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Geschäftsverkehr mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat

Hinweis

in: KA 119 (1976) 11, Nr. 18

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Aus gegebener Veranlassung wird erneut auf die Bestimmungen der Diözesansynode 1922 VIII §§ 3, 4 und 7 über den Geschäftsverkehr mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat aufmerksam gemacht.
Alle Eingaben sind gemäß § 3 an das Erzbischöfliche Generalvikariat, nicht an einen Mitarbeiter persönlich, zu adressieren, da dies sonst zur Verzögerung in der Bearbeitung führen kann.
Zur schnelleren Erledigung gemäß § 4 sind die Geschäftszeichen für den Vorgang anzugeben, soweit in dieser Frage bereits Korrespondenz geführt worden ist.
Wichtig ist ferner, § 7 zu beachten, der bestimmt, dass nur jeweils eine Angelegenheit in einer eigenen Eingabe vorgetragen wird; dies ist sowohl für eine beschleunigte Bearbeitung wie für eine sachgerechte Aktenführung beim Generalvikariat und in den Kirchengemeinden notwendig.