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Kirchensteuerordnung für die Erzdiözese Paderborn (hessischer Anteil)

Diözesangesetz vom 23. Dezember 1968

in: KA 112 (1969) 38-40, Nr. 46;
zuletzt geändert am 31. Januar 2024, KA 2024, Nr. 65

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Für den im Lande Hessen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:
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A. Kirchensteuerpflicht

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§ 1

  1. Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der röm.-kath. Kirche, die in der Erzdiözese Paderborn im Bereich des Landes Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung haben.
  2. Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).
  3. Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt.
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B. Diözesankirchensteuer

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§ 2

  1. Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Erzdiözese, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben, soweit Leistungen Dritter und sonstige Einnahmen nicht ausreichen.
  2. Die Diözesankirchensteuer wird einzeln oder nebeneinander erhoben als:
    1. ein Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
    2. ein Zuschlag zur Vermögensteuer,
  3. Der Hundertsatz der Diözesankirchensteuer wird vom Erzbischof der Erzdiözese Paderborn unter Mitwirkung des Kirchensteuerbeirates festgesetzt. Die Mitwirkung des Kirchensteuerbeirates richtet sich nach der im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn bekanntgegebenen Satzung des Kirchensteuerbeirates für den hessischen Anteil der Erzdiözese Paderborn in der jeweils geltenden Fassung. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft (Abs. 2c) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die einen Bestandteil dieser Kirchensteuerordnung bildet.
  4. Der Diözesankirchensteuerbeschluss wird nach Genehmigung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt der Erzdiözese Paderborn veröffentlicht. Der Diözesankirchensteuerbeschluss bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert wird.
  5. Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk bei den zuständigen staatlichen Stellen berichtigen zu lassen.
  6. Übersteigt die nach derzeitigem Hebesatz als Zuschlag zur Einkommensteuer tariflich festgesetzte Kirchensteuer 4 % des zu versteuernden Einkommens gemäß § 2 Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 51a Abs. 2 EStG in der jeweils geltenden Fassung, so wird der Mehrbetrag auf Antrag erstattet.
    Die gemäß § 32d und § 34a Abs. 4 EStG ermittelte rk-Kirchensteuer bleibt außer Ansatz.
    Der Antrag kann nur schriftlich und erst nach Bestandskraft des Steuerbescheides beim Erzbischöflichen Generalvikariat Paderborn gestellt werden. Die Frist zur Antragstellung endet spätestens mit Ablauf der Festsetzungsfrist. Diese Regelung (Kappung) gilt nicht für das Kirchgeld gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und für das besondere Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 3

  1. Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan der Erzdiözese Paderborn auf die Diözesanverwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 aufgeteilt.
  2. Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Erzdiözese Paderborn und den anderen Diözesen, in denen Diözesankirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Erzbischöfliche Behörde der Erzdiözese Paderborn und die der anderen Diözesen.
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C. Ortskirchensteuer

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§ 4

  1. Die Kirchengemeinden der Erzdiözese Paderborn sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge können alle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.
  2. Von dieser Erhebung kann mit Zustimmung des Erzbischofs Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.
  3. Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so sollen die Hundertsätze vom Grundsteuermessbetrag und das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden.
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§ 5

Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden.
  1. als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen
  2. als festes oder gestaffeltes Kirchgeld unbeschadet des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gemäß § 2 Abs. 2c.
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§ 6

  1. Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss des Kirchenvorstandes festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde und, soweit er die allgemein genehmigten Sätze oder die Sätze des Vorjahres überschreitet, der Genehmigung des Regierungspräsidenten. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird. Auch die Erzbischöfliche Behörde kann an Stelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich genehmigten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese allgemein genehmigen.
  2. Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
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D. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

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§ 7

Die Veranlagung und Erhebung der Diözesankirchensteuer (§ 2 Abs. 2 a, b, c) erfolgt nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Hessen in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 8

  1. Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuermessbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermögen (Grundsteuermessbetrag B) zu beschränken, oder diese beiden Vermögensarten mit verschieden hohen Hundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen.
  2. Die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einer anderen Diözese angehört.
  3. Ist das Grundvermögen mehreren Eigentümern zugerechnet, ist Bemessungsgrundlage der Bruchteil des Grundsteuermessbetrages, der dem Bruchteil des dem Gemeindeglied zugerechneten Grundstücksanteils entspricht.
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§ 9

  1. Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmt oder geeignet waren.
    Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betriebe desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen.
  2. Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen gefasst werden.
  3. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 8 Nr. 1 iVm. §§ 27ff SGB XII sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.
  4. Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 6,00 € jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 3,00 €, der Höchstsatz 30,00 € jährlich nicht übersteigen darf.
  5. Ehegatten oder Lebenspartner werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.
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§ 10

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.
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§ 11

  1. Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Ehegatten oder Lebenspartnern diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet die Erzbischöfliche Behörde.
  2. Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Hessen, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.
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§ 12

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.
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E. Rechtsmittel

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§ 13

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Heranziehungsbescheides Widerspruch erheben. Die Erhebung eines Widerspruches, der sich gegen die Höhe des Kirchgeldes (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 Kirchensteuergesetz) wegen der noch unbestimmten Höhe des im Steuerjahr erzielten Einkommens richtet, ist nach Ende des Steuerjahres bis zum Ablauf der allgemeinen Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung zulässig.
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§ 14

  1. Widersprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind beim Finanzamt einzulegen.
  2. Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim veranlagenden Kirchenvorstand einzulegen. Der Kirchenvorstand legt die Widersprüche der Erzbischöflichen Behörde mit seiner Stellungnahme vor, soweit er Widersprüchen gegen Ortskirchensteuer nicht abhilft.
  3. Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.
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§ 15

In den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Erzbischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen entscheidet die Erzbischöfliche Behörde.
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§ 16

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.
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§ 17

  1. Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung sind unbeschadet der Regelung des § 11 des Kirchensteuergesetzes bei der Diözesankirchensteuer die Erzbischöfliche Behörde, bei der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand zuständig.
  2. Die Erzbischöfliche Behörde hat hinsichtlich der Diözesankirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen zu treffen.
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F. Schlussbestimmungen

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§ 18
– aufgehoben

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§ 19

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Gesamtverbände sinngemäße Anwendung. Die dem Kirchenvorstand zustehenden Befugnisse werden von dem Verbandsausschuss wahrgenommen.
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§ 20

Die Kirchensteuerordnung tritt am 1.1.1969 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Kirchensteuerordnung vom 27.11.1962 aufgehoben.
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§ 21

Die zur Durchführung erforderlichen Bestimmungen werden von der Erzbischöflichen Behörde erlassen.
Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 2c
(Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft)
Stufe
Bemessungsgrundlage (gemeinsames zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung)
Jährliches
besonderes
Kirchgeld
1
30 000 €
bis
37 499 €
96 €
2
37 500 €
bis
49 999 €
156 €
3
50 000 €
bis
62 499 €
276 €
4
62 500 €
bis
74 999 €
396 €
5
75 000 €
bis
87 499 €
540 €
6
87 500 €
bis
99 999 €
696 €
7
100 000 €
bis
124 999 €
840 €
8
125 000 €
bis
149 999 €
1 200 €
9
150 000 €
bis
174 999 €
1 560 €
10
175 000 €
bis
199 999 €
1 860 €
11
200 000 €
bis
249 999 €
2 220 €
12
250 000 €
bis
299 999 €
2 940 €
13
300 000 €
und mehr
3 600 €