.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Vermögensverwaltung in den Pastoralverbünden. Vorläufige Leitlinien
Verwaltungsverordnung vom 2. Oktober 2000
Az 6/A 24-20.00.1/1
####§ 1
Allgemeines
Diese Leitlinien regeln vermögensrechtliche Geschäftsabläufe sowie die Zusammenarbeit zwischen den im Pastoralverbund ehrenamtlich, hauptamtlich und nebenamtlich Tätigen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Pastoralverbundes.
#§ 2
Leiter des Pastoralverbundes
Leiter des Pastoralverbundes ist der vom Erzbischof mit der Leitung des Pastoralverbundes beauftragte Geistliche. Dieser ist als Pfarrer1# der dem Pastoralverbund angehörigen Kirchengemeinden Vorsitzender des Kirchenvorstandes der jeweiligen Kirchengemeinde. Sofern bei Gründung eines Pastoralverbundes in einzelnen angeschlossenen Kirchengemeinden weitere Geistliche als Pfarrer im Amt sind, bleiben diese Vorsitzende des Kirchenvorstandes bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Amt.
Die KV-Vorsitzenden nehmen die ihnen gesetzlich (Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.07.1924 – VVG –2#) übertragenen Aufgaben wahr.
#§ 3
Stellvertretender Vorsitzender des Kirchenvorstandes
Der/Die stellvertretende Vorsitzende des jeweiligen Kirchenvorstandes vertritt den KV-Vorsitzenden immer dann, wenn dieser verhindert ist. Er/Sie sorgt im Auftrag des KV-Vorsitzenden für die Umsetzung der KV-Beschlüsse, sofern der Vorsitzende dieser Aufgabe nicht selbst nachkommt. Der/Die stellvertretende Vorsitzende ist in Vermögensfragen Ansprechpartner/in vor Ort, falls der KV-Vorsitzende nicht am Ort anwesend ist. Er/Sie hat den KV-Vorsitzenden über alle vermögensrechtlichen Vorgänge in der Kirchengemeinde zeitnah umfassend zu unterrichten. Dazu bedarf es regelmäßiger Kontakte und Absprachen. Es empfiehlt sich, für die Kontaktgespräche feste Zeiten (z.B. nach der Sonntagsmesse oder nach den Sprechzeiten im Pfarrbüro u.ä.) festzulegen. Der/Die stellvertretende Vorsitzende ist im Verhinderungsfall des Vorsitzenden auch Ansprechpartner/-in des Gemeindeverbandes.
#§ 4
Gremien
Der Kirchenvorstand kann Ausschüsse bilden und diese mit bestimmten Aufgaben betrauen. Die Ausschüsse handeln in Verantwortung dem Kirchenvorstand gegenüber und sind diesem rechenschaftspflichtig. Sie können nur im Umfang der erteilten Vollmacht des Kirchenvorstandes handeln.
#§ 5
Dienstvorgesetzter
Dienstvorgesetzter des bei Kirchengemeinden angestellten Personals ist der Pfarrer.
#§ 6
Schriftverkehr, Unterschriftsbefugnis, Zeichnungsvollmacht
Den Schriftverkehr des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde führt der KV-Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende.
Verfügungsberechtigt über die Konten der Kirchengemeinde ist, wer diese Befugnis vom Kirchenvorstand übertragen bekommen hat. Die Einrichtung von Konten der Kirchengemeinde obliegt dem Kirchenvorstand entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (3 Unterschriften und KV-Siegel).
#§ 7
Führung der Bücher
Für die ordnungsgemäße Führung der Kirchenbücher ist der Pfarrer verantwortlich. Dabei kann er sich der Mithilfe geeigneter Personen bedienen.
#§ 8
Sonstiges
Der Kirchenvorstand, dessen Vorsitzender sowie der/die stellvertretende Vorsitzende können sich jederzeit über alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten in der Kirchengemeinde informieren. Das Kirchliche Amtsblatt ist so aufzubewahren, dass jederzeit Einsicht genommen werden kann.