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Dekanatspastoralrat. Statut

Diözesangesetz vom 30. Januar 2007

in: KA 150 (2007) 25-27, Nr. 24

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§ 1
Auftrag des Dekanatspastoralrates

( 1 ) Der Dekanatspastoralrat ist in Anwendung des Konzilsdekrets über die Hirtenaufgabe der Bischöfe „Christus Dominus“ Nr. 27 der vom Erzbischof eingesetzte Pastoralrat des Dekanates und zugleich auf Dekanatsebene das vom Erzbischof anerkannte Gremium zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolates im Sinne des Konzilsdekrets „Apostolicam actuositatem“ Nr. 26.
( 2 ) Der Dekanatspastoralrat fördert das kirchliche Leben des Dekanates und führt die Gläubigen dieses Raumes zu gemeinsamer Verantwortung zusammen. Er berät und unterstützt den Dechanten.
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§ 2
Aufgaben des Dekanatspastoralrates

Im Rahmen seines Auftrags nimmt der Dekanatspastoralrat insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. zusammen mit dem Dechant die das Dekanat betreffenden Fragen zu erforschen und zu beraten sowie Sorge zu tragen für entsprechende Maßnahmen und Initiativen;
  2. die Pfarrgemeinderäte in ihrer Arbeit zu unterstützen und die Kooperation zwischen den Pastoralverbünden im Dekanat zu fördern;
  3. die gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen im Dekanat wahrzunehmen und zu beraten sowie gemeinsam mit dem Dechanten kirchliche Anliegen in der Öffentlichkeit zu vertreten;
  4. die Zusammenarbeit der kirchlichen Verbände, Gruppen und Initiativen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zu fördern;
  5. bei der Wahl des Dechanten nach Maßgabe des Dekanatsstatutes mitzuwirken.
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§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Dekanatspastoralrat an:
  1. der Dechant und die stellvertretenden Dechanten für die Dauer ihrer Amtszeit;
  2. aus jedem Pastoralverbund bis zu zwei ehrenamtliche Vorstandsmitglieder der Pfarrgemeinderäte, die von den Vorständen der Pfarrgemeinderäte des Pastoralverbundes für die Dauer der Amtsperiode der Pfarrgemeinderäte gewählt werden; der Dechant trägt für die rechtzeitige Einleitung der Wahl in den Pastoralverbünden Sorge;
  3. je ein oder eine von den im Dekanat tätigen Jugend-, Erwachsenen- und caritativen Verbänden für die Dauer von vier Jahren entsandter Vertreter oder entsandte Vertreterin bis zu einer Gesamtzahl von höchstens acht; kommt eine Einigung über die Entsendung nicht zustande, so entscheidet der Dechant im Einvernehmen mit dem Dekanatspastoralrat;
  4. bis zu drei vom Dechanten im Einvernehmen mit dem Dekanatspastoralrat für die Dauer von vier Jahren frei berufene Mitglieder.
( 2 ) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 endet außer durch Tod und Ablauf der festgesetzten Amtszeit
  1. durch Rücktritt;
  2. durch Wegfall des entsprechenden Amtes oder der Zugehörigkeit, die der Mitgliedschaft zugrunde liegt;
  3. in den Fällen der Ziffern 2, 3 und 4 von Absatz 1 zusätzlich durch Abwahl bzw. Widerruf seitens des oder der für die Benennung Zuständigen.
( 3 ) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds nach Absatz 1 Ziffer 2 ist für dessen restliche Amtsperiode ein neues Mitglied zu wählen.
( 4 ) Beratend gehören dem Dekanatspastoralrat für die Dauer ihres Amtes an:
  1. die hauptberuflichen Referenten und Referentinnen des Dekanates
  2. der Dekanatsjugendseelsorger
  3. der Dekanatskatechet
  4. der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des zuständigen Ortscaritasverbandes
  5. der Koordinator oder die Koordinatorin für Caritas im Dekanat.
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§ 4
Organe

Organe des Dekanatspastoralrates sind:
  1. die Vollversammlung
  2. der Vorstand
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§ 5
Vollversammlung

( 1 ) Die Vollversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern nach § 3 Abs.1. Die in § 3 Abs. 4 genannten Personen nehmen beratend teil.
( 2 ) Die Vollversammlung berät und beschließt über alle Fragen, Themen und Anliegen im Rahmen der dem Dekanatspastoralrat obliegenden Aufgaben.
( 3 ) Die Vollversammlung ist von dem oder der Vorsitzenden wenigstens halbjährlich unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens eine Woche vor dem Termin einzuberufen, ferner auf Antrag des Dechanten oder von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder.
( 4 ) Die Sitzungen werden vom Vorstand geleitet. Sie sind öffentlich, soweit nicht Fragen zur Person beraten werden oder im Einzelfall Nichtöffentlichkeit durch die Vollversammlung beschlossen wird.
( 5 ) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn schriftlich eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
( 6 ) Beschlüsse, deren Durchführung finanzielle Aufwendungen erfordern, bedürfen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Verwaltungsorgane.
( 7 ) Erklärt der Dechant förmlich aufgrund der durch sein Amt gegebenen pastoralen Verantwortung und unter Angabe von Gründen, dass er gegen einen Antrag stimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Die anstehende Frage ist im Dekanatspastoralrat in angemessener Frist erneut zu beraten. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Erzbischof über das weitere Vorgehen.
( 8 ) Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre oder dem kirchlichen Recht widersprechen, können nicht gefasst werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Erzbischof unter Angabe von Gründen.
( 9 ) Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das in der Folgesitzung zu beschließen ist. Das Protokoll gehört zu den amtlichen Akten des Dekanates.
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§ 6
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. dem oder der Vorsitzenden
  2. dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. zwei oder vier weiteren Mitgliedern
  4. dem Dechanten als geborenem Mitglied für die Dauer seines Amtes.
( 2 ) Die Mitglieder nach Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 werden von der Vollversammlung aus den stimmberechtigten Mitgliedern für die Dauer ihrer laufenden Amtsperiode im Dekanatspastoralrat in den Vorstand gewählt. Wenigstens ein Vorstandsmitglied sollte aus den Reihen der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 genommen werden.
( 3 ) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Verlust der Mitgliedschaft im Dekanatspastoralrat, in den Fällen des Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 auch durch Abwahl seitens der Vollversammlung oder durch Rücktritt aus dem Vorstand.
( 4 ) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Vollversammlung. Er trägt Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen der Vollversammlung. Der Dekanatsreferent oder die Dekanatsreferentin arbeitet dem Vorstand insbesondere in der Vorbereitung und Nachbereitung der Sitzungen zu.
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§ 7
Arbeitskreise, gemeinsame Sitzungen

( 1 ) Der Dekanatspastoralrat kann durch Beschluss der Vollversammlung zu einzelnen Themen und Aufgaben zeitlich befristete Arbeitskreise bilden, in denen auch Nichtmitglieder mitwirken können.
( 2 ) Der Dechant soll einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung von Dekanatspastoralrat und Konferenz der Leiter der Pastoralverbünde im Dekanat einladen.
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§ 8
Übergangsregelung

Mit Inkrafttreten dieses Statuts hören alle auf der Grundlage des bisherigen Rechts noch vorhandenen Dekanatspastoralräte auf zu bestehen. Die Dechanten haben für die zeitnahe Neubildung der Dekanatspastoralräte auf der Grundlage dieses Statuts Sorge zu tragen.
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§ 9
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Statut tritt zum 1. März 2007 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt treten alle entgegenstehenden diözesanen Regelungen außer Kraft.