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Sakramentenspendung bei seelsorglichen Notfällen im Pastoralen Raum/Pastoralverbund, insbesondere in den Einrichtungen wie Krankenhaus, Altenheim und Hospiz – „Rufbereitschaft“
Verwaltungsverordnung vom 20. März 2020
in: KA 163 (2020) 59-60, Nr. 55
#- Die Sakramentenspendung im akuten seelsorglichen Notfall gehört grundsätzlich zum priesterlichen Dienst im Pastoralen Raum/Pastoralverbund und in den Einrichtungen wie Krankenhaus, Altenheim und Hospiz. Alle Priester im aktiven Dienst wirken an diesem Dienst mit, auch Priester mit Teilzeitstellen, in der kategorialen Seelsorge oder mit besonderer bischöflicher Beauftragung. Pensionierte Priester unterstützen diesen Dienst, wie es ihnen möglich ist.
- Der Leiter des Pastoralen Raumes/Pastoralverbundes sorgt zusammen mit den an diesem Dienst mitwirkenden Priestern für eine verbindliche Regelung und für deren Umsetzung.
- Ist für eine Einrichtung ein Priester hauptamtlich mit der Seelsorge beauftragt, ist er für die Sakramentenspendung in dieser Einrichtung zuständig. Bei Abwesenheit (Krankheit, Erholungsurlaub, freier Tag, Fortbildung, Exerzitien und andere dienstliche Verpflichtungen) erfolgt die Sakramentenspendung entsprechend der Regelung des Pastoralen Raumes/Pastoralverbundes.
- Diese Regelung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.