.Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Ruhr
Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Ruhr
(Auflösung des Gemeindeverbandes
Katholischer Kirchengemeinden Ruhr-Mark und
Erweiterung des Gemeindeverbandes
Katholischer Kirchengemeinden Östliches Ruhrgebiet)
Dekret vom 15. Dezember 2021
in: KA 165 (2022) 20-21, Nr. 11
####Artikel 1
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Gemäß § 23 Absatz 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.07.1924 (Vermögensverwaltungsgesetz – VVG) wird nach Zustimmung der Kirchenvorstände der betroffenen Kirchengemeinden zu ihrem Ausscheiden aus dem Gemeindeverband und zu dessen Auflösung die Auflösung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemein den Ruhr-Mark angeordnet.
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Ebenso wird nach Zustimmung der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden zu ihrem Anschluss und zur Erweiterung des Gemeindeverbandes gemäß § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 VVG die Erweiterung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Östliches Ruhrgebiet angeordnet.
#Artikel 2
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Mit Inkrafttreten dieser Anordnung wird der Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Östliches Ruhrgebiet durch Anschluss der folgenden ehemals dem aufgelösten Gemeindeverband Ruhr-Mark angehörenden Kirchengemeinden erweitert:
- Herdecke, St. Philippus und Jakobus;Ende Syburg, St. Urban; Wetter, St. Peter und Paul; Boele, St. Johannes Bapt.; Hagen, St. Marien; Hagen, St. Josef; Hagen, St. Meinolf; Hagen, St. Michael; Eckesey, St. Petrus Canisius; Eilpe, Herz Jesu; Haspe, St. Bonifatius; Haspe-Westerbauer, St. Konrad; Vorhalle, Liebfrauen; Hagen, St. Elisabeth; Emst, Heilig Geist; Hohenlimburg, St. Bonifatius; Halden, Heilig Kreuz; Witten, St. Marien; Witten, St. Vinzenz; Witten, Heiligste Dreifaltigkeit; Witten, St. Franziskus; Witten-Bommern, Herz Jesu; Balve, St. Blasius; Mellen, St. Barbara; Beckum, St. Nikolaus; Eisborn, St. Antonius Eins.; Garbeck, Heilige Dreikönige; Langenholthausen, St. Johannes Bapt.; Affeln, St. Lambertus; Blintrop, St. Agatha; Küntrop, St. Georg; Hemer, St. Vitus; Iserlohn, St. Pankratius; Sümmern, St. Gertrudis und St. Johannes Ev.; Hennen, Herz Jesu; Letmathe, St. Kilian; Letmathe-Grüne, Herz Jesu; Letmathe-Oestrich, Mariä Himmelfahrt; Lendringsen, St. Josef; Hüingsen, Christ-König; Menden, Heilig Kreuz; Menden, St. Vincenz; Bösperde, St. Maria Magdalena; Barge, St. Johannes Bapt.; Halingen, St. Antonius Eins.; Schwitten, Mariä Heims. und St. Apollonia; Menden, St. Marien; Menden, St. Walburgis; Bergkamen, Heilig Geist; Bönen und Heeren, St. Barbara; Kamen, Hl. Kreuz; Unna, St. Katharina; Fröndenberg, St. Marien; Bausenhagen, St. Agnes; Holzwickede, Liebfrauen; Opherdicke, St. Stephanus.
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Der erweiterte Gemeindeverband führt die Bezeichnung: Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Ruhr.
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Sitz des Gemeindeverbandes ist Dortmund.
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Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#Artikel 3
Mit Auflösung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Ruhr-Mark und der Erweiterung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Ruhr um die ehemals dem Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Ruhr-Mark angehörenden Kirchengemeinden geht das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Ruhr-Mark im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Ruhr über. Gleiches gilt für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten.
#Artikel 4
Mit Auflösung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Ruhr-Mark geht dessen im Grundbuch eingetragenes Grundvermögen: [auf Abdruck wurde verzichtet] auf den Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Ruhr über. Das Grundbuch ist entsprechend zu berichtigen.
#Artikel 5
Der Zweck des Gemeindeverbandes besteht in der Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:
- Verwaltungshilfe für die angeschlossenen Mitgliedsgemeinden, soweit die einzelnen Kirchenvorstände die Inanspruchnahme beschließen,
- Wahrnehmung der Gemeindeinteressen gegenüber den kommunalen und staatlichen Behörden,
- wirtschaftliche Betreuung der zugeordneten selbstständigen Einrichtungen mit überpfarrlichem Charakter,
- Wahrnehmung von rechtlichen und wirtschaftlichen Aufgaben im Dienst der überpfarrlichen Seelsorge und Bildungsarbeit in verwaltungsmäßiger Hinsicht.
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist der Gemeindeverband Rechtsträger sowohl für seine eigenen Einrichtungen als auch für die ihm zugeordneten selbstständigen Einrichtungen sowie Anstellungsträger für die Arbeitsverhältnisse der eigenen Mitarbeiter als auch der Mitarbeiter der ihm zugeordneten selbstständigen Einrichtungen. Im Rahmen des § 24 Satz 1 VVG übernimmt der Gemeindeverband im Bedarfsfalle überpfarrliche Aufgaben im Einvernehmen mit der Erzbischöflichen Behörde. Selbstständige kirchliche Einrichtungen mit überpfarrlichem Charakter werden von der Erzbischöflichen Behörde dem Gemeindeverband zugeordnet.
