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Leitlinien für korporative Mitglieder des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. und seiner Orts- und Fachverbände

Verwaltungsverordnung vom 10. Juni 1999

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Präambel

Der Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V. ist beauftragt, im Namen des Diözesanbischofs die Einrichtungen und Dienste zusammenzufassen und durch den Dienst an den Armen und Bedürftigen zur Verwirklichung der „Caritas Christi“ beizutragen. Die korporative Mitgliedschaft trägt mit dem Zusammenwirken von Trägern unterschiedlicher Einrichtungen und Dienste unter dem Dach des Caritasverbandes gemeinsam mit der persönlichen Mitgliedschaft zu einem Dienst der Kirche am Menschen in Not bei.
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1. Geltungsbereich

Die Leitlinien gelten für die korporativen Mitglieder des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. sowie seiner Orts- und Fachverbände.
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2. Korporative Mitglieder

2.1
Korporatives Mitglied kann ein Träger solcher Einrichtungen und Dienste werden, der nach seinen satzungsgemäßen Zwecken Aufgaben der Caritas erfüllt (§ 5 der Satzung des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V.).
Als korporative Mitglieder kommen im Erzbistum Paderborn die Träger von Einrichtungen und Diensten in Betracht, die
  • satzungsgemäß eine Tätigkeit im Sinne des caritativen Dienstes der katholischen Kirche ausüben;
  • an der Verwirklichung der Ziele des Deutschen Caritasverbandes im Sinne seines Leitbildes mitwirken
  • kein Mitglied in einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege sind oder dessen Mitgliedschaft erwerben werden;
  • sich verpflichten,
    • die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse und die hierzu erlassenen Ausführungsrichtlinien und Hinweise
    • die Richtlinien für Arbeitsverträge des Deutschen Caritasverbandes (AVR),
    • die Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich des Erzbistums Paderborn,
in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
2.2
Von der Anwendung der AVR sind im Einzelfall Ausnahmen möglich. Sie bedürfen der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates.
2.3
Ein Beauftragter des Vorstandes des zuständigen Caritas- bzw. Fachverbandes soll Mitglied in Entscheidungsgremien (Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat ...) des korporativen Mitgliedes sein.
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3. Erwerb der Mitgliedschaft

3.1
Der örtliche Träger einer oder mehrerer Einrichtungen oder Dienste erwirbt die Mitgliedschaft beim örtlich zuständigen Caritas- bzw. beim Fachverband. Der Vorstand des örtlich zuständigen Caritas- oder Fachverbandes entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Aufnahme des korporativen Mitgliedes bedarf der Zustimmung des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. Sie ist vorab vom Vorstand des Caritas- bzw. des Fachverbandes einzuholen.
3.2
Träger, die im Bereich mehrerer örtlicher Caritasverbände Einrichtungen und Dienste unterhalten, sowie die Träger von Krankenhäusern erwerben die Mitgliedschaft beim Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V. Sie sollen mit dem zuständigen örtlichen Caritasverband zusammenarbeiten.
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4. Mitgliederrechte und -pflichten

4.1
Die korporativen Mitglieder haben allgemein das Recht:
  • auf Vertretung durch den Caritasverband als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege,
  • auf Information,
  • auf fachliche Beratung,
  • auf Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsangeboten des Caritas- bzw. seiner Fachverbände.
Über den zuständigen Caritas- oder Fachverband können sie Anträge auf Fördermittel stellen, die über die Freie Wohlfahrtspflege vergeben werden.
4.2
Die Rechte der korporativen Mitglieder ergeben sich aus den Satzungen des örtlich zuständigen Caritasverbandes bzw. des Fachverbandes, des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. und des Deutschen Caritasverbandes e.V.
4.3
Die korporativen Mitglieder haben die Pflicht, über ihre Geschäftstätigkeit zu informieren, beabsichtigte Änderungen der Satzung vorab mitzuteilen und den Jahresabschluss von einem unabhängigen anerkannten Wirtschaftprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem vergleichbaren Prüfer prüfen zu lassen. Falls der örtlich zuständige Caritasverband oder der Fachverband über kein Mitglied in den Entscheidungsgremien des korporativen Mitgliedes (vgl. Ziffer 2.3) verfügt, ist der geprüfte Jahresabschluss bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres beim zuständigen Caritasverband oder beim Fachverband einzureichen.
4.4
Die Regelung in Ziffer 4.3 gilt nicht für Krankenhäuser.
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5. Mitgliedsbeitrag

Die korporativen Mitglieder leisten einen finanziellen Beitrag an den jeweiligen Caritas- oder Fachverband gemäß der jeweils gültigen Beitragsordnung des zuständigen Caritas-/Fachverbandes bzw. des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V.
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6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund verbandsschädigenden Verhaltens des Mitgliedes oder wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme als korporatives Mitglied nicht mehr gegeben sind.
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7. Status der Kirchengemeinden

Die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinden als Träger von Einrichtungen und Diensten bedürfen einer besonderen Vereinbarung.