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Zuständigkeiten und Vollmachten

Dekret vom 20. Mai 2022

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I. Zuständigkeit

  1. Das Erzbischöfliche Offizialat Paderborn ist zuständig: a) Als Diözesangericht I. Instanz für alle Paderborner Gerichtssachen, b) als Metropolitangericht in II. Instanz für die Gerichtssachen der Suffragan-Diözesen Erfurt, Fulda und Magdeburg sowie durch Beauftragung der Apostolischen Signatur für die Gerichtssachen der (Erz-)Diözesen Berlin, Dresden-Meißen und Görlitz, c) in III. und höherer Instanz nach Zuweisung durch den Apostolischen Stuhl.
  2. Das Erzbischöfliche Offizialat ist zuständig für die Feststellung der Anwendbarkeit des Paulinischen Privilegs (cann. 1143-1150 CIC).
  3. Das Erzbischöfliche Offizialat wird ständig für die Durchführung der Beweiserhebung in Nichtvollzugsverfahren beauftragt (can. 1700 § 1 CIC).
  4. Das Erzbischöfliche Offizialat wird mit der Prüfung und Feststellung des status liber im Falle der Nichteinhaltung der kanonischen Eheschließungsform (can. 1108 CICI) beauftragt. Ein „Nihil obstat“ des Generalvikars ist für diesen Fall dann nicht erforderlich.
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II. Vollmachten des Offizials

  1. Der Offizial erteilt die in cann. 1144 § 2 und 1147 CIC genannten Erlaubnisse und Dispens.
  2. Der Offizial kann schwierigere oder bedeutendere Prozesse einem Kollegialgericht von drei oder fünf Richtern übertragen (can. 1425 § 2 CIC).
  3. Der Offizial setzt die Ordnung des Turnus fest und bestellt das Richterkollegium (can 1425 § 3 CIC).
  4. Der Offizial ernennt Vernehmungsrichter, vor allen Dingen für Einzelvernehmungen (can. 1428 §§ 1 und 2 CIC).
  5. Der Offizial entscheidet, ob das öffentliche Wohl gefährdet ist (can. 1431 § 1 CIC).
  6. Der Offizial entscheidet, einem auswärtigen Richter die Erlaubnis zur Beweisbeschaffung auf dem Gebiet der Erzdiözese Paderborn zu erteilen und weist ggf. eine Örtlichkeit an (can. 1469 § 2 CIC).
  7. Der Offizial ist vor der Zulassung eines von weltlicher Seite eingesetzten Vormunds, Betreuers oder Pflegers an Stelle des Diözesanbischofs zu hören (can. 1479 CIC).
  8. Der Offizial entscheidet über die Zulassung von Prozessbevollmächtigen und Anwälten am Erzbischöflichen Offizialat Paderborn; der Offizial kann einen nicht-katholischen Anwalt zulassen (can. 1483 CIC).
  9. Der Offizial setzt die Höhe der Summe von Honoraren und Gebühren fest (can. 1649 CIC).
  10. Der Offizial veranlasst generell die Eintragung in die Taufbücher und gegebenenfalls auch im Traubuch (cann. 1682 § 2, 1706 CIC).
  11. Der Offizial führt das Trennungsverfahren getaufter Ehegatten durch (can. 1692 § 1 CIC).
  12. Der Offizial erhält die Vollmacht für die Todeserklärung (can. 1707 CIC).
  13. Der Offizial erhält ein Spezialmandat gem. c. 134 § 3 CIC für die Ernennung eines Untersuchungsrichters, Ehebandverteidigers und Notars zur Beweiserhebung in favor-fidei-Verfahren (Art. 11 §§ 1, 2 Normae de conficiendo processu pro solutione vinculi matrimonialis in favorem fidei v. 30.04.2001).
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III. Vollmacht des Vizeoffizials

Für den Fall der Verhinderung des Offizials hat der ihn vertretende Vizeoffizial die gleichen Rechte wie der Offizial.