Erzbistum Paderborn
.
Rechte und Pflichten des Vikars
Diözesangesetz vom 1. November 1948
in: Diözesansynode 1948, XI. 52
#Die Vikare unterstützen ihren Pfarrer in seinem gesamten Pfarrdienst nach Maßgabe des gemeinen Rechtes (can. 471-4781#), ihrer Anstellungsurkunde und folgender Satzungen:
- Die Vikare sind die subsidiär verpflichteten Seelsorger, die kraft ihres Amtes dem Pfarrer, dem eigentlichen Seelsorger nomine et jure proprio, zur Seite stehen, wo immer es nottut.
- In allen Pfarreien mit zwei oder mehr Seelsorgsgeistlichen ist möglichst die Bezirkseinteilung durchzuführen.
- Wöchentlich ist eine Pfarrkonferenz abzuhalten, in der in gegenseitigem Einvernehmen die Gottesdienstordnung aufgestellt, der Hebdomadar für Notfälle bestimmt, seelsorgliche Erfahrungen ausgetauscht, Berichte über den Stand der Haus- und Krankenseelsorge, des Religionsunterrichts, des Vereinslebens, gegebenenfalls der Kirchenaustritte usw. erstattet werden. Die Pfarrkonferenzen finden abwechselnd beim Pfarrer und den einzelnen Vikaren statt.
- Jeder Geistliche hat die Pflicht, etwaige Eintragungen in die in der Sakristei aufliegenden Verzeichnisse gewissenhaft zu besorgen.
- Der Pfarrer lasse dem Vikar als Vereinspräses, soweit die Interessen der Gesamtseelsorge es gestatten, möglichste Freiheit. Die von der Erzbischöflichen Behörde genehmigten Vereinssatzungen gelten als litterae Ordinarii im Sinne des can. 476 § 6 (vgl. Kap. VI Nr. 18).
- Ist der Pfarrer rechtmäßig verhindert, so hat ihn jeder Vikar, den er ersucht, in seinen Amtsgeschäften zu vertreten.
- Der Vikar schuldet dem Pfarrer kanonische Ehrerbietung und Gehorsam, anderseits hat er Anspruch auf Entgegenkommen des Pfarrers und Unterweisung in der Seelsorge. Vor allem möge ihm Gelegenheit gegeben werden, sich in der kirchlichen Verwaltungspraxis auszubilden, Einsicht zu nehmen in die amtlichen Listen, Kirchensteuerlisten und dergleichen sowie in das Pfarrarchiv.