.

Diözesaner Hilfsfonds (Bischofsfonds) gemäß § 3 der „Bischöflichen Richtlinien für katholische Schwangerschaftsberatungsstellen“. Richtlinien

Verwaltungsverordnung vom 28. Juli 2004

in: KA 147 (2004) 121, Nr. 114; geändert am 1. April 2005,
in: KA 148 (2005) 71-72, Nr. 79

####

§ 1

  1. Eine finanzielle Hilfe kann im Rahmen dieser Richtlinien in der Regel für alle Frauen mit Wohnsitz im Erzbistum Paderborn beantragt werden, sofern sich diese durch eine Schwangerschaft/Geburt nachweislich in einer Notlage befinden.
  2. Die Gewährung einer finanziellen Hilfe erfolgt freiwillig, d.h. es besteht kein Rechtsanspruch. Außerdem können Hilfen nur im Rahmen der im Diözesanhaushalt zur Verfügung gestellten Mittel gewährt werden.
  3. Finanzielle Hilfen aus dem Diözesanen Hilfsfonds werden nachrangig gewährt, d.h. grundsätzlich müssen vor einer Antragsstellung alle anderen Hilfsmittel ausgeschöpft werden. Die Vergabe der Mittel erfolgt als Hilfe zur Selbsthilfe. In Notsituationen kann der Diözesane Hilfsfonds auch als überbrückende und ergänzende Hilfe in Anspruch genommen werden.
  4. Voraussetzung zur Gewährung einer Hilfe ist, dass die Erstberatung vor der Geburt stattgefunden hat. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann Hilfe jedoch auch dann gewährt werden, wenn die Antragstellung bei der Beratung nach der Geburt erfolgt.
  5. Der Antrag ist durch die jeweils zuständige Schwangerenberatungsstelle mit entsprechendem Formblatt (Anlage II) an den Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V. – Referat Schwangerschaftsberatung/Bundesstiftung – zu richten.
    Die Gewährung einer finanziellen Hilfe erfolgt grundsätzlich einmalig.
    Folgeanträge können unter bestimmten Bedingungen bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes gestellt werden. Vorab ist jedoch die Notlage erneut zu überprüfen.
  6. Die Mittel können insbesondere eingesetzt werden, und zwar als Beihilfe
    • zur Anschaffung von Schwangerschaftskleidung;
    • zur Anschaffung von Babyausstattung;
    • zur Einrichtung eines Kinderzimmers;
    • zur Finanzierung von Kautionen und/oder Maklergebühren einschließlich notwendiger Umzugskosten;
    • zum Lebensunterhalt für Frauen und Kinder;
    • zur Finanzierung von Kosten für Nachbarschafts-/Familienhilfe, Sozialstationen etc.;
    • zur Finanzierung von Arzt- und Krankenhauskosten;
    • zur Finanzierung notwendiger Erholungsmaßnahmen;
    • zur Finanzierung einer eventuellen Fremdunterbringung von Mutter/Kind;
    • in Ausnahmefällen auch im Rahmen einer Schuldnerberatung.
    Die Beihilfen werden anhand eines vorgegebenen Orientierungsrahmens ermittelt.
  7. Die Beihilfen werden durch einen Vergabeausschuss gewährt. Diesem gehören eine vom Generalvikar des Erzbischofs von Paderborn zu beauftragende Person als Vorsitzender sowie der zuständige Abteilungsleiter des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V., die Diözesanreferentin für den Bereich Schwangerschaftsberatung und die Geschäftsführerin der Caritas-Konferenzen im Erzbistum Paderborn.
    Neben der finanziellen Hilfe vermitteln die Beratungsstellen weitergehende fachliche Beratung zum Beispiel durch die Beratungsstellen für Ehe-, Familien- und Lebensfragen, die Beratungsstellen für Eltern, Kinder und Jugendliche, die Schuldnerberatungsstellen sowie ergänzende Hilfen durch die Caritas- und Fachverbände.
#

§ 2

Die Richtlinien für den Diözesanen Hilfsfonds (Bischofsfonds), einschließlich des nach Ziffer 6 dazu gehörenden Orientierungsrahmens (Anlage I), treten mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.