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Dekanatskirchenmusiker. Einsatz1#

Verwaltungsverordnung vom 27. Juli 2007

Az 11 /A 42-52.00.1 /17

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[...] Zum Einsatz der Dekanatskirchenmusiker wird Folgendes verfügt:
  1. Die Anstellung der Dekanatskirchenmusiker erfolgt bei der als pfarrgemeindlicher Standort festgelegten Kirchengemeinde. Der Einsatz des Dekanatskirchenmusikers umfasst sowohl Aufgaben in dieser Pfarrgemeinde bzw. im zugehörigen Pastoralverbund als auch die Dekanatsaufgaben.
  2. An der Bewerberauswahl der zu besetzenden Dekanatskirchenmusikerstellen sind der zuständige Dechant und die Hauptabteilungen Pastorale Dienste und Personal des Erzbischöflichen Generalvikariates zu beteiligen.
  3. Der Beschäftigungsumfang für die Aufgaben des Dekanates wird auf 50 v.H. festgesetzt.
  4. Mit weiteren bis zu 50 v.H. Beschäftigungsumfang wird der Dekanatskirchenmusiker in der Pfarrgemeinde bzw. im zugehörigen Pastoralverbund eingesetzt.
  5. Die Stellen der Dekanatskirchenmusiker sind nach K III Fg. 3.2.1/Entgeltgruppe 12 KAVO bewertet.
  6. Das Erzbistum Paderborn finanziert die Personalkosten mit einem Anteil von 60 v.H. einer vollen Stelle.
  7. Die Dienstaufsicht für die Dekanatstätigkeit führt der zuständige Dechant. Die Fachaufsicht wird vom für die Kirchenmusik zuständigen Mitarbeiter in der Hauptabteilung Pastorale Dienste des Erzbischöflichen Generalvikariates wahrgenommen.
Diese Regelungen treten zum 1. Oktober 2007 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Verfügung betr. Anstellung von Regional- und Dekanatskirchenmusikern vom 5. Juni 1990 aufgehoben.

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1 ↑ Personenbezeichnungen beziehen sich auf die männliche und weibliche Form, sofern nicht von der Sache her ausgeschlossen.