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Aufgabe des Erzbischöflichen Diözesanmuseums
Diözesangesetz vom 1. November 1948
in: Diözesansynode 1948, XII. 84-86
#- 84.
- Das Erzbischöfliche Diözesanmuseum hat die Aufgabe, den Bestand an beweglichen Kunstwerken und Altertümern der Erzdiözese dauernd bewahren zu helfen und mit seiner Sammlung der kunstwissenschaftlichen Forschung, der Belehrung der Theologiestudierenden und der Anregung der schaffenden Künstler zu dienen. Es sammelt zu diesem Zwecke:
- die nicht mehr gebrauchten und damit der Gefahr des Verfalls und gänzlichen Verlustes ausgesetzten Stücke;
- solche beschädigte Stücke, die ohne Beeinträchtigung ihres Wertes nicht wiederhergestellt werden können;
- ferner Kunstwerke, deren Zustand gebieterisch eine besonders pflegliche Behandlung erfordert, wie sie nur in einem Museum gewährleistet ist;
- endlich solche, namentlich kleinere Stücke, die wegen ihres Wertes eine besonders gesicherte Aufbewahrung erfordern.
- 85.
- Im Falle der Gefährdung eines alten Kunstwerkes kann die Erzbischöfliche Behörde seine Aufbewahrung im Museum anordnen. Die Zuweisung von kirchlichen Kunstaltertümern an ein anderes Museum ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generalvikariates statthaft. Sie wird im allgemeinen nicht erteilt.
- 86.
- Der Klerus soll es sich angelegen sein lassen, das Museum durch Zuweisung geeigneter Stücke zu fördern. Im Museum erfüllen außer Gebrauch gesetzte Stücke noch eine schöne und wichtige Aufgabe. Sie gereichen hier auch der Gemeinde, von der sie überwiesen werden, dauernd und ganz anders zur Ehre, als wenn sie kaum gekannt in einem verborgenen Winkel stehen.