#Artikel 6
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Organ des Gemeindeverbandes ist die Verbandsvertretung.
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Der Verbandsausschuss vertritt den Verband im Rechtsverkehr und verwaltet das Vermögen nach Maßgabe der Beschlüsse der Verbandsvertretung. Für die Abgabe von Willenserklärungen gilt § 14 VVG entsprechend.
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Bis zur Neubildung eines Verbandsausschusses durch die neu konstituierte Verbandsvertretung kann der Generalvikar unter Beachtung des staatlichen und kirchlichen Rechts durch gesondertes Dekret eine Übergangsregelung treffen.
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Die Erledigung der laufenden Büro- und Kassengeschäfte des Gemeindeverbandes erfolgt durch die Verbandsgeschäftsstelle. Die Verbandsgeschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer geleitet.
#Artikel 7
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Die Einnahmen des Gemeindeverbandes fließen in die Verbandskasse.
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2
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Der Gemeindeverband erhält für die Durchführung der eigenen Aufgaben und der Aufgaben der ihm zugeordneten selbstständigen Einrichtungen von der Erzbischöflichen Behörde aus Kirchensteuermitteln eine Bedarfszuweisung, soweit die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, die Ausgaben zu decken.
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3
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Die Bedarfsanforderung erfolgt durch die Haushaltspläne des Gemeindeverbandes und der zugeordneten Einrichtungen. Die Haushaltspläne werden durch die Verbandsvertretung nach Prüfung festgestellt und der Erzbischöflichen Behörde zur Genehmigung vorgelegt.
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Die Zuweisung der Mittel aufgrund der von der Erzbischöflichen Behörde genehmigten Haushaltspläne erfolgt an den Gemeindeverband, dem die Kassengeschäfte, Buchführung und Rechnungslegung für den eigenen Bereich und für die zugeordneten Einrichtungen obliegen.
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Im Rahmen der genehmigten Haushaltspläne verfügen die zugeordneten Einrichtungen über die ihnen bewilligten Mittel selbstständig. Anweisungsberechtigt ist der Leiter der jeweiligen Einrichtung. Soweit die zugeordneten Einrichtungen im Rahmen ihres genehmigten Haushaltsplanes Rechtsgeschäfte vornehmen, gelten diese als im Namen und für Rechnung des Gemeindeverbandes abgeschlossen.
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6
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Für Aufwendungen außerhalb des genehmigten Haushaltsplanes haben der Gemeindeverband und die zugeordneten Einrichtungen über den Gemeindeverband die vorherige Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde einzuholen.
#Artikel 8
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Die Anstellung der Mitarbeiter des Gemeindeverbandes selbst und der zugeordneten Einrichtungen erfolgt durch den Gemeindeverband, und zwar im Rahmen und zu Lasten des in den Haushaltsplänen jeweils genehmigten Stellenplanes.
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Die Arbeitsverhältnisse richten sich nach der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn in der jeweils geltenden Fassung. Die Arbeitsverträge bedürfen der Genehmigung durch die Bischöfliche Behörde.
#Artikel 9
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Soweit in den Sitzungen der Verbandsvertretung Angelegenheiten der zugeordneten Einrichtungen anstehen, ist der Leiter der jeweiligen Einrichtung oder sein Stellvertreter hinsichtlich dieses Punktes der Tagesordnung zur Teilnahme an der Sitzung einzuladen. Ihm ist Gehör zu gewähren.
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Das Gleiche gilt für die Sitzung des Verbandsausschusses, soweit wichtige Belange der einzelnen Einrichtungen behandelt werden sollen.
#Artikel 10
Für die Gemeindeverbände gelten im Übrigen die Bestimmungen der §§ 22-27 und entsprechend die §§ 9-21 VVG.
#Artikel 11
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Die Auflösung gilt als vollzogen mit Ablauf des 31. Dezember 2021, und die Erweiterung gilt als vollzogen zum 1. Januar 2022, für den staatlichen Bereich jedoch frühestens vom Tage der staatlichen Genehmigung an.
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Die Regelungen der Anordnung zur Erweiterung des Gemeindeverbandes Kath. Kirchengemeinden Ruhr-Mark vom 16. November 1978 (KA 1979, Nr. 6.), zuletzt geändert mit Dekret vom 22. Juni 1992 (KA 1992, Nr. 118), treten zeitgleich außer Kraft, soweit in dieser Urkunde nicht etwas anderes bestimmt ist.
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Die dieser Anordnung entgegenstehenden Bestimmungen der Anordnung zur Erweiterung des Gemeindeverbandes Kath. Kirchengemeinden Östliches Ruhrgebiet vom 16. November 1978 (KA 1979, Nr. 7), zuletzt geändert mit Dekret vom 22. Juni 1992 (KA 1992, Nr. 119), treten gleichzeitig außer Kraft.