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Zusammenarbeit kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Erzbistum Paderborn
(ZusAG PB)

Diözesangesetz vom 8. April 2022

in: KA 165 (2022) 79-81, Nr. 57

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Erster Teil. Allgemeine Regelungen

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Präambel

Nach geltendem staatlichem und kirchlichem Recht üben die Kirchen, einschließlich ihrer öffentlich-rechtlich verfassten Untergliederungen, Hoheitsgewalt aus und nehmen öffentliche Aufgaben wahr. Sie handeln, wenn sie in Ausführung des kirchlichen Auftrages kirchenhoheitlich pastorale, karitative oder sonstige kirchliche Aufgaben wahrnehmen, in den Formen des öffentlichen Rechts. Für die Zusammenarbeit mehrerer kirchlicher Rechtspersonen in diesem Bereich finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung.
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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Dieses Gesetz gilt für das Erzbistum Paderborn, den Erzbischöflichen Stuhl zu Paderborn, das Metropolitankapitel zu Paderborn, die Kirchengemeinden, die Gemeindeverbände, die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts und alle sonstigen kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Kirchen-/Fabrikfonds, Stellenfonds und sonstige Vermögenskörperschaften im Erzbistum Paderborn. Kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne dieses Gesetzes sind dabei solche, denen auch im staatlichen Rechtskreis öffentlich-rechtlicher Charakter zukommt.
( 2 ) Kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts können ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben gemeinsam durch Zusammenarbeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage nach den Vorschriften dieses Gesetzes dauerhaft wahrnehmen. Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung kann sich auf sachlich und örtlich begrenzte Teile der jeweiligen Aufgabe beschränken.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht, wenn gesetzlich eine besondere Rechtsform für die Zusammenarbeit vorgeschrieben oder die gemeinsame Wahrnehmung einer Aufgabe ausgeschlossen ist.
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§ 2
Formen der Zusammenarbeit

( 1 ) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben können folgende Formen der Zusammenarbeit gewählt werden:
  1. der Gemeindeverband im Sinne des jeweils geltenden diözesanen oder landesrechtlichen Vermögensverwaltungsrechts,
  2. die öffentlich-rechtliche Vereinbarung,
  3. Arbeitsgemeinschaften.
( 2 ) Gemeindeverbände nach Absatz 1 Buchstabe a) nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der kirchlichen und staatlichen Gesetze in eigener Verantwortung unter der Aufsicht des Ortsordinarius wahr. Sie erwerben Rechtsfähigkeit nach den jeweils geltenden staatskirchenrechtlichen Vorschriften.
( 3 ) Die privatrechtliche Gestaltung der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben bleibt unberührt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die Zusammenarbeit mit privatrechtlichen Körperschaften.
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Zweiter Teil. Der Gemeindeverband

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§ 3
Gemeindeverband

Für den Gemeindeverband, insbesondere seine Struktur, seine Aufgaben und seine Arbeitsweise, gelten die Regelungen nach dem Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.07.1924 (Vermögensverwaltungsgesetz – VVG) in seiner jeweils gültigen Fassung1#.
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§ 4
Kostenerstattung

( 1 ) Der Gemeindeverband kann von seinen Mitgliedern für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben Kostenerstattung verlangen.
( 2 ) Der Gemeindeverband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung seines Finanzbedarfs ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Höhe der Umlage ist im Haushaltsplan des Gemeindeverbandes für jedes Haushaltsjahr festzusetzen.
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Dritter Teil. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung

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§ 5
Anwendungsbereich

Werden von kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts öffentlich-rechtliche Aufgaben dauerhaft gemeinsam wahrgenommen, ohne dass Rechte und Pflichten auf einen Gemeindeverband nach dem zweiten Teil dieses Gesetzes übertragen werden oder ein solcher errichtet wird, ist die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu regeln. Grundsätze dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen sind, dass
  1. die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen,
  2. die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und
  3. der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.
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§ 6
Inhalt

( 1 ) In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sind Bestimmungen über die gemeinsam wahrzunehmenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die Art und Weise der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung sowie über deren Finanzierung zu treffen.
( 2 ) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung soll die Dauer der Zusammenarbeit bestimmen. Sie muss bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Form und mit welchen Rechtsfolgen sie gekündigt werden kann.
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§ 7
Wirksamkeitsvoraussetzungen

( 1 ) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf der Schriftform.
( 2 ) Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne des § 5 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats.
( 3 ) Die vorstehenden Absätze gelten auch für die Änderung und Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.
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Vierter Teil. Arbeitsgemeinschaften

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§ 8
Arbeitsgemeinschaften

( 1 ) Kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung eine nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft bilden, die gemeinsame öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt.
( 2 ) Die Arbeitsgemeinschaft dient insbesondere dazu, das Tätigwerden von ortskirchlichen Einrichtungen gemeinsam zu planen und aufeinander abzustimmen sowie bei Wahrung der spezifisch kirchlichen Anforderungen die wirtschaftliche sowie zweckmäßige Erfüllung der vereinbarten Aufgaben und der pastoralen Zwecke gemeinsam sicherzustellen.
( 3 ) Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger im Hinblick auf die eigenen Aufgaben und Befugnisse gegenüber Dritten nicht berührt, sondern es wird die Planung und Durchführung der jeweils eigenen Aufgaben im vereinbarten Umfang gemeinsam wahrgenommen.
( 4 ) In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sind die gemeinsamen Aufgaben der Beteiligten, die Art und Weise der Planung und Durchführung sowie die Deckung des Finanzbedarfs zu regeln.
( 5 ) Darüber hinaus kann vereinbart werden, dass die Beteiligten an Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft gebunden sind, wenn die zuständigen Organe aller Beteiligten diesen Beschlüssen zugestimmt haben. Ferner kann vereinbart werden, dass die Beteiligten an Beschlüsse über Angelegenheiten der Geschäftsführung und des Finanzbedarfs, Verfahrensfragen und den Erlass von Richtlinien für die Planung und Durchführung einzelner gemeinsamer Aufgaben gebunden sind.
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Fünfter Teil. Vorbehaltene und angeordnete Leistungen

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§ 9
Vorbehaltene und angeordnete Leistungen

( 1 ) Durch bischöfliches Gesetz kann bestimmt werden, dass für die Erfüllung der Aufgaben einer kirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmte Leistungen ausschließlich von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen.
( 2 ) Durch bischöfliches Gesetz können für bestimmte Dienstleistungen kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet werden, diese Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) Die Ausführungsbestimmungen über die Leistungen werden durch bischöfliches Gesetz geregelt.
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Sechster Teil. Die überdiözesane Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts anderer Religionsgemeinschaften sowie staatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (ökumenische und außerkirchliche Zusammenarbeit)

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§ 10
Formen der Zusammenarbeit

( 1 ) Die kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Erzbistum Paderborn nach § 1 Abs. 1 können auch mit anderen (Erz-)Bistümern oder kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts anderer (Erz-)Bistümer sowie öffentlich-rechtlichen juristischen Personen anderer Religionsgemeinschaften und öffentlich-rechtlichen juristischen Personen des staatlichen Rechts öffentlich-rechtliche Aufgaben gemeinsam wahrnehmen.
( 2 ) Die Rechtsverhältnisse dieser Zusammenarbeit regeln die Beteiligten durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung.
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Siebter Teil. Schlussbestimmung

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§ 11
Ausführungsbestimmungen

Der Generalvikar ist befugt, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen zu erlassen.
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§ 12
Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen und tritt zum 1. Mai 2022 in Kraft.

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1 ↑ [Vgl. derzeit noch D.3.21.]