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Nichtraucherschutz in den Erzbischöflichen Behörden

Verwaltungsverordnung vom 28. Juni 2007

in: KA 150 (2007) 107, Nr. 93

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Präambel

§ 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt den Nichtraucherschutz. Dieser gesetzlichen Vorschrift zufolge hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den durch Tabakrauch verursachten Gesundheitsgefahren geschützt sind. Die Erzdiözese Paderborn verfolgt daher in Zusammenarbeit mit der Mitarbeitervertretung mit dieser Dienstanweisung das Ziel, die schutzwürdigen Belange der Nichtraucher zu wahren und eine betriebliche Gesundheitsförderung zu gewährleisten. Die Dienstanweisung setzt die Entscheidung um, dem in Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerten Recht des Nichtrauchers auf Leben und körperliche Unversehrtheit gegenüber dem auf Art. 2 Abs. 1 GG beruhenden Grundrecht des Rauchers auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Rahmen der Abwägung der betroffenen Schutzgüter den Vorrang einzuräumen.
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§ 1
Anwendungsbereich

Die vorliegende Dienstanweisung gilt für alle Mitarbeiter1# der Erzbischöflichen Behörden der Erzdiözese Paderborn (Erzbischöfliches Generalvikariat und Erzbischöfliches Offizialat Paderborn).
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§ 2
Rauchverbot

In allen Dienstgebäuden und -räumen der Erzbischöflichen Behörden besteht Rauchverbot. Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf die Dienstfahrzeuge.
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§ 3
Raucherpausen

Mitarbeiter, die während der Arbeit das Bedürfnis haben, zeitweise zu rauchen, haben dazu den Arbeitsplatz zu verlassen. Das Verlassen des Arbeitsplatzes zum Zwecke des Rauchens ist als Einlegung einer Pause anzusehen. Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit. Mitarbeiter, die an der Zeiterfassung mittels Zeiterfassungschip teilnehmen, haben Beginn und Ende der Pause am Zeiterfassungsgerät zu buchen. Raucherpausen sind so einzurichten, dass der Dienstbetrieb ordnungsgemäß weitergeführt werden kann und die Erreichbarkeit während der Funktionszeit gewährleistet ist.
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§ 4
Hilfsmaßnahmen zur Raucherentwöhnung

Bei Bedarf werden Beratungen zu Raucherentwöhnungsmaßnahmen angeboten, die den rauchenden Mitarbeitern den Umgang mit dem Rauchverbot erleichtern. Der Betriebsarzt steht als Ansprechpartner aus medizinischer Sicht zur Verfügung.
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§ 5
Verantwortlichkeit

Jede Führungskraft hat in ihrem Bereich die Verantwortung, dass die Regelungen dieser Dienstanweisung bekannt gemacht werden und deren Umsetzung sichergestellt wird. Besonders zu berücksichtigen ist, dass bei der Vermittlung und Durchsetzung des Rauchverbotes eine personalverantwortliche und diskrete Behandlung gewährleistet wird.
Verstöße gegen diese Dienstanweisung können dienst- bzw. arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
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§ 6
In Kraft treten

Diese Dienstanweisung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

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1 ↑ Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen.