlvorschläge und leitet die Wahlen.
(
17
)
Über die Beratung und Beschlussfassung der Diözesanversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von der/dem Diözesanvorsitzenden und dem/der jeweiligen Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll ist innerhalb von 8 Wochen nach Ende der Diözesanversammlung sämtlichen Delegierten zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach Übersendung kein schriftlicher Einspruch beim Diözesanvorstand erhoben wird. Über Einsprüche entscheidet der Diözesanvorstand.
(
18
)
Die Diözesanversammlung gibt sich eine Wahl- und Geschäftsordnung. Diese ist Teil dieser Satzung und ist mit 2/3-Mehrheit (satzungsändernder Mehrheit) zu beschließen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
#§ 15
Diözesanhauptausschuss
(
1
)
Der Diözesanhauptausschuss ist das zwischen den Diözesanversammlungen tagende Beschluss-, Kontroll-, Kooperations- und Koordinationsorgan.
(
2
)
Dem Diözesanhauptausschuss gehören an:
- mit Sitz und Stimme:
- die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanvorstands,
- je 2 vom Bezirksvorstand gewählte Bezirksvorstandsmitglieder,
- je 1 Delegierte/r der Kolpingjugend je Bezirksverband,
- 3 Delegierte für die Einzelmitglieder des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn, die auch Delegierte für die Einzelmitglieder bei der letzten Diözesanversammlung waren.
- mit beratender Stimme:
- die Referentinnen und Referenten des Diözesanverbandes,
- die Begleiterinnen und Begleiter der Bezirksverbände und Kolpingsfamilien,
- die Geschäftsführer/innen und Leiter/innen der Einrichtungen des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn,
- die Mitglieder der Diözesanfachgremien.
Weitere Personen mit beratender Stimme können vom Diözesanvorstand benannt werden.
Der Diözesanhauptausschuss kann mit einfacher Mehrheit im Einzelfall beschließen, dass Personen mit beratender Stimme bei der Beratung und Beschlussfassung bestimmter Gegenstände nicht teilnehmen.
(
3
)
Zu den Aufgaben des Diözesanhauptausschusses gehören insbesondere
- Kontrolle über die Umsetzung der Beschlüsse der Diözesanversammlung,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Diözesanvorstands,
- Entgegennahme des Berichts über die wirtschaftliche Entwicklung des Rechtsträgers des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn,
- Entlastung des Diözesanvorstands,
- Nachwahl der in § 14 Absatz 6 genannten Mitglieder des Diözesanvorstands bis zur nächsten Diözesanversammlung.
(
4
)
Der Diözesanhauptausschuss tagt mindestens alle zwei Jahre, jedoch nur in den Jahren, in denen keine ordentliche Diözesanversammlung stattfindet.
(
5
)
Die Einladung ergeht mindestens 8 Wochen vor Beginn des Diözesanhauptausschusses durch die/den Diözesanvorsitzende/n oder eine/n der stellvertretenden Diözesanvorsitzenden. Für die Einhaltung der Frist ist die rechtzeitige Absendung der Einladung gemäß Poststempel ausreichend. Mit der Einladung ist die Tagesordnung zu versenden. Einladung und Tagesordnung sind an die letzte dem Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn mitgeteilte Adresse der/des Delegierten zu senden.
(
6
)
Jede ordnungsgemäß eingeladene Sitzung des Diözesanhauptausschusses ist beschlussfähig.
(
7
)
Die/Der Diözesanvorsitzende leitet die Sitzung. Im Falle ihrer/seiner Abwesenheit bestimmen die anwesenden stellvertretenden Diözesanvorsitzenden einvernehmlich, wer von ihnen die Versammlung leitet. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet der Diözesanhauptausschuss durch Beschluss.
(
8
)
Die Beschlüsse des Diözesanhauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Diözesanhauptausschusses dürfen Beschlüssen der Diözesanversammlung nicht widersprechen. Satzungsänderungen sind der Diözesanversammlung vorbehalten.
(
9
)
Anträge zum Diözesanhauptausschuss müssen mindestens 4 Wochen vor dem Diözesanhauptausschuss in Textform im Diözesansekretariat vorliegen. Für die Einhaltung der Frist ist die rechtzeitige Absendung gemäß Poststempel ausreichend.
Antragsberechtigt sind der Diözesanvorstand, das Diözesanpräsidium, die Vorstände der Kolpingsfamilien, die Vorstände der Bezirksverbände, die Diözesankonferenz und die Diözesanleitung der Kolpingjugend und gemeinsam die Delegierten der Einzelmitglieder. Die vorliegenden Anträge – gegebenenfalls nebst ergänzter Tagesordnung – sind mindestens 2 Wochen vor Beginn des Diözesanhauptausschusses allen Delegierten zuzusenden. Für die Einhaltung der Frist ist die rechtzeitige Absendung gemäß Poststempel ausreichend. Ergänzungs- oder Abänderungsanträge sind zulässig. Sie müssen spätestens sieben Tage vor Beginn des Diözesanhauptausschusses schriftlich mit Begründung beim Diözesansekretariat vorliegen und werden in der Sitzung bekannt gegeben.
(
10
)
Initiativanträge sind zulässig. Sie sind schriftlich mit Begründung zu stellen und müssen von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern des Diözesanhauptausschusses unterzeichnet sein. Über die Zulassung eines Initiativantrags beschließt der Diözesanhauptausschuss mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
(
11
)
Der Diözesanvorstand entscheidet über die Zulässigkeit von Anträgen.
(
12
)
Die von der Diözesanversammlung beschlossene Wahl- und Geschäftsordnung gilt für den Diözesanhauptausschuss entsprechend.
#§ 16
Diözesanvorstand
(
1
)
Der Diözesanvorstand ist das Leitungsorgan des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn. Er führt die Beschlüsse der Diözesanversammlung und des Diözesanhauptausschusses durch und ist diesen Organen rechenschaftspflichtig. Der Diözesanvorstand ist gegenüber dem Diözesanpräsidium weisungsbefugt.
(
2
)
Dem Diözesanvorstand gehören an:
- mit Sitz und Stimme:
- die/der Diözesanvorsitzende,
- bis zu 2 stellvertretende Diözesanvorsitzende,
- der Diözesanpräses,
- der/die Geistliche Leiter/in,
- der/die Diözesansekretär/in,
- der/die Diözesangeschäftsführer/in,
- die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitung der Kolpingjugend,
- die Vorsitzenden der Diözesanfachausschüsse. Die Anzahl ergibt sich durch Beschluss des Diözesanvorstandes gemäß § 19 (1).
- die bis zu 10 weiteren Diözesanvorstandsmitglieder entsprechend § 14 Absatz 6 Buchstabe e); die Anzahl wird um die jeweilige Anzahl der unter 8. zu wählenden Personen gemindert,
- Beratende Mitglieder können vom Diözesanvorstand berufen werden.
(
3
)
Der Diözesanvorstand wählt den/die hauptamtliche/n Diözesansekretär/in und den/die Diözesangeschäftsführer/in für eine Amtszeit von 8 Jahren. Über die Abberufung entscheidet der Diözesanvorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Anstellung des/der Diözesansekretärs/in erfolgt durch den Rechtsträger des Kolpingwerkes. Alles Weitere regeln Dienstvertrag und Arbeitsplatzbeschreibung.
(
4
)
Die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanvorstands sind Mitglieder und bilden die Mitgliederversammlung des Rechtsträgers des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn.
(
5
)
Der Diözesanvorstand ist neben den in dieser Satzung sonst genannten Aufgaben als Leitungsorgan für alle Aufgaben zuständig, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Der Diözesanvorstand kann Aufgaben an das Diözesanpräsidium oder an Diözesanfachgremien gemäß § 19 dauerhaft oder fallweise delegieren.
(
6
)
Der Diözesanvorstand tritt mindestens 6-mal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Diözesanvorstandssitzung muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 seiner stimmberechtigten Mitglieder oder die Diözesanleitung der Kolpingjugend fordern.
