Erzbistum Paderborn
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Führung der Kirchenbücher der missiones cum cura animarum für Ausländer
Diözesangesetz vom 30. November 1979
in: KA 122 (1979) 176-179, Nr. 219
###Allgemeine Hinweise
Der Ausländerseelsorger ist verpflichtet, die Kirchenbücher nach den Normen des Kirchlichen Gesetzbuches zu führen. Als Kirchenbücher müssen gemäß can. 470 CIC1# geführt werden:
Taufbuch, | Trauungsbuch, |
Firmungsbuch, | Sterberegister; |
zusätzlich sollte ein Konvertitenverzeichnis geführt werden.
Bei der Führung der Kirchenbücher ist zu unterscheiden zwischen der Ersteintragung und der sogenannten Zweiteintragung. Die Ersteintragung bezieht sich auf eine Amtshandlung, die innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches erfolgt ist. Die Zweiteintragung bezieht sich auf eine gültige Amtshandlung, die nicht der Ausländerseelsorger vorgenommen hat, obwohl seine Zuständigkeit gegeben war. Ersteintragungen haben stets mit laufender Nummer zu erfolgen. Zweiteintragungen sind ohne Nummer vorzunehmen. Nachträgliche Hinzufügungen in die Kirchenbücher haben in der Regel dort zu geschehen, wo sich die Ersteintragung befindet.
Der Ausländerseelsorger ist in der Regel nur dann berechtigt, aufgrund von Kirchenbucheintragungen amtliche Urkunden auszustellen, wenn sich in seinen Kirchenbüchern die Ersteintragung befindet. Eintragungen von Konversionen können auch ohne Nummer Ersteintragung sein.
Beglaubigungen, Abschriften und Ablichtungen aus den Kirchenbüchern haben Beweiskraft, wenn sie vom zuständigen Seelsorger eigenhändig unterschrieben sind und das Siegel beigefügt worden ist. Dokumente, die ins Ausland geschickt werden, bedürfen der Vidimierung des Ortsordinarius. Ein Faksimile-Stempel ist als Unterschrift nicht möglich.
#Taufbuch
- Sobald das Sakrament der Taufe gespendet worden ist, muss die Taufe ins Taufbuch eingetragen werden (can. 777 § 1 CIC). Der Ausländerseelsorger hat die Taufe mit laufender Nummer einzutragen, wenn er sie in seinem Zuständigkeitsbereich gespendet hat (Ersteintragung). Die Taufe ist sodann dem Ortspfarrer mitzuteilen, in dessen Pfarrgebiet sie gespendet worden ist, damit sie dort ohne Nummer eingetragen wird (Zweiteintragung).Wichtig ist eine Mitteilung an das Einwohnermeldeamt (vorgedruckte Formulare). Wenn der Täufling von auswärts stammt, ist die Taufe außerdem noch dem Pfarrer bzw. dem Seelsorger mitzuteilen, in dessen Gebiet der Täufling seinen Wohnsitz hat, damit auch dort die Taufe ohne Nummer eingetragen wird (Zweiteintragung). (Vgl. can. 778 CIC.)Die Eintragung der Taufe hat zu erfolgen unter Angabe des Empfängers und des Spenders, der Eltern und Paten, des Ortes und des Datums (can. 777 § 1 CIC).Bei der Eintragung der Taufe von unehelichen Kindern ist wie folgt zu verfahren: Der Name der unehelichen Mutter wird nur dann eingetragen, wenn ihre Mutterschaft öffentlich bekannt ist oder wenn sie selbst entweder schriftlich oder vor zwei Zeugen darum bittet.Ebenso ist der Name des unehelichen Vaters nur einzutragen, wenn er entweder aus einem öffentlichen authentischen Dokument bekannt ist oder wenn er aus eigenem Antrieb entweder schriftlich oder vor zwei Zeugen darum bittet. In allen anderen Fällen wird der Getaufte als Kind eines unbekannten Vaters oder unbekannter Eltern eingetragen (can. 777 § 2 CIC).
- Nottaufe:Nottaufen lebend geborener Kinder sind in üblicher Weise mit laufender Nummer einzutragen (bei Ersteintragung). [...]3# Unabdingbare Voraussetzung für die Eintragung einer Nottaufe ist die moralische Gewissheit, dass sie gültig gespendet worden ist. Lässt sich eine moralische Sicherheit weder hinsichtlich der Gültigkeit noch hinsichtlich der Ungültigkeit erzielen, ist die Taufe bedingungsweise zu wiederholen. In diesem Falle ist die bedingungsweise Taufe unter laufender Nummer ins Taufbuch einzutragen, und zwar mit dem Vermerk: „Bedingungsweise wiederholte Nottaufe“. [...]4#
- Konversion:Sämtliche Konversionen sind ins Taufbuch einzutragen. Dabei gilt folgende Regelung:Die Konversion ist mit laufender Nummer einzutragen, wenn die Taufe bei der Konversion absolut gespendet wurde. Sie ist ohne Nummer einzutragen, wenn die frühere Taufe als gültig festgestellt worden ist. Sie ist ferner ohne Nummer einzutragen, wenn die Gültigkeit der früheren Taufe nicht eindeutig festgestellt werden konnte und der Konvertit bei seinem Eintritt in die katholische Kirche bedingungsweise getauft worden ist (vgl. can. 732 CIC)5#.Der Ausländerseelsorger hat die in seinem Zuständigkeitsbereich erfolgten Konversionen immer auch dem Ortspfarrer mitzuteilen, in dessen Pfarrei der Konvertit wohnt, damit auch dort die Konversion in den Kirchenbüchern vermerkt wird. Ferner ist eine Mitteilung an das Einwohnermeldeamt notwendig (vorgedruckte Formulare).Der Ausländerseelsorger sollte außerdem ein Konvertitenverzeichnis führen, in welchem die Konversionen im Zusammenhang aufgeführt werden.
- Spätere Eintragungen:In die Rubrik „Bemerkungen“ sind im Taufbuch folgende Vorgänge einzutragen:
- Die Firmung.
- Der Eheabschluss (hierzu muss auch die Sanatio in radice gezählt werden). Dazu gegebenenfalls: Nichtigkeitserklärung der Ehe; Todeserklärung; Dispens bei nichtvollzogener Ehe; Dispens aufgrund des Privilegium Fidei.
- Die Diakonatsweihe. Dazu gegebenenfalls: Reductio in statum laicalem.
- Die feierliche Ordensprofess. Dazu gegebenenfalls: Nichtigkeitserklärung der Gelübde; Säkularisation.
- Kirchenaustritt. Dazu gegebenenfalls die etwaige Rekonziliation.
Die zusätzlichen Eintragungen sind stets bei der Ausstellung eines Taufscheines anzugeben, es sei denn, dass der Ordinarius im Einzelfall besondere Verfügungen erlassen hat.
Firmungsbuch
Der Ausländerseelsorger soll ein Firmungsbuch führen, in dem die in seinem Bereich Gefirmten unter Angabe des Datums, des Ortes und des die Firmung spendenden Bischofs eingetragen werden.
###Trauungsbuch
- Eheschließung in kanonischer Form:Wenn eine Ehe geschlossen ist, ist diese möglichst bald ins Trauungsbuch einzutragen (can. 1103 § 1 CIC)6#. Der Ausländerseelsorger hat die Eheschließung mit laufender Nummer einzutragen, wenn er der Trauung im eigenen Zuständigkeitsbereich assistiert hat (Ersteintragung). Die Eheschließung ist sodann dem Ortspfarrer mitzuteilen, in dessen Pfarrei die Trauung stattgefunden hat, damit sie dort ohne Nummer eingetragen wird (Zweiteintragung).Wenn das Brautpaar von auswärts stammt, ist die Trauung außerdem noch dem Pfarrer bzw. dem Seelsorger mitzuteilen, der das Paar überwiesen hat, damit auch dieser die Eheschließung ohne Nummer einträgt (Zweiteintragung).Die Eintragung ins Trauungsbuch muss folgende Angaben enthalten: Personalien der Nupturienten; Ort und Zeitpunkt der Trauung; Namen der Trauzeugen; Name des assistierenden Priesters (can. 1103 § 1 CIC).Ferner sind jene rechtserheblichen Tatbestände einzutragen, die sich auf die Gültigkeit der Eheschließung beziehen. Solche Tatbestände sind:
- Dispensen von Ehehindernissen, die vom Ordinarius für den äußeren Rechtsbereich (forum externum) erteilt sind. Dabei ist jeweils die Tagebuch-Nummer des Generalvikariates anzugeben.
- Die Lösung der früheren Ehe eines Nupturienten bzw. die Erlaubnis, eine neue Ehe einzugehen. Hier kommen in Frage: Todeserklärung eines früheren Ehegatten; Nichtigkeitserklärung einer früheren Ehe; Lösung des Ehebandes wegen nichtvollzogener Ehe; Lösung des Ehebandes aufgrund des Privilegium Fidei. Dabei ist jeweils die Tagebuch-Nummer des Offizialates anzugeben.
Ins Trauungsbuch sind dagegen nicht einzutragen:- Dispensen, die nur für den sakramentalen Gewissensbereich (pro foro interno sacramentali) gegeben sind.
