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Beitragsordnung für die dem Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V. korporativ angeschlossenen Krankenhäuser, Heime und andere Einrichtungen

Beschluss vom 15. September 2023

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Mit Wirkung ab 1.1.2023 wird der an den Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V. zu zahlende Verbandsbeitrag für die genannten Einrichtungen wie folgt berechnet:
  1. Der Verbandsbeitrag wird für Krankenhäuser budgetbezogen erhoben. Beitragspflichtig ist jedes Krankenhaus mit eigenem Feststellungsbescheid gemäß § 16 KHGG NRW oder einem Versorgungsvertrag gemäß § 108 Nr. 3 SGB V. Bemessungsgrundlage für die Krankenhäuser sind die Erlöse aus Entgelten für allgemeine Krankenhausleistungen gemäß § 7 Satz 1 Nr. 1 bis 5 Bundespflegesatzverordnung sowie Entgelten für allgemeine Krankenhausleistungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 6a Krankenhausentgeltgesetz jeweils ohne Ausgleiche (Budget). Der Beitrag für das jeweilige Krankenhaus errechnet sich aus einem Promillesatz, bezogen auf das Budget. Dieser Promillesatz beträgt zurzeit 0,2943. Zukünftige Änderungen des Promillesatzes bedürfen einer Beschlussfassung der Delegiertenversammlung des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V.
  2. Maßgebend für den Verbandsbeitrag des laufenden Rechnungsjahres sind die Budgets des dem letzten Rechnungsjahr vorausgegangenen Budgetzeitraums. Die Budgets sind von den Krankenhäusern dem Diözesan-Caritasverband Paderborn bis spätestens zum 30.4. jeden Rechnungsjahres bekannt zu geben. Steht bis dahin für den genannten Zeitraum noch kein Budget fest, ist maßgeblich das zuletzt festgestellte Budget.
  3. Abweichend von Nr. 2 Satz 1 wird das Budget des Budgetzeitraumes 2021 und 2022 nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen; vielmehr gelten auch für die Beitragsjahre 2023 und 2024 die Budgets des Budgetzeitraumes 2019 als Bemessungsgrundlage; Nr. 2 Satz 3, 2. Halbsatz gilt entsprechend.
  4. Für Heime und andere Einrichtungen wird der Verbandsbeitrag entgeltbezogen erhoben. Bemessungsgrundlage ist die jährliche Summe der Leistungsentgelte, ausgenommen investive Bestandteile. Der Beitrag je Heim/Einrichtung errechnet sich aus einem Promillesatz, bezogen auf die Bemessungsgrundlage. Dieser Promillesatz beträgt zurzeit je Heim/Einrichtung 0,87 Promille. Zukünftige Änderungen des Promillesatzes bedürfen einer Beschlussfassung der Delegiertenversammlung des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V.
  5. Maßgebend für den Verbandsbeitrag des laufenden Jahres sind die Entgelte des dem letzten Rechnungsjahr vorausgegangenen Jahres. Die Leistungsentgelte, ausgenommen investive Bestandteile, sind von den Heim- bzw. Einrichtungsträgern dem Diözesan-Caritasverband Paderborn als Bemessungsgrundlage bis spätestens 30.4. jedes Rechnungsjahres schriftlich mitzuteilen.
  6. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Berechnungen und der Einzug des Verbandsbeitrages erfolgen nur einmal je Kalenderjahr.
  7. Für folgende ambulante Dienste werden Beiträge gemäß den Ziffern 4, 5 und 6 erhoben:
    1. Ambulante Pflegedienste (Sozialstationen)
    2. Ambulant betreutes Wohnen für behinderte Menschen
    3. Heilpädagogische Kindergärten
  8. Sonstige korporative Mitglieder, die nicht unter Ziffer 1, 2 oder 7 fallen, zahlen einen Verbandsbeitrag, den der Vorstand im Einzelfall festlegt.
  9. Für die Einrichtungen und Dienste der Gliederungen und Fachverbände gelten die Beitragsregelungen entsprechend.
  10. Die im KA 2001, St. 5, Seite 100, Nr. 123, im KA 2001, St. 9, Seite 142, Nr. 181, im KA 2009, St. 4, Seite 46, Nr. 51, I, im KA 2010, St. 10, Seite 171, Nr. 119 sowie im KA 2022, St. 2, Seite 47, Nr. 40 veröffentlichen Regelungen treten außer Kraft.