(
7
)
Die Einladung mit Tagesordnung ergeht spätestens 1 Woche vor dem Termin durch die/den Diözesanvorsitzende/n oder eine/n der stellvertretenden Diözesanvorsitzenden. Für die Einhaltung der Frist ist die rechtzeitige Absendung der Einladung gemäß Poststempel ausreichend. Die Einladung kann auch per Telefax oder E-Mail erfolgen.
Dringlichkeitssitzungen des Diözesanvorstands können unter Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Tagen eingeladen werden. Bei Dringlichkeitssitzungen ist auch die telefonische Einladung zulässig.
(
8
)
Jede ordnungsgemäß eingeladene Sitzung des Diözesanvorstands ist beschlussfähig.
(
9
)
Die/Der Diözesanvorsitzende leitet die Sitzungen des Diözesanvorstands. Im Falle ihrer/seiner Abwesenheit bestimmen die anwesenden stellvertretenden Diözesanvorsitzenden einvernehmlich, wer von ihnen die Sitzung leitet. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet der Diözesanvorstand durch Beschluss. Die/Der Diözesanvorsitzende sorgt mit den übrigen Mitgliedern des Diözesanvorstands für die Durchführung der Beschlüsse.
(
10
)
Die Beschlüsse des Diözesanvorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Diözesanvorstands können auch in Textform (schriftlich/E-Mail/Telefax) im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn 3/4 der Mitglieder des Diözesanvorstands mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden sind und mindestens 2/3 der Mitglieder des Diözesanvorstands dem Beschluss zustimmen.
(
11
)
Bei der Bestellung, Entsendung und Besetzung der vom Gesetz vorgesehenen Institutionen und Gremien im Rahmen der sozialen Selbstverwaltung sind nur die Diözesanvorstandsmitglieder stimmberechtigt, die im arbeits- und sozialrechtlichen Sinne Arbeitnehmerstatus haben.
(
12
)
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Diözesanvorstand. Die Entscheidung wird der Diözesanversammlung bzw. dem Diözesanhauptausschuss bekannt gegeben. Die Umsetzung des Beschlusses erfolgt durch den Rechtsträger des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn.
(
13
)
Der Diözesanvorstand entscheidet gemäß Ehrenordnung des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn über die Ehrungen.
(
14
)
Der Diözesanvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit einfacher Mehrheit verabschiedet wird.
#§ 17
Diözesanpräsidium
(
1
)
Das Diözesanpräsidium ist geschäftsführender Vorstand des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn. Es unterliegt den Weisungen des Diözesanvorstands und ist ihm rechenschaftspflichtig.
(
2
)
Dem Diözesanpräsidium gehören an:
- mit Sitz und Stimme:
- die/der Diözesanvorsitzende,
- bis zu 2 stellvertretende Diözesanvorsitzende,
- der Diözesanpräses,
- der/die Geistliche Leiter/in,
- der/die Diözesansekretär/in,
- der/die Diözesangeschäftsführer/in,
- 2 stimmberechtigte Mitglied der Diözesanleitung der Kolpingjugend, welche durch die Diözesanleitung gewählt werden.
- Beratende Mitglieder können vom Diözesanpräsidium berufen werden.
(
3
)
Jede ordnungsgemäß eingeladene Sitzung des Diözesanpräsidiums ist beschlussfähig.
(
4
)
Die Beschlüsse des Diözesanpräsidiums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(
5
)
Beschlüsse des Diözesanpräsidiums können auch in Textform (schriftlich/E-Mail/Telefax) gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Diözesanpräsidiums der Art der Beschlussfassung zustimmen.
#§ 18
Vertretung des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn/BGB-Vorstand
(
1
)
Die/Der Diözesanvorsitzende und die stellvertretenden Diözesanvorsitzenden vertreten das Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn nach innen und außen. Sie sind Vorstand des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn im Sinne des § 26 BGB und damit Organ des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn im Sinne des BGB.