Sollte das Ehehindernis allerdings zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden, ist eine erneute Dispens für den äußeren Rechtsbereich (pro foro externo) notwendig (can. 1047 CIC). Grundsätzlich gilt die Regel, dass Dispensen für den äußeren Rechtsbereich (forum externum) erteilt bzw. beim Ordinarius erbeten werden. - Eheschließung nach Dispens von der kanonischen Eheschließungsform:Aufgrund von MP „Matrimonia mixta“ vom 31.3.1970 besitzt der Ordinarius die Vollmacht, von der kanonischen Eheschließungsform zu dispensieren.9# Die Vollmacht erstreckt sich allerdings nur auf konfessionsverschiedene bzw. religionsverschiedene Paare. Die Dispens kann nicht für rein katholische Paare erteilt werden. Bei Dispens von der kanonischen Eheschließungsform wird jede nichtkatholische Eheschließungsform gültig. Die Nupturienten haben daher zu erklären, wo sie ihre Ehe begründen wollen, vor dem Standesbeamten oder vor einem nichtkatholischen Religionsdiener.Nach der Eheschließung haben die Nupturienten dem zuständigen Seelsorger bzw. dem zuständigen Ortspfarrer ihre Trauungsbescheinigungen vorzulegen. Wird die Trauungsbescheinigung von den Eheleuten nicht vorgelegt, hat der Seelsorger bzw. der Ortspfarrer sich persönlich um ihre Beschaffung zu bemühen. Die Trauungsbescheinigung ist zusammen mit der Brautexamensniederschrift im Archiv aufzubewahren.Wenn der Ausländerseelsorger innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches den Brautunterricht erteilt, die Brautexamensniederschrift erstellt und die Dispens von der kanonischen Eheschließungsform beim Ordinarius beantragt hat, ist er für die Eintragung ins Trauungsbuch zuständig und verantwortlich. Er hat die mit Dispens von der Formpflicht geschlossene nichtkatholische Trauung mit laufender Nummer ins Trauungsbuch einzutragen. Dabei ist die Tagebuch-Nummer des Generalvikariates anzugeben.Die Eheschließung ist sodann dem Ortspfarrer mitzuteilen, in dessen Pfarrei der katholische Ehepartner bis zur Trauung gewohnt hat. Dort wird die Trauung ohne Nummer ins Trauungsbuch eingetragen. [...]
- Sanatio in radice:Der Ordinarius hat weitgehende Vollmachten, eine Ehe durch Sanatio in radice gültig zu machen. [...]10#Wenn der Ausländerseelsorger innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Sanatio in radice beim Ordinarius beantragt und erhalten hat [...], ist er für die Eintragung ins Trauungsbuch zuständig und verantwortlich. Er hat die Sanatio in radice – wie eine Eheschließung – mit laufender Nummer ins Trauungsbuch einzutragen (Ersteintragung). [Dabei] ist die Tagebuch-Nummer des Generalvikariates anzugeben.Eine Mitteilung über die Gewährung der Sanatio in radice hat er an den Ortspfarrer zu senden, in dessen Pfarrei das Paar wohnt. Dort wird die Sanatio in radice ohne laufende Nummer ins Trauungsbuch eingetragen (Zweiteintragung). Auch der Heimatpfarrei sollte Mitteilung gemacht werden.
- Außerordentliche Eheschließungsform:Gemäß can. 1098 CIC11# können in bestimmten Notfällen Ehen vor nur zwei Zeugen, ohne die Anwesenheit eines trauungsberechtigten Priesters, geschlossen werden. Für solche Nottrauungen fehlen in unserem Erzbistum z.Z. wohl die notwendigen Voraussetzungen. Eintragungen von Nottrauungen in das Trauungsbuch sind daher erst dann vorzunehmen, wenn das Generalvikariat über deren unzweifelhafte Gültigkeit entschieden hat.
Sterberegister13#
Gemäß can. 1238 CIC soll der für das Begräbnis zuständige Priester die Eintragung im Sterberegister vornehmen. Das ist in der Regel der Pfarrer bzw. der Seelsorger, in dessen Gebiet der Verstorbene Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz gehabt hat (vgl. can. 1230 § 1 und 1231 § 2). Da es sich jedoch nicht um eine absolute Zuständigkeit handelt (vgl. can. 1223 und 1229 etc.), ist für die Eintragungspflicht das Begräbnis entscheidend. Das bedeutet:
Wenn der Ausländerseelsorger die Beerdigung vorgenommen oder veranlasst hat, hat er diese in seinem Sterberegister mit laufender Nummer einzutragen (Ersteintragung). Das Begräbnis hat er ferner dem Pfarrer bzw. Seelsorger mitzuteilen, in dessen Gebiet der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Dort erfolgt die Eintragung ohne Nummer (Zweiteintragung). Auch die Heimatpfarrei sollte benachrichtigt werden.
Ein Recht auf kirchliches Begräbnis haben alle Getauften, sofern sie dieses Recht nicht gemäß can. 1240 CIC verwirkt haben (vgl. can. 1239 § 3 CIC).
In das Sterberegister sind somit auch die nach Spendung der Nottaufe verstorbenen Kinder einzutragen. [...]. Katechumenen, die ohne eigene Schuld vor ihrem Tod nicht mehr getauft worden sind, sind wie Getaufte kirchlich zu beerdigen (vgl. can. 1239 § 2 CIC). Sie sind daher auch ins Sterberegister einzutragen.