Erzbistum Paderborn
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Beschwerden von Geistlichen untereinander

Diözesangesetz vom 1. November 1948

in: Diözesansynode 1948, XI. 73-78

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73.
Einlaufende Beschwerden des Pfarrers gegen seine Vikare, insbesondere solche, welche persönliche Streitigkeiten, Zerwürfnisse und leichtere Verfehlungen in der Amtsführung betreffen, überweist das Generalvikariat an den zuständigen Dechant zur Schlichtung auf freundschaftlichkonfraternellem Wege. In gleicher Weise werden Beschwerden der Vikare gegen ihre Pfarrer behandelt.