(
2
)
Die/Der Diözesanvorsitzende und die stellvertretenden Diözesanvorsitzenden sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die stellvertretenden Diözesanvorsitzenden dürfen ihre Vertretungsmacht nur ausüben, wenn die/der Diözesanvorsitzende verhindert ist oder zugestimmt hat; die Wirksamkeit der Vertretung durch die stellvertretenden Diözesanvorsitzenden nach außen bleibt hiervon unberührt. Die Verhinderung oder Zustimmung der/des Diözesanvorsitzenden ist im Außenverhältnis nicht nachzuweisen.
#§ 19
Diözesanfachgremien
(
1
)
Diözesanfachausschüsse dienen der kontinuierlichen inhaltlichen Bearbeitung verbandlicher Ziele und Aufgaben. Über Anzahl und Aufgabenstellung der Diözesanfachausschüsse entscheidet der Diözesanvorstand.
(
2
)
Die Mitglieder werden durch den Diözesanvorstand berufen.
(
3
)
Die Schwerpunkte der Diözesanfachausschüsse richten sich insbesondere nach den im Programm/Leitbild festgelegten Handlungsfeldern sowie den Vorgaben des Diözesanvorstands.
(
4
)
Zur Abdeckung grundlegender im Programm/Leitbild abgesicherter Aufgaben des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn in Gesellschaft und Kirche sowie hinsichtlich der Weiterentwicklung des Verbandes können die Diözesanversammlung, der Diözesanhauptausschuss und der Diözesanvorstand weitere dauerhaft tätige Beratungsgremien einrichten. Für ihre Tätigkeit gelten die Bestimmungen über die Diözesanfachausschüsse sinngemäß.
(
5
)
Zur inhaltlichen Aufbereitung und Begleitung aktueller Themen und Aufgabenschwerpunkte kann der Diözesanvorstand befristet tätige Arbeitsgruppen einsetzen. Zusammensetzung und Arbeitsweise regelt der Diözesanvorstand. Für ihre Tätigkeit gelten die Bestimmungen über die Diözesanfachausschüsse sinngemäß.
#§ 20
Schiedsgericht
Die Aufgaben des Schiedsgerichts für das Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn nimmt das Schiedsgericht des Kolpingwerkes Deutschland wahr.
#Abschnitt 6 – Sonstiges
###§ 21
Rechtsträger
(
1
)
Der „Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn e.V.“ ist Rechtsträger des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn. Die rechtlich selbständige Untergliederung wurde gegründet, um mit der selbständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung eigener gemeinnütziger Zwecke zugleich auch der Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn zu dienen, insbesondere als Hilfsperson im Sinne von § 57 Absatz 1 Satz 2 AO.
(
2
)
Das Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn soll nach Möglichkeit Zuwendungen (Spenden und Beiträge) im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen unmittelbar durch den Rechtsträger in Empfang nehmen lassen.
(
3
)
Der Diözesanvorstand entscheidet über die Zweckbestimmung des Rechtsträgers des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn.
#§ 22
Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn an die gemeinnützige Adolph Kolping Stiftung Paderborn mit Sitz in Paderborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sollte diese Stiftung nicht mehr bestehen oder nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vermögen an die gemeinnützige Gemeinschaftsstiftung Kolpingwerk Deutschland mit Sitz in Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sollte diese Stiftung ebenfalls nicht mehr bestehen oder nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vermögen an die gemeinnützige Internationale Adolph-Kolping-Stiftung mit Sitz in Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
#§ 23
Schlussbestimmungen
(
1
)
Beschlüsse der Diözesanversammlung, des Diözesanhauptausschusses, des Diözesanvorstands und des Diözesanpräsidiums dürfen dieser Satzung nicht widersprechen. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der Diözesanversammlung.
(
2
)
Diese Satzung wurde am 21.11.2015 durch die Diözesanversammlung des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn beschlossen und tritt nach Genehmigung durch den Bundesvorstand des Kolpingwerkes Deutschland am 1.1.2016 in Kraft.
Die Satzung wurde am 20.05.2017 durch die Diözesanversammlung in § 15 (4) geändert. Die Satzung wurde am 18.11.2017 durch die Diözesanversammlung in den §§ 15,15 und 16 geändert.