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Bistumskommission für Ökumene. Statut
Diözesangesetz in der Fassung vom 22. Mai 2007
in: KA 150 (2007) 87-89, Nr. 69
####I. Stellung und Aufgabe
- Die Bistumskommission für Ökumene ist die vom Erzbischof von Paderborn nach Maßgabe der Nr. 42 bis 44 des römischen Direktoriums vom 25. März 1993 zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus errichtete Kommission zur Förderung der ökumenischen Arbeit im Erzbistum und zur praktischen Umsetzung der Weisungen und Orientierungen des Erzbischofs.
- Die Kommission berät den Erzbischof und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diözesankurie in den auftretenden Fragen des Ökumenismus. Beschlüsse der Kommission haben den Charakter von Empfehlungen an den Erzbischof.
- Die Kommission soll gemäß der Lehre und den Weisungen der Kirche ökumenische Initiativen in den Gemeinden anregen und unterstützen. Dazu gehört insbesondere die Förderung des geistlichen Ökumenismus.
- Informationen über ökumenische Entwicklungen und Ereignisse sollen durch die Kommission und ihre Mitglieder weiter vermittelt werden, Laien und Kleriker im Erzbistum sollen durch die Mithilfe der Bistumskommission für Ökumene zur Beschäftigung mit Fragen des Ökumenismus angeregt und angeleitet werden.
II. Zusammensetzung der Kommission
- Die Amtszeit der Kommission beträgt vier Jahre. Die Berufungen erfolgen jeweils für die laufende Amtszeit. Eine erneute Berufung ist zulässig.
- Jeder Kooperationsraum soll mit drei Mitgliedern vertreten sein, wobei entweder ein Priester und zwei Laien oder zwei Priester und ein Laie durch den Erzbischof auf Vorschlag des Sprechers des Kooperationsraumes berufen werden. Jeder Sprecher schlägt hierzu dem Erzbischof drei Priester und drei Laien vor.
- Der Erzbischof kann weitere Mitglieder in die Kommission berufen.
- Falls ein Mitglied der Kommission durch Umzug oder Versetzung den Kooperationsraum verlässt, kann der Sprecher des Kooperationsraumes dem Erzbischof Vorschläge gemäß II, 2 für ein neues Mitglied machen.
- Der Leiter der Fachstelle Ökumene im Erzbischöflichen Generalvikariat ist geborenes Mitglied der Kommission.
- Der Vorsitzende der Kommission wird vom Erzbischof für die Dauer der laufenden Amtszeit der Kommission ernannt.
III. Arbeitsweise der Kommission
- Die Kommission tritt in der Regel viermal im Jahr zusammen.
- Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden aufgestellt und soll den Mitgliedern zwei Wochen vor einer Sitzung zugesandt werden. Die Mitglieder können Änderungen und zusätzliche Tagesordnungspunkte beantragen, über die zu Beginn der Sitzung abgestimmt wird.
- Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das den Mitgliedern zugestellt wird. Auch dem Erzbischof muss das Protokoll zugeleitet werden.
- Der Erfahrungsaustausch mit den Pastoralverbünden und Dekanaten ist ein Schwerpunkt; die Mitglieder der Kommission haben sich deshalb in besonderer Weise um die Förderung und Vermittlung der Anliegen der Ökumene in den Pastoralverbünden und Dekanaten zu bemühen. Die Kommission wird auch die Zusammenarbeit mit dem Johann-Adam-Möhler-Institut für Ökumene in Paderborn pflegen und Kontakte zu Gremien anderer christlicher Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften halten.
- Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen werden erstattet.