.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Diözesanverband PUERI CANTORES. Satzung
Beschluss vom 8. Oktober 2011, genehmigt am 13. Oktober 2011
####§ 1
Name und Zugehörigkeit
- Der Name des Verbandes ist „Diözesanverband PUERI CANTORES der Erzdiözese Paderborn“. Der Verband vereinigt kirchliche Knaben-, Mädchen-, Jugend- und Kinderchöre und -scholen der Erzdiözese Paderborn.
- Der Diözesanverband ist Mitglied im Deutschen Chorverband PUERI CANTORES e.V., zugleich eine Arbeitsgemeinschaft des Diözesan-Cäcilienverbandes (DCV) und über den deutschen Chorverband Teil des internationalen Chorverbandes PUERI CANTORES.
- Der Sitz des Verbandes ist Paderborn.
§ 2
Aufgaben
- Aufgabe des Verbandes ist es, die kirchlichen Knaben-, Mädchen-, Jugend- und Kinderchöre und -scholen in der Erzdiözese Paderborn in ihrer musikalischen, liturgischen, kulturellen, erzieherischen und religiösen Arbeit zu unterstützen und ihre gegenseitige freundschaftliche Verbundenheit, wie die mit den PUERI CANTORES anderer Diözesen und Länder, zu fördern und die Gründung neuer Chöre anzuregen.Bei der Förderung der liturgischen Arbeit der Chöre wirkt der Verband insbesondere darauf hin, dass diese
- im Sinne der Liturgiekonstitution des 2. Vatikanischen Konzils sowie der danach in Kraft gesetzten Instruktionen über die Musik in der Liturgie erfolgt.
- Der Verband will seine Aufgabe vor allem durch Veranstaltung oder Vermittlung von Chorleitertagungen, Freizeiten und Chortreffen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene sowie durch Herausgabe oder Vermittlung von musikalischer Literatur, Rundbriefen u.ä. verwirklichen.
§ 3
Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
- Der Verband verfolgt mit seinen in § 2 genannten Aufgaben ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
- Der Verband besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern,
- zugewählten Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder können alle katholischen Kirchengemeinden in ihrer Eigenschaft als Träger von kirchlichen Knaben-, Mädchen-, Jugend- und Kinderchören und -scholen oder sonstige Rechtsträger der genannten kirchenmusikalischen Gruppen werden, soweit sie in der Erzdiözese Paderborn ansässig sind.
- Ferner gehören die gern. § 9 Abs. 2 b) zugewählten Mitglieder dem Verein während ihrer Amtszeit als Mitglieder an.
- Sonstige Institutionen und Einzelpersonen, die das Wirken des Verbandes unterstützen möchten, können fördernde Mitglieder werden.
- Die Aufnahme in den Verband erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet.
- Mit der Aufnahme eines neuen Mitglieds in den Diözesanverband wird dieses zugleich Mitglied im Deutschen Chorverband PUERI CANTORES e.V., an den die entsprechenden Daten unverzüglich weitergeleitet werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Verlust der Rechtsfähigkeit des Rechtsträgers, Auflösung des Chores, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds sowie Tod des fördernden bzw. des zugewählten Mitglieds. Die Mitgliedschaft endet ferner mit dem Ende der Mitgliedschaft im Deutschen Chorverband PUERI CANTORES e.V.. Der Austritt eines Mitglieds ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Rechnungsjahres zulässig. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen. Ausschlussgründe sind gegeben, wenn ein Mitglied
- die Verbandsinteressen schädigt,
- seine Beitragsverpflichtungen nicht erfüllt.
Vor einem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Betroffene Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig.
§ 5
Geistliche Beratung
- Der Geistliche Berater wird nach Vorschlag durch den Vorstand und Bestätigung der Kandidatur durch den Erzbischof vom Vorstand gewählt und durch den Erzbischof beauftragt.
- Der Geistliche Berater kann an den Sitzungen der Vereinsorgane teilnehmen.
§ 6
Referent für Kirchenmusik des Erzbischöflichen Generalvikariats in Paderborn
Der Referent für Kirchenmusik des Erzbischöflichen Generalvikariats in Paderborn kann an den Sitzungen der Vereinsorgane ohne Stimmrecht beratend teilnehmen und wird wie die anderen Mitglieder der Vereinsorgane zu den jeweiligen Sitzungen eingeladen.
#§ 7
Beiträge
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden.
#§ 8
Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
#§ 9
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.
- Die Mitgliederversammlung besteht aus:
- den Repräsentanten der in § 4 Abs. 2 genannten Rechtsträger. Diese werden von den Mitgliedern aufgrund der nach ihrer jeweiligen Rechtsform geltenden Bestimmungen benannt. Dabei soll es sich um den oder die Chorleiter des dem Mitglied zugehörigen Kinder- und Jugendchors bzw. der kirchenmusikalischen Gruppe handeln. Es können mehrere Repräsentanten benannt werden.
