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Dekanatskirchenmusiker. Dienstanweisung

Verwaltungsverordnung vom 11. März 2008

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Auf der Grundlage der Verfügung „Einsatz der Dekanatskirchenmusiker“ vom 27.07.20071# wird die nachfolgende Dienstordnung verfügt.
Der Dekanatskirchenmusiker trägt Sorge für die Entwicklung der Kirchenmusik im Dekanat im Rahmen der diözesanen Vorgaben und nimmt Teil am Verkündigungsauftrag der Kirche durch regelmäßige Angebote geistlicher Musik auch außerhalb der Liturgie.
Zu den Aufgaben des Dekanatskirchenmusikers gehören im Einzelnen:
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1. Allgemeine Aufgaben

  • Der Dekanatskirchenmusiker ist im Hinblick auf alle kirchenmusikalischen Belange Kontakt- und Ansprechpartner für Dechant und Dekanatsteam sowie für Pastoralteams und nebenberufliche bzw. ehrenamtliche Kirchenmusiker im Dekanat.
  • Er ist verantwortlich für die Entwicklung, Begleitung und Fortschreibung der Kirchenmusik im Dekanat z.B. durch Dekanatskirchenmusiktage, Chortage und Kontaktpflege, insbesondere durch Nachwuchssuche und -pflege.
  • Er übt die Fachaufsicht über die hauptberuflichen Kirchenmusiker im Dekanat aus.
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2. Aus- und Weiterbildung von Kirchenmusikern
und kirchenmusikalisch interessierten Personen

Der Dekanatskirchenmusiker sorgt für eine qualifizierte Weiterbildung der im Dekanat tätigen Kirchenmusiker und für die Ausbildung nebenberuflicher- und ehrenamtlicher Kirchenmusiker. Dazu sind ihm insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen:
  • Der Dekanatskirchenmusiker bietet zweijährige Kurse zur Erlangung des C-Examens oder der Teilqualifikationen als Organist bzw. Chorleiter an.
  • Er bietet auf den C-Kurs vorbereitenden Orgelunterricht an.
  • Er fungiert innerhalb der diözesanen Fortbildungsveranstaltungen und kirchenmusikalischen Werkwochen als Dozent.
  • Er fungiert innerhalb der diözesanen Kurse zur Vermittlung von Basisqualifikationen für pastorale und erzieherische Berufe als Dozent.
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3. Regelmäßige Angebote geistlicher Musik

Der Dekanatskirchenmusiker nimmt Teil am Verkündigungsauftrag der Kirche durch regelmäßige Angebote geistlicher Musik in und außerhalb der Liturgie. Im Einzelnen können dies sein
  • Orgelkonzerte
  • Chorkonzerte
  • Geistliche Abendmusiken
  • Kirchenmusikalische Andachten.
Solche Veranstaltungen sollten nicht nur am Dienstsitz des Dekanatskirchenmusikers, sondern, in Absprache mit dem Dechanten und den Pastoralverbundsleitern, auch an verschiedenen Orten im Dekanat stattfinden.
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4. Mitwirkung bei diözesanen Aufgaben

  • Der Dekanatskirchenmusiker wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung diözesaner Veranstaltungen mit.
  • Er ist Mitglied der diözesanen kirchenmusikalischen Arbeitsgruppen.
  • Ihm obliegt die redaktionelle Mitarbeit bei den „Kirchenmusikalischen Mitteilungen“.
  • Er hat für die ständige Aktualisierung der dekanatsbezogenen Daten der vom Referat Kirchenmusik geführten kirchenmusikalischen Dateien Sorge zu tragen.
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5. Weitere Tätigkeiten

  • Bei der Anschaffung und Pflege von Instrumenten, insbesondere von Orgeln, steht der Dekanatskirchenmusiker den Kirchengemeinden des Dekanates mit seinem Rat zur Seite.
  • Bei anfallenden Problemen unterrichtet er die Orgelbeauftragten.
  • Er ist behilflich bei der Auswahl haupt- und nebenberuflicher Kirchenmusiker im Gemeindedienst. Sein Urteil ist bei der Anstellung zu berücksichtigen. Das Gutachten des Dekanatskirchenmusikers ist bei der Einholung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung den Unterlagen beizufügen.
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6. Halbjahresbericht

Der Dekanatskirchenmusiker legt bis zum 1. März bzw. bis zum 1. September eines Jahres dem Dechanten sowie dem Leiter des Referats Kirchenmusik einen Bericht über seine Tätigkeit vor.
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Diese Dienstanweisung tritt zum 01.04.2008 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Dienstanweisung für Regional- und Dekanatskirchenmusiker (Verwaltungsverordnung vom 1. September 1981 (KA 1981, Stück 16, Nr. 220) aufgehoben.

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1 ↑ [Abgedruckt: C.3.23c.]