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Dekanatsjugendseelsorger. Vertretungsregelung

Verwaltungsverordnung

in: KA 121 (1978) 83, Nr. 134

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  1. Der Dekanatsjugendseelsorger ist mit einer Seelsorgsaufgabe für das ganze Dekanat beauftragt (Diözesansynode 1948/Leitlinien „Pastorale Strukturen“ 1977). Diese Aufgabe wird inhaltlich umschrieben in den Leitlinien „Kirchliche Jugendarbeit“ und gegebenenfalls konkreten Aufgabenumschreibungen für das jeweilige Dekanat. Dabei fallen auch pfarrübergreifende Aktivitäten an, deren Wahrnehmung eine Vertretung des Dekanatsjugendseelsorgers in seiner Ortspfarrei notwendig machen. Dabei soll die Zahl der Sonntagsvertretungen jährlich nicht über 15 liegen.
  2. Der Dechant trägt in rechtzeitiger Absprache mit dem Dekanatsjugendseelsorger Sorge für die Gewährleistung der Vertretung (vgl. Dechantenstatut). Es ist darauf zu achten, dass Vertretungsaufgaben in zumutbarer Weise von allen Mitbrüdern im Dekanat mitgetragen werden.
  3. Für die Vergütung von Aushilfen gilt die allgemeine Regelung für notwendige Vertretungen [...]. Die Vertretungsgelder sind vierteljährlich mit spezifizierter Aufstellung (Anlass, Datum, Vertreter, Summe) bei der Hauptabteilung Personal anzufordern.