- bis zu 3 zugewählten Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands auf jeweils 4 Jahre benannt werden. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines zugewählten Mitglieds kann die Mitgliederversammlung für dessen restliche Amtszeit einen Nachfolger wählen, der ebenfalls vom Vorstand vorgeschlagen werden muss.
- den fördernden Mitgliedern.
- Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und die zugewählten Mitglieder. Diese haben jeweils eine Stimme. Weitere Stimmen können sich daraus ergeben, dass ein Mitglied Rechtsträger von mehreren Chören etc. (§ 4 Abs. 2) ist. In diesem Fall hat es für jeden Chor eine Stimme. Als Chor gilt, wer vom Deutschen Chorverband PUERI CANTORES e.V. eine eigene Chornummer erhalten hat; Singschulen sind insoweit Chören gleichgestellt. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung
- legt die Grundsätze und Richtlinien für die Tätigkeit des Verbandes fest;
- beschließt über Änderungen der Satzung einschließlich der Änderung des Verbandszwecks und die Auflösung des Verbandes;
- wählt mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte den Vorstand;
- wählt mit einfacher Mehrheit die Kassenprüfer;
- nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen und erteilt diesem die Entlastung, setzt die Höhe der Jahresbeiträge der Verbandsmitglieder fest;
- entscheidet mit Zwei-Drittel-Mehrheit über den Ausschluss eines Verbandsmitgliedes.
- Jedes Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, die spätestens zwei Wochen vorher vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden muss. Die Mitglieder können sich im Fall ihrer Verhinderung vertreten lassen. Auch diese Vertreter sind stimmberechtigt.
- Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Dies mussgeschehen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Verbandes unter der Angabe des Grundes dies beantragt. Für Frist und Form der Einberufung gilt Absatz 5.
- Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Änderungen des Verbandszwecks und die Auflösung des Verbandes bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 10
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Darüber hinaus können bis zu 3 weitere Personen als Beiräte in den Vorstand aufgenommen werden. Diese Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 und 4 der Satzung auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neugewählten Vorstandes im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung beim nächsten Termin ein Ersatzmitglied für die verbleibende Wahlperiode.
- Der Vorstand ist für eine volle Wahlperiode neu zu wählen, wenn
- die Zahl der ursprünglich vorhandenen Vorstandsmitglieder um mehr als die Hälfte gesunken ist;
- der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Rücktritt beschlossen hat;
- die Mitgliederversammlung dem Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten das Misstrauen ausgesprochen hat. In den Fällen des Satzes 1 wird die Amtszeit des Vorstandes vorzeitig beendet. Bis zur Neuwahl hat die Mitgliederversammlung einen geschäftsführenden Vorstand zu bestellen.
- Die Wahl des Vorsitzenden bedarf der Bestätigung des Erzbischofs von Paderborn.
- Der Vorstand führt ehrenamtlich alle Geschäfte des Verbandes, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere
- entscheidet der Vorstand über die Aufnahme der Mitglieder,
- beruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein,
- führt der Vorstand die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden – jeweils alleine – vertreten.
- Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter vertreten den Diözesanverband im Nationalkomitee des Deutschen Chorverbands PUERI CANTORES e.V. als Vertreter und Ersatzvertreter.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter ein weiteres Mitglied anwesend ist.
- Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 11
Rechnungsjahr
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
#§ 12
Kassenprüfung
Der Vorstand legt die Jahresrechnung rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung den Kassenprüfern vor.
#§ 13
Vermögen bei Auflösung des Verbandes
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, zweckgebunden für die Kirchenmusik, an die Erzdiözese Paderborn.
#§ 14
Kirchliche Vereinsaufsicht
- Der Verband ist ein privater Verein ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des Codex des kanonischen Rechts can. 321 ff.
- Der Verband unterliegt der kirchlichen Aufsicht des Erzbischofs von Paderborn.
- Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in ihrer jeweiligen im Amtsblatt der Erzdiözese Paderborn veröffentlichten Fassung Anwendung.
- Nachstehende Entscheidungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates in Paderborn, sowie des Deutschen Chorverbands PUERI CANTORES e.V.:
- Änderung der Satzung
- Änderung des Verbandszwecks
- Auflösung des Verbands
- Auf Verlangen ist dem Erzbischöflichen Generalvikariat in Paderborn die Jahresrechnung vorzulegen.
§ 15
Schlussbestimmung
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 8. Oktober 2011 beschlossen und durch den Bischöflichen Generalvikar am 13. Oktober 2011 genehmigt.