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Katholisches Stadtgremium in Dortmund. Statut

Beschluss vom 7. Juni 2006

in: KA 149 (2006) 75-76, Nr. 72;
geändert am 11. November 2013, in: KA 156 (2013) 175, Nr. 168

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§ 1
Stellung und Aufgaben

( 1 ) Das Katholische Stadtgremium in Dortmund nimmt im Zusammenwirken mit dem Stadtdechanten Aufgaben der Koordination der Kräfte des Laienapostolates und der Repräsentation der katholischen Kirche nach innen und außen wahr. Insbesondere ist es an folgenden Aufgaben des Stadtdechanten beteiligt:
  • Koordinierung der pastoralen Planung von kirchlichen Initiativen, Projekten, Gruppen, Einrichtungen und Verbänden in Dortmund
  • Wahrnehmung von ökumenischen Kontakten
  • Wahrnehmung von Kontakten zu den kommunalen Körperschaften und gesellschaftlichen Einrichtungen und Gremien
  • Gewährleistung von Kommunikation sowie Informations- und Öffentlichkeitsarbeit nach innen und außen
  • Vertretung kirchlicher Anliegen in der Stadt Dortmund.
( 2 ) Für den Bereich des Dekanates Dortmund nimmt das Katholische Stadtgremium auch die Aufgaben des Dekanatspastoralrates nach Maßgabe des Statuts für Dekanatspastoralräte wahr.
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§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Stadtgremium an:
  1. der Stadtdechant als geborener Vorsitzender für die Dauer seines Amtes
  2. die stellvertretenden Dechanten des Dekanates Dortmund je für die Dauer ihres Amtes
  3. aus jedem durch Dekret des Erzbischofs errichteten Pastoralen Raum im Dekanat Dortmund je zwei von den Vorständen der Pfarrgemeinderäte des Pastoralen Raumes für die Dauer der Amtsperiode der Pfarrgemeinderäte gewählte ehrenamtliche Pfarrgemeinderatsmitglieder; soweit der Pastorale Raum noch nicht errichtet ist: je ein von den Vorständen der Pfarrgemeinderäte des Pastoralverbundes für die Dauer der Amtsperiode der Pfarrgemeinderäte gewähltes ehrenamtliches Pfarrgemeinderatsmitglied
  4. je ein oder eine vom BDKJ-Stadtverband und den auf Stadtebene tätigen Erwachsenenverbänden für die Dauer von vier Jahren entsandter Vertreter oder entsandte Vertreterin
  5. bis zu vier vom Stadtdechanten für die Dauer von vier Jahren frei berufene Mitglieder.
( 2 ) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 endet außer durch Tod und Ablauf der festgesetzten Amtszeit
  1. durch Rücktritt;
  2. durch Wegfall des entsprechenden Amtes oder der Zugehörigkeit, die der Mitgliedschaft zugrunde liegt;
  3. in den Fällen der Ziffern 3, 4 und 5 von Absatz 1 zusätzlich durch Widerruf seitens des oder der zur Benennung Zuständigen.
( 3 ) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes nach Absatz 1 Ziffer 3 ist für die restliche Amtsperiode ein neues Mitglied zu wählen. Im Übrigen trägt der Stadtdechant für die rechtzeitige Einleitung der Wahlverfahren in den Pastoralverbünden Sorge.
( 4 ) Beratend gehören dem Stadtgremium für die Dauer ihres Amtes an:
  1. die hauptberuflichen Referenten und Referentinnen des Dekanates
  2. die Geschäftsführer oder die Geschäftsführerinnen des Stadtbüros, des Gemeindeverbandes und des Caritasverbandes für die Stadt Dortmund
  3. die Leiter und Leiterinnen der zentralen Einrichtungen der katholischen Kirche im Bereich der Stadt Dortmund
  4. die Leiter und Leiterinnen der Arbeitskreise des Katholischen Stadtgremiums, soweit sie diesem nicht als stimmberechtigte Mitglieder nach Absatz 1 angehören.
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§ 3
Organe

