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Stadtdechant in Dortmund. Statut

Beschluss vom 7. Juni 2006

in: KA 149 (2006) 74-75, Nr. 71;
geändert am 26. August 2010, in: KA 153 (2010) 166, Nr. 112

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§ 1

Der jeweilige Pfarrer (Propst) der Propsteipfarrei St. Johannes Baptist in Dortmund ist nach Maßgabe des diözesanen Dekanatsstatuts im Regelfall zugleich Stadtdechant des Dekanates Dortmund.
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§ 2

Vor Ernennung des Pfarrers (Propst) der Propsteipfarrei St. Johannes Baptist in Dortmund ersucht der Erzbischof die stimmberechtigten Mitglieder des Katholischen Stadtgremiums in Dortmund um eine gemeinsame schriftliche Darlegung über die gegenwärtige Situation der katholischen Kirche in Dortmund und ihre seelsorglichen Aufgaben und Schwerpunkte in der nächsten Zukunft. Die Mitglieder des Stadtgremiums können einzeln Personalvorschläge zur Besetzung des Amtes an den Erzbischof richten.
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§ 3

Unter Würdigung der in § 2 genannten Darlegung ernennt der Erzbischof den Pfarrer (Propst) der Propsteipfarrei St. Johannes Baptist in Dortmund und überträgt ihm nach Maßgabe des diözesanen Dekanatsstatuts in der Regel auch das Amt des Stadtdechanten in Dortmund.
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§ 4

Der Stadtdechant ist zur Teilnahme am Hirtenamt und der Hirtensorge des Erzbischofs in der Stadt Dortmund in besonderer Weise berufen. Er zählt zu den engeren Mitarbeitern des Erzbischofs und hat die Aufgabe, im Bereich der Stadt Dortmund die Zusammenarbeit der Priester, Diakone und Laien zu fördern, um so der Einheit und Wirksamkeit der Seelsorge zu dienen.
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§ 5

Der Stadtdechant übt seine Aufgabe im Zusammenwirken mit dem Katholischen Stadtgremium in Dortmund aus, dessen geborener Vorsitzender er ist.
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§ 6

Es ist Aufgabe des Stadtdechanten, auf der Stadtebene die Kräfte des Apostolates zu koordinieren und die katholische Kirche nach innen und außen zu repräsentieren. Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:
  • Koordinierung der pastoralen Planung von kirchlichen Initiativen, Projekten, Gruppen, Einrichtungen und Verbänden in Dortmund
  • Wahrnehmung von ökumenischen Kontakten
  • Wahrnehmung von Kontakten zu den kommunalen Körperschaften und gesellschaftlichen Einrichtungen und Gremien
  • Kommunikation sowie Informations- und Öffentlichkeitsarbeit nach innen und außen
  • Vertretung kirchlicher Anliegen in der Stadt Dortmund.
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§ 7

Der Stadtdechant ist im Bereich des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Östliches Ruhrgebiet ranghöchster Dechant im Sinne von § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924.
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§ 8

Der Stadtdechant arbeitet im Caritasrat des Caritasverbandes Dortmund e.V. mit.
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§ 9

Der Stadtdechant bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben des Katholischen Stadtbüros und führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter.
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§ 10

Die Amtszeit des Stadtdechanten sowie seine Vertretung bestimmen sich nach dem diözesanen Dekanatsstatut.
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§ 11

Dieses Statut tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2006 an die Stelle des bisherigen Statuts des Stadtdechanten in Dortmund vom 13. Dezember 1996.