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Titel für hauptamtliche Mitarbeiter im kirchlichen Dienst

Verwaltungsverordnung vom 30. September 1981

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  1. Hauptamtlichen Mitarbeitern, die zum Erzbistum Paderborn in einem Anstellungsverhältnis stehen, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis verliehen werden, dienstlich und außerdienstlich einen Titel zu führen, der sich aus ihrer dienstlichen Stellung herleitet. Hierzu ergeht folgende allgemeine Regelung:
    1. Den Leitern folgender Einrichtungen kann die Befugnis verliehen werden, den Titel „Direktor“ zu führen:
      • diözesane Bildungshäuser und Internate
      • Institut für Religionsunterricht und Katechese [jetzt: Institut für Religionspädagogik und Medienarbeit]
      • Diözesanmuseum
    2. Die Leiter nachstehend aufgeführter Abteilungen des Generalvikariates können folgende Titel führen:
      Leiter des Bauamts
      Diözesan-Baumeister
      Leiter des Diözesanarchivs
      Bistumsarchivar [jetzt: Erzbistumsarchiv]
      Leiter des Rechtsamts
      Justitiar
    3. Mitarbeitern des höheren Dienstes kann die Befugnis verliehen werden, einen ihre dienstliche Stellung charakterisierenden Titel zu führen, der dem öffentlichen Dienstrecht entspricht. Dieses ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
      1. Sachliche Gründe lassen eine Titelführung im kirchlichen Bereich oder in der Öffentlichkeit als notwendig oder wünschenswert erscheinen.
      2. Der Mitarbeiter erfüllt (im wesentlichen) die laufbahnmäßigen Voraussetzungen, die im öffentlichen Dienst erforderlich sind.
      Als Titel im höheren Dienst kommen in Betracht:
      • Archivrat
      • Baurat
      • Bibliotheksrat
      • Rechtsrat
      • Schulrat
      • Studienrat
      • Verwaltungsrat
        jeweils mit dem Zusatz i.K.
      Für die Aufstiegspositionen gelten die entsprechenden Bezeichnungen des öffentlichen Dienstes.
    4. Ferner kann Mitarbeitern, die in einem beamtenähnlichen Anstellungsverhältnis stehen, die Befugnis verliehen werden, einen ihrer Besoldungsgruppe entsprechenden Titel zu führen.
  2. Die Befugnis zur Führung eines Titels wird in einer entsprechenden Vereinbarung oder Verfügung ausdrücklich verliehen. Die Vereinbarung/Verfügung soll den Hinweis erhalten, dass das privatrechtliche Anstellungsverhältnis in seinem Charakter nicht verändert wird und aus der Befugnis, einen Titel zu führen, keine vergütungs- oder besoldungsrechtlichen Ansprüche hergeleitet werden können. Ferner ist der Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass die Befugnis entfällt, wenn er die Funktion, auf die sich der Titel gründet, nicht mehr ausübt.
  3. Bei den Mitarbeitern, die an einer Schule in der Trägerschaft des Erzbistums Paderborn tätig sind, ist die Titelführung durch die hierzu ergangenen staatlichen Bestimmungen abschließend geregelt. Auf diesen Personenkreis findet vorstehende Verfügung keine Anwendung.
    Unberührt bleibt ferner die in dem Statut für das Johann-Adam-Möhler-Institut getroffene Titelregelung.