Organe des Katholischen Stadtgremiums in Dortmund sind:
  1. die Vollversammlung
  2. der Hauptausschuss
  3. der Vorstand.
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§ 4
Vollversammlung

( 1 ) Die Vollversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern nach § 2 Abs. 1 des Statuts. Beratend nehmen die in § 2 Abs. 4 des Statuts genannten Personen teil.
( 2 ) Die Vollversammlung berät und beschließt über grundsätzliche Fragen im Rahmen der Aufgabenfestlegung nach § 1 des Statuts. Sie beschließt die Arbeitsordnung (vgl. § 8 des Statuts) sowie über die Bildung von Arbeitskreisen (vgl. § 7 des Statuts). Die Sitzungen werden vom Vorstand geleitet.
( 3 ) Die Vollversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, ferner auf Antrag des Stadtdechanten oder von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
( 4 ) Die nähere Arbeitsweise regelt die Arbeitsordnung (vgl. § 8 des Statuts).
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§ 5
Hauptausschuss

( 1 ) Dem Hauptausschuss gehören an:
  1. der Stadtdechant als geborener Vorsitzender
  2. die stellvertretenden Dechanten des Dekanates Dortmund
  3. vier von den Pfarrgemeinderatsmitgliedern in der Vollversammlung aus ihren Reihen für die Dauer ihrer laufenden Mitgliedschaft im Stadtgremium gewählte Mitglieder
  4. ein Mitglied, das von den Vertretern und Vertreterinnen des BDKJ-Stadtverbandes und der auf Stadtebene tätigen Erwachsenenverbände aus ihren Reihen für die Dauer seiner laufenden Mitgliedschaft im Stadtgremium bestimmt wird
  5. ein vom Stadtdechanten aus den Mitgliedern nach § 2 Abs. 1 Ziffer 5 des Statuts für die Dauer seiner laufenden Mitgliedschaft im Stadtgremium berufenes Mitglied.
( 2 ) Die Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen des Stadtbüros, des Gemeindeverbandes und des Caritasverbandes für die Stadt Dortmund nehmen beratend an den Sitzungen des Hauptausschusses teil.
( 3 ) Die Mitgliedschaft im Hauptausschuss endet mit Verlust der Mitgliedschaft im Stadtgremium. Die Mitgliedschaft endet in den Fällen von Absatz 1 Ziffern 3, 4 und 5 auch mit Abberufung durch den oder die zur Benennung Zuständigen.
( 4 ) Dem Hauptausschuss obliegt die laufende Beratung und Beschlussfassung über alle Aufgaben und Angelegenheiten, soweit sie nicht nach § 4 Abs. 2 des Statuts der Vollversammlung vorbehalten sind. Näheres regelt die Arbeitsordnung (vgl. § 8 des Statuts).
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§ 6
Vorstand

( 1 ) Dem Vorstand gehören an:
  1. der Stadtdechant als geborener Vorsitzender
  2. ein Sprecher oder eine Sprecherin, der oder die von den Laien im Hauptausschuss aus ihrem Kreis für die Dauer seiner oder ihrer laufenden Zugehörigkeit zum Hauptausschuss gewählt wird.
( 2 ) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Stadtbüros nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.
( 3 ) Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Katholischen Stadtgremiums nach außen. Er trägt Verantwortung für die Durchführung der Sitzungen der Vollversammlung und des Hauptausschusses und legt deren Tagesordnung fest. Näheres regelt die Arbeitsordnung (vgl. § 8 des Statuts).
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§ 7
Arbeitskreise

Das Stadtgremium kann durch Beschluss der Vollversammlung zur Beratung spezieller Fragestellungen Arbeitskreise bilden. Näheres regelt die Arbeitsordnung (vgl. § 8 des Statuts).
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§ 8
Arbeitsordnung

Das Stadtgremium gibt sich zur Ausführung dieses Statuts eine Arbeitsordnung.
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§ 9
Stadtbüro

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte steht dem Stadtgremium das Stadtbüro zur Verfügung.
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§ 10
In-Kraft-Treten

Dieses Statut tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in Kraft.